

Pflegedienste, Pflegeleistungen
Pflegeleistungen für die verschiedenen Pflegegrade
Geldleistung für Pflegegrade 1-5 Tabelle ✓ Umbaumaßnahmen ✓ Pflegesachleistungen ✓ Verbrauchspflegehilfsmittel ✓ Entlastungsbetrag ✓ Verhinderungspflege ✓ Kurzzeitpflege ✓ Tages- und Nachtpflege ✓
Stand 16. Juli 2025
Welche Pflegeleistungen man erhält, hängt davon ab, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Geregelt wird dies in 5 Pflegegraden. Dabei umfasst der Begriff der Pflegebedürftigkeit allerdings weniger eine konkrete Erkrankung oder Einschränkung der Betroffenen, sondern den Umfang des benötigten Hilfebedarfs, um einen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Alltag gestalten zu können. Dementsprechend gibt es für jeden Pflegegrad unterschiedliche Leistungen.
Diese werden jährlich angepasst. Hier können Sie die aktuelle Pflegereform nachlesen: Pflegereform 2026: Das ändert sich in der Pflege.
Was sind Pflegeleistungen und welche gibt es?
Pflegeleistungen sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei der Versorgung im Alltag unterstützen sollen. Sie setzen an verschiedenen Stellen an: mit finanziellen Mitteln, praktischen Hilfen oder betreuenden Angeboten. Welche Pflegeleistungen genau in Frage kommen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Zu den häufigsten Leistungen gehören das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, die sogenannten Pflegesachleistungen bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € . Zusätzlich gibt es Hilfen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie stationäre Pflegeleistungen in Pflegeeinrichtungen.
Für Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, wird zudem ein Wohngruppenzuschlag gezahlt. Ziel all dieser Leistungen ist es, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und pflegende Angehörige gezielt zu entlasten
Ab wann erhält man Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen erhält man, sobald ein Pflegegrad offiziell festgestellt wurde. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach Antragstellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Bereits ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf erste Leistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder den Wohngruppenzuschlag.
Ab Pflegegrad 2 kommen umfangreichere Leistungen hinzu, etwa das Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistungen bei professioneller Pflege durch ambulante Dienste, Leistungen für Tages- und Nachtpflege oder das sogenannte Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto höher sind auch die Beträge, die monatlich oder jährlich gezahlt werden. Ziel ist es, den individuellen Unterstützungsbedarf möglichst passgenau abzudecken, sei es durch finanzielle Hilfen, durch Leistungen der ambulanten Pflege oder auch durch stationäre Pflegeangebote.
Wie stellt man einen Antrag auf Pflegeleistungen?
Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Das kann telefonisch, schriftlich oder formlos per E-Mail erfolgen. Wichtig ist dabei, dass der Antrag möglichst frühzeitig eingereicht wird, denn die Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), der den Hilfebedarf der betroffenen Person vor Ort, oder in bestimmten Fällen auch per Video, begutachtet.
Dabei wird geprüft, wie selbstständig die Person ihren Alltag bewältigen kann, in Bereichen wie Körperpflege, Mobilität, Kommunikation oder der Gestaltung des Tagesablaufs.
Auf Basis dieser Einschätzung wird ein Pflegegrad (1 bis 5) zugeteilt, der wiederum festlegt, welche konkreten Leistungen in Anspruch genommen werden können. Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse können die passenden Leistungen direkt beantragt und genutzt werden.
Pflegeleistungen: ambulant vor stationär
Die ehemaligen Pflegestufen führten zur sogenannten Minuten-Pflege, die auch als „Satt- und Sauber-Pflege“ bezeichnet wurde. Durch den hohen Zeitdruck wurden die Betreuung und der Erhalt der Alltagskompetenz eher vernachlässigt, was wiederum die Pflegebedürftigkeit meist verstärkte. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I, II und III erfolgte auch eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und stellte den Erhalt der Eigenständigkeit als Ziel der Pflege in den Fokus.
Deswegen wurde auch das Prinzip „ambulant vor stationär“ beibehalten und verstärkt. Das bedeutet, dass grundsätzlich angestrebt wird, eine ambulante Versorgung des Betroffenen so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, bevor es zu einer voll- oder sogar teilstationären Pflege kommt. Entsprechend richten sich auch Gesetze und Reformen stärker darauf aus, ambulante Pflege zu regeln und zu finanzieren.
Geldleistung für Pflegegrade 1-5 Tabelle
Hier ist eine Übersicht der Pflegeleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad:
Pflegegrad: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegegeld (monatlich) |
- | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | - | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
Teilstationäre Pflege (monatlich) | - | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
Stationäre Pflege (monatlich) | - | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegehilfsmittel (monatlich) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Hausnotruf (monatlich) | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € |
Digitale Pflegeanwendungen (monatlich) | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € |
Kurz-/Verhinderungs-pflege (jährlich) |
- |
Entlastungsbudget 3.539 € /Jahr | Entlastungsbudget 3.539 € /Jahr | Entlastungsbudget 3.539 € /Jahr | Entlastungsbudget 3.539 € /Jahr |
Wohngruppen-zuschlag (monatlich) | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Einmaliger Umbau-Zuschuss (pro Maßnahme) | 4.180 € pro Maßnahme | 4.180 € pro Maßnahme | 4.180 € pro Maßnahme | 4.180 € pro Maßnahme | 4.180 € pro Maßnahme |
Die Beträge für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können sich aufsummiert auf ein gemeinsames Budget beziehen. Darüber hinaus stehen auch weitere Entlastungsleistungen bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung: Dazu zählen der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 € monatlich), der Zuschuss für ein Hausnotrufsystem (bis zu 30,35 € monatlich), der Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 € sowie Zuschüsse für Wohnraumanpassungen (bis zu 4.180 € pro Maßnahme). Diese Leistungen können unabhängig davon genutzt werden, ob die Pflege durch Angehörige oder professionelle Dienste erfolgt.
Welche Pflegeleistungen gibt es pro Pflegegrad?
Schon durch das Pflegestärkungsgesetz II 2017 ist die Anzahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben, deutlich gestiegen. 2023 wurde zudem das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet, das 2024 in Kraft trat. In diesem stärkt die Gesetzgebung besonders die häusliche Pflege und den Einsatz pflegender Angehörigen, regelt aber auch einige Bereiche in der professionellen Pflege neu. Lesen sie hier, was dieses Jahr aktualisiert wurde: Änderungen im Pflegegeld 2025.
Pflegegrad 1
In Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Allerdings steht Pflegebedürftigen bereits hier schon der volle Entlastungsbetrag von 131,00 € im Monat zu, ebenso eine pauschale Kostenübernahme für einen Hausnotruf in Höhe von 30,35 € und bis zu 42,00 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer in einer Wohngruppe wohnt, erhält ebenfalls den vollen Wohngruppenzuschuss von 224,00 € pro Monat. Darüber hinaus kann man bereits bei Pflegegrad 1 bauliche Veränderungen in der Wohnung beantragen, um der aktuellen oder absehbaren Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden frühzeitig zu begegnen. Dafür können für jede Gesamtmaßnahme (z.B. Umbau zum barrierefreien Badezimmer) insgesamt 4.180,00 € beantragt werden.
Pflegegrad 2
Im Pflegegrad 2 gibt es monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 347,00 €, dazu Pflegesachleistungen im Betrag von 796,00 €. Für die Kosten der vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse bis zu 770,00 € monatlich.
Ab Pflegegrad 2 gibt es auch verschiedene Unterstützungsangebote für Pflegepersonen. So gibt es die Möglichkeit, jährlich bis zu 1.854,00 € für die Kurzzeitpflege oder 1.685,00 € für die Verhinderungspflege zu beantragen. 2025 sind diese Beträge in einem Gesamtbudget zusammengeführt worden, damit die Entlastung für pflegende Angehörige flexibler und damit individueller erfolgt. Für die Tages- und Nachtpflege können monatlich bis zu 721,00 € beantragt werden.
Darüber hinaus werden dieselben Leistungen wie im Pflegegrad 1 gezahlt, also monatlich 131,00 € als Entlastungsbetrag, 30,35 € Pauschale für einen Hausnotruf, 42,00 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, 224,00 € als Wohngruppenzuschuss und jeweils 4.180,00 € für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.
Pflegegrad 3
Mit Pflegegrad 3 erhöht sich das Pflegegeld auf 599,00 € und die Pflegesachleistungen auf 1.497,00 € pro Monat. In der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.319,00 € monatlich.
Für die pflegenden Angehörigen erhöht sich die Tages- und Nachtpflege auf 1.357,00 € im Monat, während das jährliche Entlastungsbudget von 3.539,00 € für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege gleich bleibt. Ebenfalls bleiben die Leistungen, die schon bei Pflegegrad 1 gezahlt werden, gleich: der monatliche Entlastungsbetrag von 131,00 €, Kosten für Pflegehilfsmittel für den Verbrauch bis zu 42,00 €, die Pauschale für ein Hausnotrufsystem mit 30,35 € und der Wohngruppenzuschuss von 224,00 €.
Ebenso bleibt die Kostenübernahme für Umbaumaßnahmen im Wohnraum bei 4.180,00 € pro Maßnahme. Zu beachten ist aber, dass dies ein Gesamtbudget ist.
Pflegegrad 4
Im Pflegegrad 4 steigt das Pflegegeld auf 800,00 € und die Pflegesachleistungen auf 1.859,00 €. Für die Tages- und Nachtpflege kann eine Kostenübernahme von bis zu 1.685,00 € beantragt werden, während der Zuschuss für die vollstationäre Pflege auf 1.855,00 € steigt.
Weitere Maßnahmen werden in gleicher Höhe wie zuvor übernommen: ein jährliches Budget von 3.539,00 € für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, 42,00 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis zu 30,35 € monatlich für den Hausnotruf, 224,00 € für den Wohngruppenzuschuss, 131,00 € als Entlastungsbetrag und bis zu 4.180,00 € jeweils für pflegebedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung.
Pflegegrad 5
Für Pflegegrad 5 gibt es ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 990,00 € und für Pflegesachleistungen 2.299,00 €. Die vollstationäre Pflege erhält den vollen Betrag von 2.096,00 € im Monat, die Tages- und Nachtpflege beläuft sich auf 2.085,00 €.
Unverändert bleiben die monatlichen Leistungen, die schon in Pflegegrad 1 gezahlt werden: Der monatliche Entlastungsbetrag mit 131,00 €, Pflegehilfsmittel für den Verbrauch mit 42,00 €, ein Hausnotruf mit monatlich 30,35 € und ein Wohngruppenzuschuss mit 224,00 € pro Monat. Ebenso bleibt das jährliche Budget von 3.539,00€ für Kurzzeit- und Verhinderungspflege und der finanzielle Rahmen von 4.180,00 € pro bauliche Maßnahme für eine den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen angepasste Wohnsituation.
Das Bundesland Bayern bietet für seine Bürger noch ein zusätzliches Pflegegeld an: Landespflegegeld Bayern – Voraussetzungen, Antrag & Auszahlung.
Ambulante Pflegeleistungen der Pflegekasse (Pflege zuhause)
Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt, gibt es neben den Leistungen der Pflegekasse, die aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag besteht, auch die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wird ein Zuschuss für eventuell notwendige Umbaumaßnahmen im Wohnbereich des Betroffenen gewährt.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn etwa Angehörige oder Ehrenamtliche den Pflegebedürftigen unterstützen, versorgen oder sogar pflegen. Eine Kombination mit ambulanten Pflegesachleistungen ist möglich, wenn dazu ein ambulanter Pflegedienst zur Versorgung hinzugezogen wird.
Eine Besonderheit regelt in diesem Zusammenhang der § 37 SGB XI. Hier ist festgelegt, dass das Pflegegeld auch für eine selbst beschaffte Pflegehilfe geleistet wird. Das meint im Allgemeinen pflegende Personen aus dem nahen Umfeld wie Angehörige oder enge Freunde, aber auch über gemeinnützige Vereine vermittelte Personen. Jedoch besteht der Anspruch auf diesen Bezug nur dann, wenn der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld seine Versorgung sowie notwendige körperbezogene Pflegemaßnahmen und notwendige Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das soll verhindern, dass das Pflegegeld zweckentfremdet wird oder ein übermäßig hoher Lohn für zu geringe Pflegeleistung gezahlt wird.
Pflegegeld können Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2 erhalten. Es beträgt im Pflegegrad 2.347,00 €, für den Pflegegrad 3.599,00 €, im Pflegegrad 4.800,00 € und im Pflegegrad 5.990,00 €. Die Leistungen können monatlich bezogen werden.
Mehr Informationen über das Pflegegeld für Angehörige finden Sie hier: Wissenswertes über das Pflegegeld für Angehörige und das Pflegeunterstützungsgeld
Außerdem wichtig zu wissen: Wann und warum kann das Pflegegeld gekürzt werden?
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen unterscheiden pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegepersonen von professionell geleisteter Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Nur diese können solche Sachleistungen abrechnen. Allerdings kann man das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen kombinieren, also pflegende Angehörige durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützen.
Wichtig ist, dass das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, die über die Verwendung selbst entscheidet. Pflegesachleistungen hingegen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Lesen Sie hier mehr: Pflegesachleistungen - Antrag, Höhe & Kombination mit Pflegegeld
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Unterstützungsmaßnahme für pflegende Angehörige und gleichermaßen die Sicherstellung von Eigenständigkeit bei Pflegebedürftigkeit. Er beträgt ab Pflegegrad 1 unverändert 131,00 € pro Monat und wird an die pflegebedürftige Person auf Antrag ausgezahlt. Mehr Infos zu dem Der Entlastungsbetrag: So machen Sie Ihre Ansprüche geltend können Sie gerne nachlesen.
Mit dem Budget können unterschiedliche Aspekte der Pflegeunterstützung bezahlt werden. Es soll den individuellen Bedarf decken, der der Varianz von Pflegebedürftigkeit und auch der Situation von Pflegepersonen entgegenkommt. Oft wird der Betrag genutzt, um die Betreuung oder auch Gesellschaft sicherzustellen, wenn Pflegepersonen außer Haus sind, oder auch als Hilfe im Haushalt, beim Einkauf oder bei der Gartenarbeit.
Am einfachsten ist die Antragstellung, wenn die Belege und Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern stammen und diese bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Entlastungsbetrag wird nicht im Voraus bezahlt, sondern dient im Wesentlichen als Sachleistung. Hierbei geht der Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst in Vorleistung, um den Betrag dann bei Rechnungseinreichung retourniert zu bekommen. Werden die Beträge im Monat nicht vollständig aufgebraucht, kann ein Übertrag in den Folgemonat oder sogar ins folgende Kalenderjahr erfolgen.
Inzwischen ist der Entlastungsbetrag aber auch weiter gefasst worden und kann in den meisten Bundesländern im Rahmen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Dazu muss aber mindestens eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen, außerdem fordern einige Bundesländer den Nachweis einer Schulung und eine eigene Haftpflichtversicherung. Ein Blick in die jeweils geltenden Vorschriften oder der Rückgriff auf etablierte Dienste und Vereine ist daher empfehlenswert.
Was ist die Verhinderungspflege?
Ab Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Personen bzw. ihre Pflegepersonen Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, seit dem 1. Juli 2025 im Rahmen eines gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539,00 € zusammen mit der Kurzzeitpflege: Entlastungsbudget: Änderungen in der Pflege 2025.
Dies ist eine Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige geplant oder ungeplant ausfallen oder verhindert sind, z.B. durch eigene Krankheit, Urlaub oder Arbeitstätigkeit. Bis zu 6 Wochen kann die Verhinderungspflege jedes Jahr beantragt werden, wobei sie tage- oder wochenweise, aber auch stundenweise möglich ist. Seit dem 1. Juli 2025 entfällt die bisher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten.
Wenn das Budget der Verhinderungspflege nicht vollständig genutzt wird, kann der verbleibende Betrag auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Ähnlich können Restgelder aus der Kurzzeitpflege auch Verwendung in der Verhinderungspflege finden. Ab dem 1. Juli 2025 gilt: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden aus einem gemeinsamen Budget finanziert, und die Gesamtdauer beider Leistungen ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, flexibel aufteilbar. Lesen Sie hier mehr: Verhinderungspflege voll ausschöpfen - Das steht Ihnen zu.
Was ist die Kurzzeitpflege?
Wer einen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann auch 1.854,00 € für die sogenannte Kurzzeitpflege im Ausmaß von bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege findet zumeist im teil- oder vollstationären Bereich statt statt im häuslichen Umfeld und wird durch eine professionelle Pflege übernommen. Sie kann durch nicht genutztes Restgeld aus der Verhinderungspflege ergänzt werden: Kurzzeitpflege – Was bedeutet Kurzzeitpflege? Wie lange dauert sie?
Pflegeleistung als Unterstützung bei der Tages- und Nachtpflege
Die sogenannte Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeunterbringung, die zeitweise in stationären Einrichtungen stattfindet. Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2. Die Höhe der Unterstützung liegt dann bei 721,00 €, im Pflegegrad 3 bei 1.357,00 €, für Pflegegrad 4 bei 1.685,00 € und im höchsten Pflegegrad 5 bei 2.085,00 € monatlich.
Die Dienstleistung soll die häusliche Pflege ergänzen. Oft nutzen Pflegepersonen die Tagespflege, um ihre Angehörigen betreut zu wissen, während sie ihrer Arbeit nachgehen. So lassen sich auch Pflege und Arbeitstätigkeit, aber auch Familie und Pflege gut händeln.
Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen
Viele pflegebedürftige Personen nutzen ambulant betreute Wohngruppen, um Eigenständigkeit und das Leben in Gesellschaft zu kombinieren. Dabei handelt es sich, ähnlich studentischen WGs, um gemeinschaftliches Wohnen mit eigenen Zimmern und gemeinschaftlich genutzten Räumen. Oft hat jede Person allerdings ihr eigenes Bad und nur die Küche und das Wohnzimmer wird zusammen genutzt.
Das Wohnen in einer solchen Gemeinschaft unterstützt die Pflegekasse pauschal mit 224,00 € pro Monat, die bereits ab dem Pflegegrad 1 gezahlt werden und sich in den Pflegegraden nicht unterscheiden. Zum Einzug oder Neugründung einer Wohngruppe erhalten Pflegebedürftige außerdem einen einmaligen Zuschuss für die anfallenden Kosten. Das sind 2.613,00 € pro Person, allerdings höchstens 10.452,00 € für die gesamte Gruppe. Zusätzlich können die Bewohner noch bis zu 4.180,00 € für Umbaumaßnahmen beantragen, wenn diese erforderlich sind.
Stationäre Pflegeleistungen der Pflegekasse (Pflege nicht zuhause)
Wenn eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich oder nicht mehr gewünscht ist, kann eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung notwendig werden. In diesem Fall unterstützt die Pflegekasse Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit monatlichen Zuschüssen zu den pflegebedingten Aufwendungen. Die Höhe dieser Zuschüsse richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt der monatliche Betrag aus, den die Pflegekasse übernimmt.
Derzeit liegen diese bei:
- Pflegegrad 2: bis zu 805 €
- Pflegegrad 3: bis zu 1.319 €
- Pflegegrad 4: bis zu 1.855 €
- Pflegegrad 5: bis zu 2.096 €
Allerdings deckt diese Leistung ausschließlich die pflegebedingten Kosten ab. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Pflegebedürftige weiterhin selbst aufkommen. Der sogenannte einrichtungeinheitliche Eigenanteil ist unabhängig vom Pflegegrad und fällt für alle Bewohner einer Einrichtung in gleicher Höhe an. Um diesen Eigenanteil abzumildern, erhalten Pflegebedürftige seit Januar 2022 zusätzliche Leistungszuschläge. Diese Zuschläge steigen mit der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung: Wer über einen längeren Zeitraum stationär gepflegt wird, zahlt also mit der Zeit weniger aus eigener Tasche. Die Pflegekasse überweist den Zuschuss direkt an die Einrichtung, sodass sich der Eigenanteil für die Bewohner automatisch reduziert.
Wichtig ist, dass der Antrag auf stationäre Pflege rechtzeitig gestellt wird, da Leistungen nicht rückwirkend bewilligt werden. Eine individuelle Pflegeberatung kann helfen, passende Pflegeheime zu finden und die finanzielle Planung zu erleichtern.
Besonderheit in der Behindertenhilfe
Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten als sogenannte besondere Wohnform. Hier übernimmt grundsätzlich der Wohnbauträger oder ein Träger der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung statt den Angehörigen. Die Pflegekasse übernimmt 278,00 € pro Monat, zahlt aber kein Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Ein Anspruch besteht auch erst ab Pflegegrad 2.
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Für Pflegehilfsmittel, die einem gewöhnlichen Verbrauch unterliegen, gibt es von der Pflegekasse pro Monat bis zu 42,00 €. Typischerweise sind das unter anderem Einmalhandschuhe, aber auch Inkontinenzauflagen für das Bett oder Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.
Grundsätzlich gelten alle Geräte und Sachmittel als Pflegemittel, die die Pflege zu Hause ermöglichen bzw. erleichtern. Die Kostenerstattung kann bereits ab Pflegegrad 1 formlos eingereicht werden, allerdings bieten viele Pflegekassen auch eigene Formulare für die erleichterte Antragsstellung an.
Pflegeboxen bieten solche Pflegehilftsmittel und können bei der häuslichen Pflege sehr entlasten. Erfahren Sie mehr darüber oder bestellen Sie eine hier.
Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, zur Linderung von Beschwerden beitragen oder ein selbstständiges Leben trotz Pflegebedürftigkeit ermöglichen. Dazu zählen z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen, Toilettenstühle oder auch der Hausnotruf.
Er bietet Pflegebedürftigen mehr Sicherheit im Alltag, insbesondere wenn sie allein leben oder sturzgefährdet sind. Per Knopfdruck kann im Notfall sofort Hilfe gerufen werden, sei es durch Angehörige, Nachbarn oder einen professionellen Notrufdienst. Die Pflegekasse übernimmt hierfür ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 30,35 €, sofern die Notwendigkeit ärztlich bestätigt wird und keine andere im Haushalt lebende Person Hilfe leisten kann.
Weitere technische Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. In der Regel erfolgt die Kostenübernahme in Form einer Leihgabe, das heißt, die Geräte werden zur Verfügung gestellt und nach Ende des Pflegebedarfs zurückgegeben. In vielen Fällen kümmert sich ein Sanitätshaus um die Lieferung, Wartung und den Abbau.
Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, die Pflege zu Hause sicherer und würdevoller zu gestalten, sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen.
Umbaumaßnahmen des Wohnbereichs werden unterstützt
Für Einzelpersonen mit anerkanntem Pflegegrad gibt es für den altersgerechten Umbau der Wohnung bzw. des Zuhauses 4.180,00 €. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte in einer Immobilie zusammen, kann sich dieser Zuschuss durch die Pflegeversicherung auf bis zu 16.720,00 € erhöhen.
Diese 4.180,00 € gelten als Gesamtbudget für Maßnahmen, z.B. für den Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer. Der Betrag muss aber nicht auf einmal abgerufen werden, sondern kann auch sukzessive mit fortschreitendem Bedarf gestaltend wirken.
Beratungs- und Unterstützungsangebote
Pflegeberatung
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Pflegeleistungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenfreie Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Diese Beratung soll helfen, den individuellen Unterstützungsbedarf zu klären, geeignete Leistungen der Pflegeversicherung zu finden und bei Anträgen oder organisatorischen Fragen zu unterstützen.
Die Pflegeberatung wird in der Regel von den Pflegekassen organisiert, sie kann telefonisch, in Beratungsstellen oder auf Wunsch auch zu Hause erfolgen. Die Inhalte der Beratung sind vielseitig, von der Auswahl passender Pflegeleistungen über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige bis hin zu rechtlichen und finanziellen Aspekten der Pflege. Die Berater:innen erstellen bei Bedarf auch einen individuellen Versorgungsplan.
Wer bereits Pflegegeld bezieht, ist außerdem verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI) durch einen zugelassenen Pflegedienst wahrzunehmen, je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich.
Pflegekurse
Pflegekurse vermitteln pflegenden Angehörigen und Interessierten grundlegendes Pflegewissen, um den Alltag mit einer pflegebedürftigen Person besser meistern zu können. Sie bieten sowohl praktische Anleitungen (z. B. zur Körperpflege, oder Mobilisierung) als auch rechtliche und organisatorische Orientierung, etwa zur Beantragung von Leistungen oder dem Umgang mit Demenz.
Viele dieser Kurse werden kostenlos angeboten, etwa von Pflegekassen, Pflegestützpunkten oder spezialisierten Anbietern wie pflege-hilft.de. Dort finden Angehörige bundesweit nutzbare Onlinekurse, die rund um die Uhr abrufbar sind und sich flexibel in den Alltag integrieren lassen, unabhängig vom Wohnort, mit Video, Text und interaktiven Elementen.
Ziel dieser Angebote ist es, pflegende Angehörige zu entlasten, zu stärken und ihnen das nötige Wissen an die Hand zu geben, um sicher, kompetent und selbstbewusst zu handeln und dabei auch die eigene Gesundheit im Blick zu behalten.
Leistungen für pflegende Angehörige
Auch Pflegepersonen, wie pflegende Angehörigen stehen Leistungen zu, um sie in der Pflege zuhause zu unterstützen. Um mehr über die Leistungen für pflegende Angehörige zu erfahren lesen Sie unseren Beitrag: Alles was Pflegende Angehörige wissen müssen
Fazit
Die Höhe der Pflegeleistungen, die Ihnen zustehen, hängt von Ihrem Pflegegrad ab, der den Grad der Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit im Alltag widerspiegelt. Abhängig von der Pflegebedürftigkeit können Sie Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tagespflege, Verhinderungspflege, sowie Zuschüsse für Umbaumaßnahmen oder den Wohngruppenzuschuss in Anspruch nehmen. Dabei wird die Unterstützung immer individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst.
Wichtig zu wissen: Der Antrag auf Pflegeleistungen muss von Ihnen selbst gestellt werden. Ein rechtzeitiger Antrag sorgt dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen schnell die notwendige Entlastung erhalten.
Egal ob Pflegegrad 1 mit grundlegenden Leistungen oder Pflegegrad 5 mit umfangreicher Unterstützung, nutzen Sie die Ihnen zustehenden Hilfen und sorgen Sie dafür, dass Sie in Ihrer Lebenssituation bestmöglich unterstützt werden.
Häufig gestellte Fragen
-
Pflegeleistungen sind Unterstützungsangebote der Pflegeversicherung für Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit dauerhaft eingeschränkt sind. Sie umfassen finanzielle Zuschüsse (z. B. Pflegegeld), Sachleistungen (z. B. Pflegedienst) sowie Hilfen zur Entlastung von Angehörigen und zur Verbesserung der Lebenssituation im Alltag.
-
Je nach Pflegegrad können folgende Leistungen beansprucht werden: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen sowie finanzielle Hilfen bei stationärer Pflege.
-
Pflegeleistungen gibt es ab Pflegegrad 1, beispielsweise den Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel. Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad, den die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vergibt.
-
Ein Antrag kann formlos telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse gestellt werden. Danach prüft der Medizinische Dienst (MD) in einer Begutachtung den Pflegebedarf und empfiehlt einen Pflegegrad. Nach der Genehmigung durch die Pflegekasse können die entsprechenden Leistungen genutzt werden.
-
Ja, wenn das Pflegegeld falsch berechnet wurde, erfolgt eine Nachzahlung der Differenz.
-
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einwegprodukte wie Einmalhandschuhe, Inkontinenzprodukte oder Desinfektionsmittel, die regelmäßig genutzt werden.
-
Ja, die Pflegekasse stellt bis zu 4.180 € pro Maßnahme für Umbaumaßnahmen wie barrierefreie Badezimmer zur Verfügung.
-
Tagespflege ist eine teilstationäre Betreuung tagsüber, während die vollstationäre Pflege eine rund-um-die-Uhr-Betreuung im Pflegeheim bedeutet.
-
Das nicht genutzte Pflegegeld kann in den Folgemonat oder sogar ins nächste Jahr übertragen werden. Lesen sie hier nach, wann das Pflegegeld gekürzt wird: Wann und warum kann das Pflegegeld gekürzt werden?
Weitere Artikel, die Ihnen gefallen könnten:


Pflegerecht und Pflegekasse, Pflegeleistungen
Pflegesachleistungen - Antrag, Höhe & Kombination mit Pflegegeld
Was sind Pflegesachleistungen? Wie hoch sind sie? Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen? Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren