Das Renteneintrittsalter ist für viele Menschen ein zentrales Thema bei der Lebensplanung. Wer in Deutschland in Rente gehen möchte, muss verschiedene Altersgrenzen, Versicherungszeiten und mögliche Abschläge beachten. Entscheidend ist nicht nur das Geburtsjahr, sondern auch, welche Rentenart infrage kommt und wie viele anrechenbare Versicherungszeiten bereits gesammelt wurden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, ab wann Sie regulär in Rente gehen können, welche Möglichkeiten es für einen früheren Renteneintritt gibt und worauf Sie bei Hinzuverdienst, Steuern und Sonderregelungen achten sollten.
Die Regelaltersgrenze beschreibt das Alter, ab dem Versicherte die reguläre gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beziehen können. Für Personen, die 1964 oder später geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Konkret bedeutet das: Für Personen, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden, steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an.
Wer früher in Rente gehen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene Altersrente beantragen. Dabei können jedoch dauerhafte Abschläge entstehen.
Für die Regelaltersrente gilt grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Das bedeutet: Sie müssen mindestens fünf Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können.
Für andere Altersrenten können längere Wartezeiten erforderlich sein, etwa 35 Versicherungsjahre bei der Altersrente für langjährig Versicherte oder 45 Versicherungsjahre bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Zu den anrechenbaren Zeiten können unter anderem gehören:
Welche Zeiten im Einzelfall berücksichtigt werden, hängt von der jeweiligen Rentenart ab.
Versicherte, die mindestens 35 Versicherungsjahre beziehungsweise anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können, können die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens ab 63 Jahren in Anspruch nehmen.
Diese Rente ist jedoch mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnt. Die Abschläge betragen 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Rentenbeginns und bleiben dauerhaft bestehen.
Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren und einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren ergibt sich ein maximaler Abschlag von 14,4 %.
Wenn Sie mindestens 45 Versicherungsjahre beziehungsweise anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge infrage kommen.
Diese Rentenart wird häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist heute jedoch nur noch eingeschränkt zutreffend. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt das frühestmögliche abschlagsfreie Rentenalter bei 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
Wichtig ist: Nicht jede rentenrechtliche Zeit zählt automatisch für die 45 Jahre. Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden beispielsweise nicht berücksichtigt. Auch bei Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gelten besondere Einschränkungen.
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung gelten besondere Altersgrenzen. Voraussetzung ist ein festgestellter Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50 zum Rentenbeginn. Außerdem muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
Für ab 1964 Geborene ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge ab 65 Jahren möglich. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab 62 Jahren möglich, dann jedoch mit Abschlägen.
Ein Schwerbehindertenausweis dient in der Regel als Nachweis. Entscheidend ist jedoch, dass der GdB von mindestens 50 zum Rentenbeginn festgestellt ist.
Ein früherer Renteneintritt kann auf mehreren Wegen möglich sein. Dazu gehören vor allem:
Wer früher in Rente gehen möchte, sollte die finanziellen Folgen genau prüfen. Besonders dauerhafte Abschläge können sich langfristig deutlich auswirken.
Weitere Informationen finden Sie auch im Beitrag Früher in Rente.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, kann eine Erwerbsminderungsrente infrage kommen. Entscheidend ist dabei nicht eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit, sondern wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.
Eine volle Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente ist möglich, wenn Sie noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können.
In der Regel müssen mindestens fünf Jahre Versicherungszeit erfüllt sein. Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Die Teilrente kann eine Möglichkeit sein, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Dabei beziehen Sie nicht die volle Altersrente, sondern nur einen Teil davon. Gleichzeitig können Sie weiterarbeiten.
Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten ist die Kombination aus Altersrente und Beschäftigung einfacher geworden. Die Teilrente verschafft jedoch kein eigenes früheres Rentenalter. Sie ist vor allem ein Instrument, um den Rentenbezug flexibler zu gestalten.
Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, gibt es seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Sie können daher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre gesetzliche Altersrente wegen des Hinzuverdienstes gekürzt wird.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten können jedoch weiterhin bestehen. Auch bei Betriebsrenten oder privaten Renten können eigene Regelungen gelten. Prüfen Sie daher im Einzelfall, ob zusätzlicher Verdienst Auswirkungen auf andere Leistungen hat.
Wichtig für bestehende Grafiken: Ein gesonderter „relevanter Zeitraum für Hinzuverdienst“ zwischen vorgezogenem Rentenbeginn und Regelaltersgrenze ist bei Altersrenten seit 2023 nicht mehr aktuell. Falls eine Grafik diesen Zeitraum noch hervorhebt, sollte sie entfernt oder mit dem Hinweis „Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten seit 2023 entfallen“ versehen werden.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen Sie nicht automatisch Rente beantragen. Wer den Rentenbeginn hinausschiebt und weiter versicherungspflichtig arbeitet, erhält für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 % auf die spätere Rente. Ein Jahr späterer Rentenbeginn kann die monatliche Rente dadurch um 6 % erhöhen.
Wenn Sie bereits Altersrente beziehen und weiterarbeiten, können zusätzliche Beiträge die Rente ebenfalls erhöhen. Dafür gelten jedoch eigene Voraussetzungen.
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es zudem die „Aktivrente“. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann Arbeitslohn von bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei erhalten.
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Nicht begünstigt sind unter anderem Minijobs, selbstständige Tätigkeiten und Beamtenverhältnisse.
Die Aktivrente soll es attraktiver machen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle Prüfung, ob sich Weiterarbeit, Rentenaufschub oder Rentenbezug im persönlichen Fall finanziell lohnt.
Auch Renten können steuerpflichtig sein. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der Höhe der Rente, weiteren Einkünften und persönlichen Freibeträgen ab.
Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentnerinnen und Neurentner des Jahres 2026 beträgt der steuerpflichtige Anteil 84 % des Bruttobetrags; 16 % bleiben als Rentenfreibetrag steuerfrei.
Für spätere Rentenjahrgänge steigt der Besteuerungsanteil schrittweise weiter, bis Renten ab dem Jahr 2058 grundsätzlich zu 100 % steuerpflichtig sind. Bestandsrenten behalten grundsätzlich den einmal festgelegten Besteuerungsanteil.
Die gesetzliche Altersrente wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Empfehlenswert ist es, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel:
Je nach Rentenart können weitere Unterlagen erforderlich sein.