Das geplante Entlastungsbudget ist keine zusätzliche Leistung neben dem Pflegegeld. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2027 in Höhe eines Entlastungsbudgets gezahlt werden. Vorgesehen sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5.
Die Regelung ist noch nicht beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und kann noch geändert werden. Einen Überblick über das gesamte Reformvorhaben bietet der Libify-Beitrag Pflegereform 2027.
Im Gesetzentwurf bleibt der Begriff Pflegegeld bestehen. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen können, wenn sie ihre häusliche Pflege selbst organisieren und die notwendige Versorgung sicherstellen.
Der Ausdruck Entlastungsbudget bezeichnet damit die geplante Höhe des Pflegegeldes. Das Geld soll wie bisher an die pflegebedürftige Person ausgezahlt werden. Sie entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie damit die häusliche Pflege absichert.
Der Begriff kann leicht missverstanden werden. Der heute geltende Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird außerhalb des Gesetzes ebenfalls häufig Entlastungsbudget genannt. Das im Pflegeneuordnungsgesetz vorgesehene Entlastungsbudget ist jedoch ein anderes Modell.
| Pflegegrad | Geplantes Entlastungsbudget pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.080 Euro |
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8869, geplanter § 37 SGB XI
Die vorgesehenen Monatsbeträge liegen über dem bisherigen Pflegegeld. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Familie insgesamt mehr Unterstützung erhält. Nach dem Entwurf sollen mehrere bisher eigenständige Leistungen in die neuen Budgets einfließen.
Das Entlastungsbudget soll die selbst organisierte häusliche Pflege finanzieren. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegebedürftige das Pflegegeld insbesondere auch für folgende Zwecke einsetzen:
Das Pflegegeld soll dabei keine Kostenerstattung gegen einzelne Rechnungen sein. Für die genannten Verwendungen wären nach dem Entwurf keine zusätzlichen Leistungsanträge oder gesonderten Abrechnungen der bisherigen Verhinderungspflege erforderlich.
Das geplante Entlastungsbudget richtet sich an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Voraussetzung ist, dass sie die notwendigen Pflegemaßnahmen, die Betreuung und die Unterstützung im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Der Gesetzentwurf spricht ausdrücklich von einem Antrag auf Pflegegeld. Die Aussage, dass künftig zusätzliche Anträge entfallen sollen, bezieht sich auf einzelne Verwendungszwecke wie private Ersatzpflege oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, nicht auf den erstmaligen Pflegegeldantrag.
Wer das Pflegegeld erhält, soll weiterhin regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist eine halbjährliche Beratung vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 soll zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich sein.
Nach geltendem Recht stehen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Gemeinsamen Jahresbetrag.
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den Gemeinsamen Jahresbetrag wieder zu streichen und die bisherigen Leistungen neu zu verteilen:
Für das Überbrückungsbudget sind bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Es soll Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege zur Verfügung stehen. Die eigenständige Verhinderungspflege in ihrer bisherigen Form würde dagegen entfallen.
Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht mehrere Budgets mit unterschiedlichen Aufgaben vor. Für das Entlastungsbudget ist vor allem folgende Abgrenzung wichtig:
| Geplantes Budget | Hauptzweck | Abgrenzung |
|---|---|---|
| Entlastungsbudget | Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege | Monatliche Geldleistung an die pflegebedürftige Person |
| Sachleistungsbudget | Ambulante Pflege und Betreuung durch zugelassene Dienste | Die Pflegekasse rechnet Leistungen professioneller Anbieter ab |
| Sozialraumbudget | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | Zweckgebundene Kostenerstattung und kein frei verfügbares Pflegegeld |
| Überbrückungsbudget | Kurzzeitpflege sowie pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen | Jährliches zweckgebundenes Budget |
Das geplante Sozialraumbudget soll den heutigen Entlastungsbetrag ersetzen. Es wäre deshalb weder mit dem Entlastungsbudget noch mit dem Pflegegeld gleichzusetzen. Auch landesrechtliche Anerkennungsregeln für Angebote und Nachbarschaftshilfe betreffen das Sozialraumbudget, nicht die Höhe des Pflegegeldes.
Die wesentlichen Regelungen zu den neuen Pflegebudgets sollen nach dem Gesetzentwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Teile der Überbrückungsversorgung ist ein gestufter Start vorgesehen: Im Jahr 2027 sollen zunächst bestimmte zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste eingesetzt werden können. Ambulante Pflegenotdienste und besondere Akut-Kurzzeitpflegeangebote sollen ab 2028 hinzukommen.
Am 4. November 2026 ist das Pflegeneuordnungsgesetz noch kein geltendes Recht. Verbindliche Ansprüche entstehen erst, wenn das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, das Gesetz verkündet und die jeweilige Vorschrift in Kraft getreten ist.
Die geplante Neuordnung soll die häusliche Pflege vereinfachen. Pflegebedürftige könnten private Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel aus einer monatlichen Geldleistung finanzieren, ohne für jeden Zweck einen eigenen Leistungsantrag zu stellen.
Gleichzeitig würden bisherige Einzelansprüche entfallen oder anderen Budgets zugeordnet. Ob eine Familie finanziell besser oder schlechter gestellt wäre, hängt daher von ihrer bisherigen Nutzung von Pflegegeld, Ersatzpflege, Kurzzeitpflege, professionellen Diensten und Pflegehilfsmitteln ab.
Bis zu einem möglichen Inkrafttreten gelten die bestehenden Leistungen und Voraussetzungen weiter. Entscheidungen über die künftige Organisation der Pflege sollten auf der endgültigen Gesetzesfassung und den Informationen der zuständigen Pflegekasse beruhen.
Das geplante Entlastungsbudget soll das Pflegegeld für die Pflegegrade 2 bis 5 neu ordnen. Vorgesehen sind monatlich 380 bis 1.080 Euro für selbst organisierte häusliche Pflege. Daraus sollen künftig auch private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden können.
Das Entlastungsbudget wäre keine zusätzliche Leistung und nicht mit dem Entlastungsbetrag, dem Sozialraumbudget oder dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag gleichzusetzen. Da das Pflegeneuordnungsgesetz noch beraten wird, sind die Beträge und Voraussetzungen noch nicht verbindlich.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 4. November 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Sozialberatung.