Die Rente ist immer wieder ein Thema in der Politik und in Alltagsgesprächen – insbesondere, wenn es um den richtigen Zeitpunkt für den Renteneintritt geht. Für ab 1964 Geborene liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
Wer 35 oder sogar 45 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt hat, gilt als langjährig beziehungsweise besonders langjährig versichert. Dadurch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Renteneintritt möglich sein.
Doch was zählt in diese 35 beziehungsweise 45 Jahre Versicherungszeit hinein und unter welchen Bedingungen können Sie einen früheren Renteneintritt geltend machen?
Die Altersrente spielt eine zentrale Rolle in der sozialen Absicherung in Deutschland und fußt auf dem sogenannten Generationenvertrag. Dieser folgt dem Gedanken der Solidarität zwischen den aktuell Beschäftigten und denen, die bereits lange gearbeitet haben. Aus den Rentenversicherungsbeiträgen, die heute fast alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie bestimmte Selbstständige zahlen, wird unmittelbar die Rentenauszahlung finanziert.
Da der demografische Wandel die gesetzliche Rentenversicherung vor Herausforderungen stellt, werden regelmäßig Reformen diskutiert und beschlossen. Zum 1. Januar 2026 ist das Rentenpaket 2025 in Kraft getreten. Es stabilisiert unter anderem das Rentenniveau bis 2031 bei 48 Prozent und sieht die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder vor.
Ziel der Altersrente ist es, Menschen nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze finanziell im Ruhestand abzusichern. Die Höhe der gesetzlichen Rente richtet sich vor allem nach den während des Erwerbslebens gezahlten Beiträgen, den gesammelten Entgeltpunkten und weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten.
Eine allgemeine gesetzliche Mindestrente gibt es in Deutschland jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber ein Grundrentenzuschlag oder Leistungen der Grundsicherung im Alter infrage kommen. Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge.
Die gesetzliche Regelaltersgrenze beträgt für alle, die ab 1964 geboren wurden, 67 Jahre. Für ältere Geburtsjahrgänge liegt die Regelaltersgrenze je nach Jahrgang etwas niedriger. Wer die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen erfüllt, kann unter Umständen früher in Rente gehen.
Eine Erwerbsminderungsrente wird in der Regel spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente umgewandelt. Hinterbliebenenrenten sind dagegen eigenständige Leistungen und enden nicht automatisch allein deshalb, weil die berechtigte Person selbst eine Altersrente bezieht.
Wer früh mit dem Arbeiten begonnen hat und mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, kann bereits vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen.
Der früheste Renteneintritt liegt bei der Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich bei 63 Jahren. Die Rente wird dann jedoch vorzeitig in Anspruch genommen und ist mit Abschlägen verbunden.
Für jeden Monat, den Sie vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent von der Rentenhöhe lebenslang abgezogen. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren und einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren können die Abschläge maximal 14,4 Prozent betragen.
Die folgenden Zeiten können unter anderem auf die 35 Versicherungsjahre angerechnet werden:
Für eine genaue Berechnung, welche Zeiten bei Ihnen angerechnet werden, empfiehlt sich die persönliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Wer mindestens 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, gilt als besonders langjährig versichert. Diese Rentenart ermöglicht einen früheren Renteneintritt ohne Abschläge. Das genaue Renteneintrittsalter hängt vom Geburtsjahrgang ab.
Das früheste abschlagsfreie Renteneintrittsalter liegt je nach Geburtsjahrgang zwischen 63 und 65 Jahren. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 beträgt das frühestmögliche abschlagsfreie Rentenalter 65 Jahre.
Die folgenden Zeiten können unter anderem auf die 45 Versicherungsjahre angerechnet werden:
Zeiten mit Sozialleistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur, wenn die Leistung wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurde.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem:
Für eine genaue Berechnung, welche Zeiten bei Ihnen angerechnet werden, empfiehlt sich die persönliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
| Details | Langjährig Versicherte | Besonders langjährig Versicherte |
|---|---|---|
| Versicherungsjahre mindestens | 35 Jahre | 45 Jahre |
| Renteneintritt ohne Abschläge | Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, für ab 1964 Geborene mit 67 Jahren | Je nach Geburtsjahrgang zwischen 63 und 65 Jahren; ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren |
| Frühester Renteneintritt | Ab 63 Jahren mit Abschlägen | Abschlagsfrei je nach Geburtsjahrgang; ab Jahrgang 1964 mit 65 Jahren |
| Abschläge | 0,3 Prozent pro Monat vor der regulären Altersgrenze, maximal 14,4 Prozent | Keine Abschläge bei Erfüllung der Voraussetzungen |
| Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung | Ja | Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen |
| Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege | Ja | Ja |
| Beitragszeiten aus Minijobs | Ja | Ja |
| Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | Ja | Nein |
| Ersatzzeiten, zum Beispiel politische Verfolgung in der DDR | Ja | Ja |
| Zeiten von Schulausbildung oder Studium | Ja, als Anrechnungszeiten möglich | In der Regel nein |
| Freiwillige Beiträge | Ja | Ja, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen |
| Wehr- und Zivildienst | Ja | Ja |
| Zeiten mit Sozialleistungsbezug | Ja, unter bestimmten Voraussetzungen | Ja, unter bestimmten Voraussetzungen; Arbeitslosengeld II / Arbeitslosenhilfe zählen nicht. Leistungen der Agentur für Arbeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. |
Langjährig Versicherte mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Voraussetzung sind unter anderem eine Wartezeit von 35 Jahren und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Rentenbeginn.
Für Geburtsjahrgänge ab 1964 ist die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren möglich. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit Abschlägen. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
Diese Rentenart unterscheidet sich von der Altersrente für langjährig Versicherte vor allem dadurch, dass zusätzlich die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegen muss und andere Altersgrenzen gelten.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Sie können daher auch bei einer vorgezogenen Altersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre gesetzliche Altersrente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt wird.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten können jedoch weiterhin bestehen. Ob und in welcher Höhe Steuern oder Beiträge anfallen, hängt vom Einzelfall ab.
Nur wenn Sie eine Betriebsrente erhalten, können eigene Regelungen gelten. Informieren Sie sich daher rechtzeitig beim Träger Ihrer Betriebsrente, ob und wie sich zusätzlicher Verdienst auf Ihre Betriebsrente auswirkt.
Die gesetzliche Altersrente erhalten Sie nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Idealerweise stellen Sie den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn, damit der Übergang von Gehaltszahlungen zur Rentenzahlung möglichst reibungslos verläuft. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel:
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, etwa Nachweise über Versicherungszeiten, Kindererziehung, Pflegezeiten oder frühere Beschäftigungen.
Die Altersrente sichert den Lebensunterhalt im Ruhestand und berücksichtigt dabei viele verschiedene Zeiten im Erwerbs- und Lebenslauf. Nicht nur Zeiten mit Beschäftigung können für die Wartezeit zählen, sondern je nach Rentenart auch weitere Zeiten, etwa Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Ersatzzeiten, freiwillige Beiträge oder bestimmte Zeiten mit Sozialleistungsbezug.
Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig prüfen, welche Rentenart für Sie infrage kommt und welche Versicherungszeiten bereits berücksichtigt wurden. Eine persönliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung hilft dabei, den möglichen Rentenbeginn und eventuelle Abschläge realistisch einzuschätzen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Rentenbeginn, damit dem neuen Lebensabschnitt im Ruhestand möglichst nichts im Wege steht.