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Kurzzeitpflege – Was bedeutet Kurzzeitpflege? Wie lange dauert sie?

 

Wenn Sie sich um die Betreuung Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, werden Sie auch immer wieder auf den Begriff der Kurzzeitpflege stoßen. Mit dieser Maßnahme sollten Sie entlastet werden und Ihre Pflegetätigkeit planbarer sein. Doch was ist die Kurzzeitpflege und welche Voraussetzungen gibt es dafür aktuell? Im folgenden Text erfahren Sie mehr Wissenswertes und Interessantes zu diesem Thema.
 

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine von mehreren Maßnahmen, die die häusliche bzw. ambulante Pflege durch Angehörige, andere nahestehende Personen oder auch einen professionellen Pflegedienst unterstützen. Sie soll unvorhergesehene und auch planbare Auszeiten der Pflegepersonen (bei z.B. Urlaub, eigener Erkrankung, etc.) kompensieren, in dem sie den Fortlauf der Pflege sicherstellt, ohne einen aufwändigen Wechsel in eine voll- oder teilstationäre Pflege zu erfordern.

Bei der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige, die normalerweise ambulant im häuslichen Umfeld gepflegt werden, vorübergehend in einem Pflegeheim unterkommen. Durch die zeitliche Begrenzung entfällt das Warten auf einen voll- oder teilstationären Platz und der dazugehörige Verwaltungsaufwand. Zudem wird das Pflegegeld weitergezahlt, auf das bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung normalerweise kein Anspruch mehr besteht.

Ziel der Maßnahme ist es, die Pflege einer pflegebedürftigen Person kontinuierlich sicherstellen zu können, auch wenn die sonst zuständige Pflegeperson ausfällt. Auch soll dadurch der Pflegeperson die Möglichkeit geboten werden, Auszeiten wie Urlaub zu nehmen und so ein eigenständiges Leben unabhängig von der Pflegesituation zu bewahren. Ebenso greift die Kurzzeitpflege, wenn ein ambulanter Pflegedienst aufgrund hohen Krankenstandes oder ähnlicher Widrigkeiten längerfristig ausfällt.

Die Kurzzeitpflege ist allerdings zeitlich eng begrenzt und darf maximal 8 Wochen im Jahr betragen, die aber auch tage- oder wochenweise aufgeteilt werden können.

Wann hat man Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie als Angehöriger die Kurzzeitpflege für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied in Anspruch nehmen. Ein häufiger Grund ist eine kurzzeitige Entlastung, um zu viel Stress, Erschöpfung und dadurch Ausfall vorzubeugen. Denn wenn Sie neben Ihren alltäglichen Pflichten im Beruf, Haushalt und eventuell eigene Familie noch einen Angehörigen pflegen, bleibt oft wenig Zeit für Selbstfürsorge, Ruhe und Entspannung. Da aber die Pflegebedürftigkeit fortlaufend besteht, muss die Pflege auch in Urlaubszeiten oder im eigenen Erkrankungsfall sichergestellt sein.

Ein weiterer Aspekt, warum Kurzzeitpflege notwendig werden kann, ist der Aspekt der Nachsorge. Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit und infolgedessen eines längeren Klinikaufenthaltes wieder in die eigenen vier Wände kommt, aber weiterhin vorerst vollstationäre Pflege braucht, ist die Kurzzeitpflege eine sinnvolle Überbrückung. Denn als pflegender Angehöriger verfügen Sie meist nicht über die medizinischen Kenntnisse für eine maßgerechte Pflege, während die Krankenhäuser aber nach der Entlassung nicht mehr zuständig sind. In der Kurzzeitpflege kann diese erste Zeit der intensiven Pflege aufgefangen werden, bis die pflegebedürftige Person wieder fit genug für das häusliche Umfeld ist.

Kurzzeitpflege kann aber auch ein Thema sein, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Wechsel in die voll- oder teilstationäre Pflege erwägt und eine bestimmte stationäre Einrichtung oder generell die Pflegesituation in einem Pflegeheim ausprobieren möchte. In diesem Fall kann die Kurzzeitpflege möglicherweise in eine dauerhafte Pflege übergehen, wenn der entsprechende Platz frei ist.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, um bei einem Notfall oder bei Überlastung der häuslichen Pflege die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zu organisieren. In den wenigsten Fällen gibt es einen nahtlosen Übergang zwischen der Pflege zu Hause und in einer Pflegeeinrichtung, weshalb Sie hier gut auf die Kurzzeitpflege als Lösung setzen können.

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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – worin besteht der Unterschied?

Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege erscheinen oft sehr ähnlich. Doch zwischen den beiden Pflegeformen gibt es deutliche Unterschiede.

Die Verhinderungspflege findet immer zu Hause statt, während die Kurzzeitpflege auf stationäre Einrichtungen ausgerichtet ist. Beiden Modellen gemeinsam ist allerdings, dass Sie diese immer als Ausnahme im Fall der Ent- oder Überlastung in Anspruch nehmen können.

Bei der Verhinderungspflege ist allerdings Voraussetzung, dass im Vorfeld eine Mindestpflegezeit stattgefunden hat. Das bedeutet, dass Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen mindestens sechs Monate ambulant gepflegt haben müssen, bevor Sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben. (Achtung, diese Frist bleibt jedoch nur bis zum 1. Juli 2025 bestehen.) Die Kurzzeitpflege kennt diese Frist nicht.

Die Verhinderungspflege findet zudem in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen statt und sieht quasi eine Ersatzperson für Sie als betreuenden Angehörigen vor. Die Kurzzeitpflege findet ausschließlich in einer stationären Pflegeeinrichtung statt.

Sie können die beiden Modelle in einem Jahr beanspruchen, womit Sie für viele Eventualitäten im Leben eines pflegenden Angehörigen gut gewappnet sein sollten. Um die häusliche Pflege individuell gestaltbar zu machen, können Sie aber nicht das verbrauchte Budget der Verhinderungspflege auch für Aufwendungen der Kurzzeitpflege nutzen. Davon bleibt die Maximaldauer von 8 Wochen allerdings unberührt. 

Auch die finanzielle Seite unterscheidet die beiden Maßnahmen. Während für die Verhinderungspflege bis zu 1612,00 Euro jährlich beantragt werden können, stellt die Pflegekasse für die Kurzzeitpflege bis zu 1774,00 Euro jährlich bereit. Auch hier gibt es ab 2025 eine Änderung, die die Zusammenführung der Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege umfasst. Hier finden Sie alle Neuerungen.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht erst dann, wenn für die Pflegebedürftigkeit mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Mit einem Pflegegrad 1 oder sogar ohne Pflegegrad kann zwar unter engen Voraussetzungen ebenfalls eine Kurzzeitpflege in Betracht kommen, diese finanziert dann aber nicht die Pflege-, sondern die Krankenkasse. Dabei muss eine akute Verschlimmerung eines Krankheitszustandes vorliegen oder erhöhter Pflegebedarf in der Nachsorge nach einer Krankenhausbehandlung.

Ein Antrag kann auch nur dann gestellt werden, wenn die Kurzzeitpflege begründet ist. Diese Gründe sind aber nicht eng gefasst und werden in der Regel immer anerkannt. Meistens handelt es sich um Pflegeübernahme während eines Urlaubs oder geplanten medizinischen Eingriffs, eine Überbrückungszeit nach einer Operation oder während der Suche nach einer geeigneten Einrichtung für die stationäre Pflege, während eines Umbaus des Zuhauses oder jegliche sonstige zeitlich begrenzte Veränderung im Pflegeablauf, die eine Verlegung in eine stationäre Einrichtung erfordert.

Kosten der Kurzzeitpflege & Eigenanteil

Die Pflegeversicherung trägt im Rahmen einer Kurzzeitpflege die reinen Pflegekosten in der Pflegeeinrichtung bis zu einer maximalen Höhe von 1774,00 Euro. Die Kosten für die Unterbringung und Investitionen müssen Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zahlen, dies bezeichnet man als Eigenanteil.

Diesen Eigenanteil können Sie aber auch aus anderen Budgets mitfinanzieren, wie dem Entlastungsbetrag und dem Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 Euro und kann auch über mehrere Monate hinweg angespart werden. Das Pflegegeld ist je nach Pflegegrad gestaffelt und liegt zwischen 316,00 Euro und 901,00 Euro im Monat. Die Pflegekasse zahlt auch während der Kurzzeitpflege 50 % des Pflegegeldes weiter. Darüber hinaus können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, sofern Sie auch die Kosten getragen haben und diese Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Sollte Ihr Verwandter oder Sie den finanziellen Aufwand nicht tragen können, gibt es zusätzliche Regelungen, die dies abfedern. Das Sozialamt prüft dann, ob eine Kostenerstattung – vollständig oder zumindest teilweise – in Frage kommt.

Als Angehörige können Sie unter bestimmten Umständen auch zur Übernahme des Eigenanteils für eine pflegebedürftige Person verpflichtet sein. Im Angehörigen-Entlastungsgesetz wird dafür die Grenze ab einem Bruttoeinkommen von 100.000,00 Euro jährlich gezogen.

Dauer der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Allerdings ist auch ein Antrag auf eine tage- oder wochenweise Unterbringung möglich. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse die Pflegekosten bis zu 1774,00 Euro. Oft ist dieses Budget aber bereits vor Ablauf der 8 Wochen aufgebraucht, sodass Sie die Kosten dann selber tragen müssen oder mit anderen Budgets wie der Verhinderungspflege kombinieren. 

Welche Leistungen gibt es während einer Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung dient vorwiegend als Entlastung für Sie als pflegenden Angehörigen. Daher wird dort in erster Linie die gewohnte Pflege fortgeführt, bietet aber auch Weiteres an wie einfache Behandlungspflege (Blutdruck messen, Verband wechseln) und oft auch ein Beschäftigungsprogramm wie Seniorengymnastik und Kaffeenachmittage.

Wird die Kurzzeitpflege aufgrund eines höheren Pflegebedarfs als üblich nach Erkrankung oder medizinischen Eingriff nötig, wird natürlich auch die Pflege am Bedarf orientiert und gegebenenfalls intensiviert im Vergleich zur üblichen Pflege Zuhause. Die Pflege- und die Krankenkasse tragen die Kosten dann entsprechend.

Kurzzeitpflege beantragen

Zuständig für die Beantragung einer Kurzzeitpflege sind die jeweiligen Pflegekassen, die an die Krankenkassen angegliedert sind. Hier werden Leistungen aus der Pflegeversicherung erbracht.

Im Grunde kann ein solcher Antrag auch formlos erfolgen, die meisten Pflegekassen stellen aber ein entsprechendes Formular dafür bereit. Der Antrag muss die üblichen Angaben zur pflegebedürftigen Person enthalten, eine Begründung für den Bedarf der Kurzzeitpflege, den Zeitraum, eine bevorzugte Pflegeeinrichtung und gegebenenfalls auch Angaben zur Finanzierung, wenn z.B. Geld aus dem Budget der Verhinderungspflege genutzt werden soll.

Die ausgewählte Pflegeeinrichtung kann den Antrag für Sie auch erstellen oder Sie bei der Antragsstellung unterstützen. Auch der Sozialdienst im Krankenhaus und Beratungsstellen der Pflegekasse helfen gerne. Beachten Sie aber, dass der Antrag immer von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem gesetzlichen Betreuer unterschrieben werden muss.

Was muss ich tun, um einen Kurzzeitpflegeplatz zu bekommen?

Einen Platz in einer Pflegeeinrichtung für die Zeit der Kurzzeitpflege sucht die Pflegebedürftige oder Sie als Angehörige selber. Sie dürfen dabei unter allen Einrichtungen wählen, die dafür zugelassen sind. Zwei Ausnahmen bilden junge Pflegebedürftige, die auch per Einzelfallentscheidung eine andere Einrichtung wählen dürfen, wenn die Alternative z.B. aufgrund der Entfernung vom Heimatort oder der Spezialisierung unzumutbar erscheint, und die Mitnahme von pflegebedürftigen Personen, wenn die Pflegeperson sich selber in eine stationäre Einrichtung begeben muss, die normalerweise keine Kurzzeitpflege leistet.

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