Pflegerecht und Pflegekasse, Pflegeleistungen
Entlastungsbudget 2027 So soll das neue Pflegegeld funktionieren
Das Entlastungsbudget 2027 soll das Pflegegeld neu ordnen. Geplante Beträge, Anspruch, Ersatzpflege und Abgrenzung zum Entlastungsbetrag.
Stand 04. November 2026 | von Stefan Dietzel
Das geplante Entlastungsbudget ist keine zusätzliche Leistung neben dem Pflegegeld. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2027 in Höhe eines Entlastungsbudgets gezahlt werden. Vorgesehen sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5.
Die Regelung ist noch nicht beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und kann noch geändert werden. Einen Überblick über das gesamte Reformvorhaben bietet der Libify-Beitrag Pflegereform 2027.
Das geplante Entlastungsbudget im Überblick
Im Gesetzentwurf bleibt der Begriff Pflegegeld bestehen. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen können, wenn sie ihre häusliche Pflege selbst organisieren und die notwendige Versorgung sicherstellen.
Der Ausdruck Entlastungsbudget bezeichnet damit die geplante Höhe des Pflegegeldes. Das Geld soll wie bisher an die pflegebedürftige Person ausgezahlt werden. Sie entscheidet grundsätzlich selbst, wie sie damit die häusliche Pflege absichert.
Der Begriff kann leicht missverstanden werden. Der heute geltende Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird außerhalb des Gesetzes ebenfalls häufig Entlastungsbudget genannt. Das im Pflegeneuordnungsgesetz vorgesehene Entlastungsbudget ist jedoch ein anderes Modell.
Geplante Beträge nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Geplantes Entlastungsbudget pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.080 Euro |
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8869, geplanter § 37 SGB XI
Die vorgesehenen Monatsbeträge liegen über dem bisherigen Pflegegeld. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Familie insgesamt mehr Unterstützung erhält. Nach dem Entwurf sollen mehrere bisher eigenständige Leistungen in die neuen Budgets einfließen.
Vorgesehene Verwendung
Das Entlastungsbudget soll die selbst organisierte häusliche Pflege finanzieren. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegebedürftige das Pflegegeld insbesondere auch für folgende Zwecke einsetzen:
- Private Ersatzpflege: Eine vertraute Person kann die Pflege übernehmen, wenn die übliche Pflegeperson geplant verhindert ist.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produkte wie Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Desinfektionsmittel sollen künftig aus dem Pflegegeld finanziert werden.
- Organisation der häuslichen Pflege: Pflegebedürftige können das Geld nutzen, um die erforderliche Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt selbst sicherzustellen.
Das Pflegegeld soll dabei keine Kostenerstattung gegen einzelne Rechnungen sein. Für die genannten Verwendungen wären nach dem Entwurf keine zusätzlichen Leistungsanträge oder gesonderten Abrechnungen der bisherigen Verhinderungspflege erforderlich.

Anspruch und Antrag
Das geplante Entlastungsbudget richtet sich an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Voraussetzung ist, dass sie die notwendigen Pflegemaßnahmen, die Betreuung und die Unterstützung im Haushalt in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
Der Gesetzentwurf spricht ausdrücklich von einem Antrag auf Pflegegeld. Die Aussage, dass künftig zusätzliche Anträge entfallen sollen, bezieht sich auf einzelne Verwendungszwecke wie private Ersatzpflege oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, nicht auf den erstmaligen Pflegegeldantrag.
Wer das Pflegegeld erhält, soll weiterhin regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist eine halbjährliche Beratung vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 oder 5 soll zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich sein.
Folgen für Verhinderungspflege und Gemeinsamen Jahresbetrag
Nach geltendem Recht stehen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Gemeinsamen Jahresbetrag.
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, den Gemeinsamen Jahresbetrag wieder zu streichen und die bisherigen Leistungen neu zu verteilen:
- Private Ersatzpflege soll aus dem Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets finanziert werden können.
- Professionelle ambulante Ersatzpflege soll über das geplante Sachleistungsbudget möglich sein.
- Kurzzeitpflege und Unterstützung in pflegerischen Akutsituationen sollen aus dem geplanten Überbrückungsbudget finanziert werden.
Für das Überbrückungsbudget sind bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Es soll Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege zur Verfügung stehen. Die eigenständige Verhinderungspflege in ihrer bisherigen Form würde dagegen entfallen.

Abgrenzung der geplanten Pflegebudgets
Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht mehrere Budgets mit unterschiedlichen Aufgaben vor. Für das Entlastungsbudget ist vor allem folgende Abgrenzung wichtig:
| Geplantes Budget | Hauptzweck | Abgrenzung |
|---|---|---|
| Entlastungsbudget | Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege | Monatliche Geldleistung an die pflegebedürftige Person |
| Sachleistungsbudget | Ambulante Pflege und Betreuung durch zugelassene Dienste | Die Pflegekasse rechnet Leistungen professioneller Anbieter ab |
| Sozialraumbudget | Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | Zweckgebundene Kostenerstattung und kein frei verfügbares Pflegegeld |
| Überbrückungsbudget | Kurzzeitpflege sowie pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen | Jährliches zweckgebundenes Budget |
Das geplante Sozialraumbudget soll den heutigen Entlastungsbetrag ersetzen. Es wäre deshalb weder mit dem Entlastungsbudget noch mit dem Pflegegeld gleichzusetzen. Auch landesrechtliche Anerkennungsregeln für Angebote und Nachbarschaftshilfe betreffen das Sozialraumbudget, nicht die Höhe des Pflegegeldes.
Geplanter Zeitplan
Die wesentlichen Regelungen zu den neuen Pflegebudgets sollen nach dem Gesetzentwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Teile der Überbrückungsversorgung ist ein gestufter Start vorgesehen: Im Jahr 2027 sollen zunächst bestimmte zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste eingesetzt werden können. Ambulante Pflegenotdienste und besondere Akut-Kurzzeitpflegeangebote sollen ab 2028 hinzukommen.
Am 4. November 2026 ist das Pflegeneuordnungsgesetz noch kein geltendes Recht. Verbindliche Ansprüche entstehen erst, wenn das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, das Gesetz verkündet und die jeweilige Vorschrift in Kraft getreten ist.
Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige
Die geplante Neuordnung soll die häusliche Pflege vereinfachen. Pflegebedürftige könnten private Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel aus einer monatlichen Geldleistung finanzieren, ohne für jeden Zweck einen eigenen Leistungsantrag zu stellen.
Gleichzeitig würden bisherige Einzelansprüche entfallen oder anderen Budgets zugeordnet. Ob eine Familie finanziell besser oder schlechter gestellt wäre, hängt daher von ihrer bisherigen Nutzung von Pflegegeld, Ersatzpflege, Kurzzeitpflege, professionellen Diensten und Pflegehilfsmitteln ab.
Bis zu einem möglichen Inkrafttreten gelten die bestehenden Leistungen und Voraussetzungen weiter. Entscheidungen über die künftige Organisation der Pflege sollten auf der endgültigen Gesetzesfassung und den Informationen der zuständigen Pflegekasse beruhen.
Fazit
Das geplante Entlastungsbudget soll das Pflegegeld für die Pflegegrade 2 bis 5 neu ordnen. Vorgesehen sind monatlich 380 bis 1.080 Euro für selbst organisierte häusliche Pflege. Daraus sollen künftig auch private Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel finanziert werden können.
Das Entlastungsbudget wäre keine zusätzliche Leistung und nicht mit dem Entlastungsbetrag, dem Sozialraumbudget oder dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag gleichzusetzen. Da das Pflegeneuordnungsgesetz noch beraten wird, sind die Beträge und Voraussetzungen noch nicht verbindlich.
Hinweis zum Gesetzgebungsstand
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 4. November 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Sozialberatung.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Drucksache 21/8869 vom 2. November 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsfassung vom 30. September 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 28. Oktober 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026
- Bundesministerium der Justiz: § 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag, Abruf am 3. November 2026
- AOK: Pflegereform 2027 Das ändert sich für Versicherte, aktualisiert am 30. Oktober 2026
Häufige Fragen zum Entlastungsbudget 2027
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Nein. Nach dem Gesetzentwurf soll das bisherige Pflegegeld in Höhe eines Entlastungsbudgets gezahlt werden. Es handelt sich nicht um eine zweite Geldleistung neben dem Pflegegeld.
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Vorgesehen sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5.
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Das Entlastungsbudget ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 geplant, die zu Hause gepflegt werden und ihre Versorgung selbst sicherstellen. Für Pflegegrad 1 ist kein Entlastungsbudget vorgesehen.
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Das Entlastungsbudget soll eine monatliche Geldleistung für selbst organisierte Pflege sein. Der Entlastungsbetrag ist dagegen eine zweckgebundene Erstattungsleistung für bestimmte anerkannte Angebote. Im Reformmodell soll ihn das Sozialraumbudget ablösen.
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Die eigenständige Verhinderungspflege soll nach dem Entwurf entfallen. Private Ersatzpflege könnte aus dem Entlastungsbudget, professionelle ambulante Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget finanziert werden.
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Der Entwurf sieht einen Antrag auf Pflegegeld vor. Für einzelne Verwendungszwecke wie private Ersatzpflege oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen anschließend keine zusätzlichen Leistungsanträge erforderlich sein.
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Nein, die Regelung ist noch nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag vor und kann im parlamentarischen Verfahren geändert werden.
Stefan ist tief in der Pflege- und Hausnotrufbranche verwurzelt und verfügt über fundiertes Wissen in diesem Bereich. Sein Ziel ist es, die Branche mit neuen Impulsen weiterzuentwickeln. Dabei legt er besonderen Wert darauf, relevantes Wissen zugänglich zu machen und so Transparenz sowie mehr Selbstbestimmung im Alltag zu fördern.
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