

Das sollten Sie über die gesetzliche und private Pflegeversicherung wissen
Wir erklären Ihnen alles, was Sie zur gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung wissen müssen. Lesen Sie den ausführlichen Ratgeber!
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Das sollten Sie über die gesetzliche und private Pflegeversicherung wissen
- 1.1 Gesetzliche Pflegeversicherung
- 1.1.1 Wann die gesetzliche Pflegeversicherung leistet
- 1.1.2 Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
- 1.1.3 Pflegegrad 1 bietet Besonderheiten
- 1.1.4 Wie die häusliche Pflege von der Pflegeversicherung unterstützt wird
- 1.1.5 Diese Leistungen gibt es von der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege
- 1.1.6 Zusätzliche Leistungen für Betroffene mit Pflegegrad 2
- 1.1.7 Kostenübernahme für die stationäre Pflege
- 1.1.8 Was tun, wenn der Versicherungsschutz nicht ausreicht
- 1.2 Diese Leistungen stehen für Privatversicherte im Pflegefall zur Verfügung
- 1.2.1 Wer eine private Pflegeversicherung braucht
- 1.2.2 Leistungen der privaten Pflegeversicherung
- 1.2.3 Sonderfall Pflegegrad 1
- 1.2.4 Die Höhe der Leistungen in der Pflegepflichtversicherung
- 1.2.5 Steigen die Beiträge für die private Pflegeversicherung mit zunehmendem Alter?
- 1.2.6 Wechsel des Anbieters lohnt sich selten
- 1.1 Gesetzliche Pflegeversicherung
Wer auf fremde Hilfe im Alltag angewiesen ist, muss meist mit hohen Kosten rechnen. Die gesetzliche Pflegeversicherung, die auch als soziale Pflegeversicherung bekannt ist, ist dafür da, um dies abzufedern. Dabei wird ein Teil der Kosten für die Pflege übernommen. Wer also bezüglich Pflegekosten im Alter auf Nummer Sicher gehen möchte, ist mit dem Abschluss einer privaten Pflegeversicherung gut beraten.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger gesetzlich krankenversichert war, hat er auch automatisch in die Pflegekasse der betroffenen Krankenkasse eingezahlt. Der Beitrag ist gesetzlich vorgeschrieben und vom individuellen Einkommen abhängig. So beträgt etwa der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für versicherte Arbeitnehmer mit Kindern 3,05 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Der Betrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Wer selbstständig tätig ist, muss den kompletten Beitrag alleine zahlen.
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger keinen Nachwuchs, hat er insgesamt 3,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens gezahlt, da hier ein Aufschlag von 0,25 Prozent dazu addiert werden muss. Zu beachten ist, dass Kinder und auch Ehepartner in der gesetzlichen Pflegeversicherung immer beitragsfrei mitversichert sind, sofern es dazu einen Anspruch auf die sogenannte Familienversicherung gibt.
Wann die gesetzliche Pflegeversicherung leistet
Wer Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte, der muss dazu einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes jeder ist, der in seiner Selbstständigkeit und in seinen Fähigkeiten gesundheitlich so stark eingeschränkt ist, dass er auf fremde Hilfe angewiesen ist. Das Alter des Betroffenen spielt dabei keine Rolle, dafür muss absehbar sein, dass die Unterstützung mindestens sechs Monate und noch länger dauern muss.
Beachten Sie, dass für eine vorübergehende Pflege – etwa zur Reha nach einem Unfall oder einem Schlaganfall – nicht die Pflegekasse zuständig ist, sondern Sie hier eine Kostenübernahme der für Sie zuständigen Krankenkasse in Anspruch nehmen können.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung Kosten für einen notwendigen ambulanten Pflegedienst oder aber auch die stationäre Versorgung mittels Pflege in einem Pflegeheim. Wenn Sie sich als nahestehender Angehöriger um die pflegebedürftige Person selbst kümmern, wird Pflegegeld bezahlt. Sie können auch unterschiedliche Leistungen wie etwa Zahlungen für den Pflegedienst und das Pflegegeld miteinander kombinieren. Wichtig für die Leistungshöhe ist immer die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Betroffenen.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz, das seit 2016 in Kraft ist, brachte deutliche Änderungen im Hinblick auf die gesetzliche Pflegeversicherung. So etwa wurden die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt, was den Vorteil hat, dass pflegebedürftige Personen mit Demenzerkrankungen nun ebenso von den Versicherungsleistungen erfasst sind wie Pflegebedürftige, die körperliche Einschränkungen haben.

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Pflegegrad 1 bietet Besonderheiten
Der neu geschaffene Pflegegrad 1 bietet eine Besonderheit, denn er betrifft Personen, deren Selbstständigkeit nur geringfügig beeinträchtigt ist. Damit erhalten diese auch nur einen Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Nicht bezahlt werden zu diesem Zeitpunkt
- Pflegegeld
- Sachleistungen durch den Pflegedienst
- Stationäre Pflege in einem Heim
Wie die häusliche Pflege von der Pflegeversicherung unterstützt wird
Wieweit Sie von der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützt werden, wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen, hängt davon ab, ob Sie selbst tätig sind oder aber einen Pflegedienst beauftragen. Falls Sie sich für Zweitgenanntes entscheiden, können Sie die sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Die individuelle Höhe des Betrages hängt vom Pflegegrad Ihres Angehörigen ab. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Pflegeversicherung und dem Pflegedienst.
Wenn Sie selbst in der Betreuung Ihres Angehörigen tätig sind, erhalten Sie dafür ein Pflegegeld. Dieses ist ebenfalls je nach Pflegegrad gestaffelt, jedoch niedriger als der Betrag für die Pflegesachleistung. Sollten Sie Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied teilstationär oder aber mittels der Tages- oder Nachtpflege betreuen lassen, so gelten dafür die gleichen Sätze wie für Pflegesachleistungen durch den professionellen Pflegedienst.
Diese Leistungen gibt es von der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat – unabhängig welchen Pflegegrad er hat – Anspruch auf folgende Leistungen:
- Die individuelle Pflegeberatung, bei der Sie innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit haben, sich über die Möglichkeiten einer kostenlosen Pflegeberatung zu informieren. Diese werden entweder von Beratungsstellen oder einzelnen Beratern angeboten. Auch die individuellen Pflegestützpunkte der Bundesländer, der Kommunen und freie Träger bzw. Wohlfahrtsvereine informieren über alles, was Sie zum Thema Pflegegrad wissen sollten.
- Verbessernde Maßnahmen für das Wohnumfeld – hier erhält Ihr pflegebedürftiger Angehöriger pro Maßnahme bis zu 4000 Euro Unterstützung, um das Wohnumfeld der Pflegesituation anzupassen. Sie benötigen dazu im Vorfeld einen Kostenvoranschlag, was die Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer bodengleichen Dusche oder das Anpassen der Fenstergriffe auf Greifhöhe für Rollstuhlfahrer kostet. Wer in einer Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen wohnt, kann die Zuschüsse mit den anderen zusammenlegen und damit bis zu 16000 Euro erhalten.
- Pflegehilfsmittel, die die Pflege zu Hause leichter machen, individuelle Beschwerden lindern oder aber dem Pflegebedürftigen mehr Selbstständigkeit gewähren. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, aber auch Hausnotrufsysteme oder ein Pflegebett. Sie benötigen für die Kostenerstattung keine ärztliche Verordnung, sondern einfach einen telefonischen oder schriftlichen Antrag bei der Kasse.
- Entlastungsbetrag in der Höhe von 125 Euro pro Monat. Damit können Sie unter anderem die Hilfe im Haushalt oder beim Einkauf finanzieren. Sie können diese Unterstützung aber auch dazu verwenden, Ihren pflegebedürftigen Angehörigen stundenweise betreuen zu lassen oder aber für eine Unterstützung in der Alltagsbegleitung. Sie erhalten den Entlastungsbetrag nicht direkt ausbezahlt, sondern bei Inanspruchnahme entsprechender Dienste rückerstattet. Da es in jedem Bundesland unterschiedliche Bestimmungen gibt, welche Dienstleistungen hier verrechnet werden können, empfiehlt sich eine direkte Nachfrage bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegeberater.
Zusätzliche Leistungen für Betroffene mit Pflegegrad 2
Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Pflegegrad 1, so greifen Pflegegeld und eine Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst zu Hause und im Heim noch nicht. Ebenso gibt es keine Beiträge für eine notwendige Kurzzeit- oder Verhinderungspflege sowie die Tages- oder Nachtpflege. Diese Leistungen können Sie erst ab einem Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen und zwar wie folgt:
- Für die Kurzzeitpflege, die immer dann in Frage kommt, wenn Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kurzfristig nicht betreuen können – etwa weil Sie krank sind oder in Urlaub fahren möchten. In diesem Fall gibt es 1612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
- Für eine Verhinderungspflege gibt es 1612 Euro für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Sie können diese Form der Pflege auch stundenweise nutzen und mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Pflegeperson keine nahestehende Person ist. Geben Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen in die Obhut von Enkeln, Kindern oder Ihren Geschwistern, können Sie das 1,5-fache des Pflegegeldes in Anspruch nehmen.
- Für die Tages- und Nachtpflege erhalten Sie, wenn Sie Ihren Angehörigen Tag oder Nacht in einer teilstationären Pflegeeinrichtung unterbringen. Sie können dies entweder einzelne oder mehrere Tage pro Woche machen. Grundsätzlich können Sie diese Form der Unterstützung mit dem Pflegegeld sowie den Pflegesachleistungen kombinieren.
Weitere Informationen zum Pflegegrad 2 finden Sie hier.
Kostenübernahme für die stationäre Pflege
Müssen Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen in einem Heim unterbringen, können Sie mit einer finanziellen Unterstützung ab 770 Euro rechnen. Das ist zwar weniger als noch vor Beginn der Pflegereform, dafür gilt der sogenannte Bestandsschutz. Das heißt, dass jemand, der bereits vor der Reform in stationärer Pflege war, auch jetzt den gleichen Zuschuss zur Pflege erhält wie zuvor. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 wird ein Höchstsatz von bis zu 2005 Euro von der Pflegekasse bezahlt.
Beachten Sie, dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur für die Pflegeleistungen und nicht für die kompletten Kosten aufkommt. Der sogenannte Eigenanteil, den Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst zahlen muss, ist zwar für alle Bewohner einer stationären Einrichtung gleich, kann sich jedoch regional deutlich unterscheiden. Wissenswert in diesem Zusammenhang ist unter anderem, dass bei einer Erhöhung des Pflegegrades zwar das Pflegeheim von der Kasse mehr Geld erhält, Ihr bzw. der Eigenanteil des pflegebedürftigen Angehörigen jedoch gleich bleibt.
Was tun, wenn der Versicherungsschutz nicht ausreicht
Bedenken Sie, dass die gesetzliche Pflegeversicherung immer nur einen gewissen Teil der Pflegekosten für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen übernimmt. Die Lücke zwischen den Leistungen der Versicherung den tatsächlich anfallenden Kosten kann durchaus mehrere 100 Euro betragen.
Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nicht in der Lage, für die notwendige Pflege selbst aufzukommen, kann er die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch nehmen. Dazu muss allerdings vorher ein eventuell vorhandenes Vermögen aufgebraucht sein. Als Schonvermögen dürfen Betroffene 5000 Euro behalten.
Als Angehörige bzw. Kinder eines Pflegebedürftigen werden Sie dann im Rahmen des Elternunterhaltes dann für die Pflegekosten herangezogen, wenn Sie mehr als 100 000 Euro im Jahr verdienen.
Diese Leistungen stehen für Privatversicherte im Pflegefall zur Verfügung
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, seit 1995 gilt die Pflicht der Versicherung in einer Pflegekasse. Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger privat krankenversichert, so musste er auch eine private Pflegeversicherung abschließen. Beachten Sie bitte, dass eine private Pflegeversicherung nichts mit der privaten PflegeZUSATZversicherung zu tun hat.
Wer eine private Pflegeversicherung braucht
Jeder, der privat krankenversichert ist, der benötigt auch eine private Pflegepflichtversicherung. Meist können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger dabei auf den Anbieter der privaten Krankenversicherung zurückgreifen. Das muss aber nicht so sein. Denn innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung können Sie auch einen anderen Versicherungsanbieter dafür wählen.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden durch den Verband der privaten Krankenversicherung zentral für die gesamte Branche berechnet. Dennoch können Sie sich zwischen den einzelnen Anbieter entscheiden.
Nicht versicherungspflichtig sind alle Bewohner in Pflegeheimen, die bereits unterschiedliche Pflegeleistungen für die Unterbringung in einer stationären Pflege in Anspruch nehmen. Auch wer im Ausland wohnhaft ist und eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss keine Beiträge für die private Pflegeversicherung zahlen. Beachten Sie aber, dass dann natürlich auch keinerlei Leistungen erbracht werden.
Bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung, ist zu bedenken, dass dann auch die private Pflegepflichtversicherung gekündigt werden muss. Im Anschluss erfolgt die Aufnahme in eine gesetzliche Pflegekasse.
Leistungen der privaten Pflegeversicherung
Grundsätzlich sind die Leistungen, die aus der privaten Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen werden können, denen der gesetzlichen Pflegekassen gleichzusetzen. Zu beachten ist, dass privat Pflegeversicherte nur dann Leistungen beanspruchen können, wenn sie in den zehn Jahren, bevor sie eine Leistung beantragen, mindestens zwei Jahre versichert waren.
In der privaten Pflegeversicherung werden zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterschieden. Konkret geht es dabei um die Pflege für Ihren Angehörigen zu Hause oder in einem Heim. Je mehr Pflegebedarf besteht, desto umfangreicher fallen meist auch die Leistungen aus. Wie hoch das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist, wird in den Pflegegraden festgehalten. Dafür gelten die gleichen Maßstäbe wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Welche Leistungen die private Pflegeversicherung bei einer häuslichen Pflege zahlt, ist unter anderem davon abhängig, ob sich ein Verwandter oder Angehöriger darum kümmert oder ob ein professioneller Pflegedienst damit beauftragt ist. Wenn Sie sich als Betreuung zur Verfügung stellen, gibt es das Pflegegeld.
Übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen, sollten auf einen Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung achten. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung leistet direkt an den Pflegedienst, die privaten Pflegeversicherer bieten hier eine sogenannte Kostenerstattung in gleicher Höhe an. Das heißt, dass Sie den Pflegedienst, den Sie zur Betreuung Ihre Angehörigen beauftragen, selbst zahlen müssen – und zwar in Vorleistung, denn Sie können die Rechnung erst im Anschluss daran an die Versicherung weitergeben.
Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in einem Heim stationär untergebracht, erhalten Sie bei den privaten Pflegeversicherern ebenfalls eine Erstattung in Höhe des gesetzlichen Pflegesatzes. Übernommen werden dabei ausschließlich die Pflegeleistungen selbst, für Kosten der Unterbringung bzw. Essen in den Pflegeheimen muss Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hingegen selbst aufkommen.
Sonderfall Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 weist bei den Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung eine Sonderstellung auf. Denn Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger erhalten nur einen Teil der Leistungen, es gibt aber noch kein Pflegegeld oder Leistungen für Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes bzw. die Unterbringung in einem Heim. Bezahlt werden lediglich 125 Euro pro Monat für Entlastungsangebote wie eine Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen. Ebenso hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Anspruch auf einen Zuschuss für den Wohnungsumbau in Höhe von 4000 Euro oder Pflegehilfsmittel.
Beachten Sie, dass die Leistungen, die eine private Pflegepflichtversicherung erbringt, nur einem Teil der tatsächlich entstehenden Kosten für die Betreuung entsprechen. Den Rest müssen die Betroffenen selbst erbringen.
Die Höhe der Leistungen in der Pflegepflichtversicherung
Die Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung sind für alle Versicherte gleich, jedoch gibt es Unterschiede bei den Beiträgen. Diese richten sich nach dem individuellen Risiko, pflegebedürftig zu werden. Damit ist entscheidend, welchen Gesundheitszustand und welches Alter der Betreffende bei Versicherungsabschluss aufweist.
Wissenswert in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass die Beiträge seitens der Versicherer nicht beliebig festgelegt oder erhöht werden können. Vor allem für Bestandskunden gibt es durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Höchstbeträge, die sich in der Summe an jene der gesetzlichen Pflegeversicherung anlehnen.
Als Neukunde muss man die folgenden fünf Jahr nach Vertragsabschluss ohne Beitragsbegrenzung auskommen. Außerdem gibt es Risikozuschläge, die zum Beispiel wegen bestehender Vorerkrankungen festgelegt werden. Nach Ablauf der fünf Jahre müssen vom Versicherten nur mehr der Höchstbetrag, der in der gesetzlichen Pflegeversicherung anfällt, zahlen. Gerät der Versicherungsnehmer in eine finanzielle Notlage, springt der Sozialhilfeträger mit einem Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung ein.
Abgesehen davon gibt es den Anspruch der pflegeversicherten Arbeitnehmer auf einen Beitragszuschuss seitens des Arbeitgebers. Dieser entspricht exakt dem Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Pflegeversicherung, allerdings übernimmt der Arbeitnehmer nie mehr als 50 Prozent des Beitrages zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Steigen die Beiträge für die private Pflegeversicherung mit zunehmendem Alter?
Dazu macht es Sinn, die private Pflegeversicherung bzw. ihren Schutz kurz zu erklären. Um eine unverhältnismäßige Steigerung der Versicherungskosten im Laufe des Alters zu vermeiden, wird mit den regelmäßig geleisteten Beiträgen eine Art finanzielles Polster geschaffen. Dieses nennt man auch die Altersrückstellungen. Damit sorgt quasi jede Generation der privat Pflegeversicherten für den eigenen späteren Pflegebedarf vor. Die gesetzliche Pflegeversicherung funktioniert anders, denn dort werden kaum Rücklagen gebildet. Damit müssen anfallende Ausgaben aus den laufenden Einnahmen finanziert werden.
Dennoch kann es sein, dass der Beitrag für die private Pflegeversicherung sich im Laufe der Jahre ändert. Denn neben der Gesundheit bzw. dem Alter fallen auch andere Faktoren wie etwa die Lebenserwartung oder aber zu erwartende Pflegekosten. Steigen die Kosten, kann es dazu kommen, dass auch die private Pflegepflichtversicherung diese an die Versicherten weitergibt und in der Folge die Beiträge erhöht.
Gerade im Laufe der letzten Jahre wurden seitens des Gesetzgebers sowohl Leistungen als auch Anspruchsberechtigte in der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung besser gestellt. So etwa können seit der Reform aus dem Jahr 2017 Betroffene einer Demenzerkrankung Unterstützung erhalten. Damit ist die Zahl der Versicherten deutlich gestiegen, womit letztendlich auch die Beiträge erhöht werden mussten.
Wechsel des Anbieters lohnt sich selten
Wer infolge von Beitragserhöhungen einen Wechsel des Anbieters für die private Pflegeversicherung ins Auge fasst, wird meist enttäuscht. Denn diese Versicherung agiert mit einem Verbandstarif, der in der gesamten Branche einheitlich berechnet wird.
Zudem sollten Sie bedenken, dass Sie bei einem Anbieterwechsel einen Teil der angesparten Altersrückstellungen verlieren. Wenn Sie allerdings in das System der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, bleiben die Rückstellungen aus der privaten Krankenversicherung beim jeweiligen Anbieter. Damit profitieren die übrigen Versicherungsnehmer, aber nicht mehr Sie selbst bzw. Ihr Angehöriger.
Sollte zwischendurch und kurzfristig – etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit oder wegen zu geringer Einkünfte – eine Sozialversicherungspflicht gegeben sein, und Sie bzw. Ihr Angehöriger danach wieder in die private Versicherung einsteigen, empfiehlt sich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung. Dabei werden bereits vorhandene Altersrückstellungen bei der Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes auf den Tarif angerechnet. Zudem ist gewährleistet, dass kein Risikozuschlag verrechnet wird und ein Anspruch auf eine Beitragsbegrenzung besteht. Letztgenannter besteht sonst erst nach insgesamt fünfjähriger Mitgliedschaft in der privaten Pflegeversicherung.

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