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Der Entlastungsbetrag: So machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Stand 09. Dezember 2020

Werden pflegebedürftige Personen durch Angehörige im häuslichen Umfeld betreut, dann steht ihnen ein Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Der soll – hier gibt das Wort bereits die Definition vor – die pflegenden Angehörigen entlasten. So könnten mit dieser Summe zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Reinigung der Wohnung, kochen oder auch Besorgungen bezahlt werden.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag, und wofür kann dieser eingesetzt werden?

Anspruch auf diesen sogenannten Entlastungsbetrag hat jeder, der einen anerkannten Pflegegrad besitzt, wobei der Zuschuss, der monatlich zur Verfügung steht, quer durch alle Pflegegrade gleich bleibt. Senioren und in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkte Personen mit Pflegegrad 1, die noch keinen Anspruch auf reguläres Pflegegeld haben, bekommen also ebenso 125 Euro wie Schwerstpflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Tatsächlich ist es daher häufig so, dass diese Summen gar nicht für Hilfestellungen im Haushalt oder für Alltagsbegleiter eingesetzt werden. Denn mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro lassen sich auch Maßnahmen im Rahmen der Verhinderungspflege finanzieren, wenn der hierfür zur Verfügung stehende Geldbetrag bereits aufgebraucht wurde. Auch für Kost und Logis, etwa im Rahmen einer Kurzzeitpflege, kann dieser Entlastungsbetrag durchaus genutzt werden.

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Geregelt sind diese Betreuungs- und Entlastungsleistungen übrigens nach § 45 b SGB XI. Ein zweckgebundener Betrag, der nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit „für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,“ einzusetzen ist.

Entlastungsbetrag_Antrag_stellen-scaledInsofern ist eine Finanzierung von Alltagsbegleitern oder Personen, die Besorgungen tätigen, ebenso wie der Einsatz der Mittel für die Tages- oder Nachtpflege völlig legitim.
Personen mit Pflegegrad 1, die noch kein Pflegegeld erhalten, können mit dem Entlastungsbetrag übrigens auch Maßnahmen zur Körperpflege wie Waschen oder Ankleiden durch einen Pflegedienst finanzieren, was ab Pflegegrad 2 jedoch nicht mehr möglich ist, da hierfür dann die Pflegesachleistungen bestimmt sind!

Wie wird der Antrag auf den Entlastungsbetrag gestellt?

Tatsächlich wird der zweckgebundene Entlastungsbetrag niemals „blind“ oder bar ausgezahlt. Vielmehr müssen tatsächlich Leistungen erbracht und durch Rechnungen dokumentiert werden. Dabei werden zugelassene Pflege- und Hilfsdienste in aller Regel selbstständig mit der Kranken- bzw. Pflegekasse abrechnen. Auch das Pflegeheim rechnet geeignete Maßnahmen direkt mit den Kassen ab.

Allerdings wird der Entlastungsbetrag bei Beamten und anderen beihilfeberechtigten Personen nur zur Hälfte von den Pflegekassen erstattet; über die anderen 50 Prozent erhalten die Pflegebedürftigen eine private Rechnung und müssen diese (wie beim Pflegegeld auch) bei ihrer zuständigen Dienst- oder Beihilfestelle einreichen. Erfolgt die zweckgebundene Dienstleistung, die die Angehörigen und Pflegebedürftigen entlastet, eher auf privater Ebene oder durch nicht bei der Kasse zugelassene Hilfsdienste, müssen ebenfalls geeignete Quittungen vorgelegt werden.

Je nach Sachlage müssen die Pflegebedürftigen und deren Angehörige also Vorkasse leisten, und die Auslagen werden erst im Nachhinein erstattet!

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