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Pflegehilfsmittel richtig beantragen – Schritt für Schritt Anleitung

 

Sie fragen sich, wie Sie Pflegehilfsmittel richtig beantragen können? Dann sind Sie hier richtig. Wir zeigen Ihnen genau, was Sie dafür tun müssen. Es kommt leider meist überraschend, dass ein geliebter Mensch pflegebedürftig wird. Das führt im Anschluss oft zu Überforderung. Denn es müssen viele Vorkehrungen getroffen werden, die zunächst erschlagend wirken. Besonders wenn Sie die pflegebedürftige Person zu Hause pflegen, gehört auch das richtige Beantragen von Pflegehilfsmitteln dazu. Zu Hause sind die benötigten Hilfsmittel oft nicht vorhanden, anders als in einem Pflegeheim. Doch das Gute ist: Im Falle einer Pflegebedürftigkeit haben Sie einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, ohne dass dafür Bescheinigungen von ärztlicher Seite notwendig sind. Denn Pflegehilfsmittel können Sie bei der Pflegekasse in Zusammenhang mit einer Kostenübernahme beantragen. Im folgenden Beitrag wird erläutert, was Sie im Vorfeld beachten sollten und wie Sie die Pflegehilfsmittel richtig beantragen.

 

Pflegemittel richtig beantragen – Voraussetzungen und Rechtliche Grundlage

Es müssen zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, bevor Sie bei der Pflegekasse Pflegehilfsmittel beantragen können. Zunächst einmal muss die zu pflegende Person bereits in einen Pflegegrad eingestuft worden sein. Darüber hinaus muss die Pflege durch Verwandte oder Freunde entweder in deren, oder im eigenen häuslichen Umfeld stattfinden. Dabei sind Personen in den Pflegegraden 1 bis 5 zur Kostenübernahme berechtigt. Die Antragstellung ist aber auch bei Pflege in einem betreutem Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft möglich. Diese Regelungen beruhen auf § 40 Abs. 1 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Hier wurde außerdem der Zuschussbetrag festgelegt. Das im Januar 2015 in Kraft getretene Pflegestärkungsgesetz sieht vor, dass Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung mit einer Pauschale von maximal 40 Euro pro Monat bezuschusst werden können.

Wie werden Pflegehilfsmittel definiert?

Wichtig ist zunächst, dass Sie den Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln kennen. Werden Hilfsmittel benötigt, ist dafür ein Rezept von ärztlicher Seite erforderlich und die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse. Ziel eines Hilfsmittels ist es, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern und eine weitere Einschränkung oder Behinderung zu vermeiden. Ein Pflegehilfsmittel hingegen dient der Erleichterung bei Pflegebedürftigkeit. Die Voraussetzungen, damit eine Kostenerstattung erfolgen kann, sind die oben genannten: Das Vorhandensein eines Pflegegrades und die Pflege im häuslichen Umfeld. In diesem Fall werden die Kosten nicht von der Krankenkasse, sondern von der Pflegekasse übernommen. Sie sollten demnach immer zuerst prüfen, ob es sich um ein Anliegen für die Kranken- oder Pflegekasse handelt.

Alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse verfügen über ein Verzeichnis für Pflegehilfsmittel. Dort finden sie alle Produkte, die als Pflegehilfsmittel definiert sind und Sie demnach beantragen können. Es wird dabei zwischen den „technischen“ und den „zum Verbrauch dienenden“ Pflegehilfsmitteln unterschieden. Die zum Verbrauch dienenden Hilfsmittel sind zur einmaligen Verwendung vorgesehen, da es sich hierbei um hygienische Artikel handelt, wie zum Beispiel Hilfen zur Lagerung, Bettschutzeinlagen oder auch Einweghandschuhe. Die Mittel, welche allgemeine Verwendung im Alltag finden, zählen nicht dazu.
Weitere Informationen finden Sie auch im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverband.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis

Im Pflegehilfsmittelverzeichnis sind die Produkte zur Erleichterung der Zugehörigkeit in verschiedene Produktgruppen (PG) eingeteilt worden. Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie den Pflegehilfsmittelkatalog nicht mit dem Katalog für Heilmittel der privaten Krankenkassen verwechseln.

Sie finden Pflegehilfsmittel überwiegend in den Produktgruppen 50 bis 54:

  • PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten und
    deren Zubehör, Transferhilfen und Rollstühle
  • PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege, z.B. Toilettenerhöhung, Duschsitz,
    Bettpfannen, Urinflaschen und Badewannenlifter
  • PG 52: Pflegehilfsmittel zum Erhalt der Mobilität/selbstständigen
    Lebensführung, z.B. Rollator, Systeme für Hausnotruf
  • PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, dazu zählen Lagerungsmaterialien zur Dekubitusprophylaxe
  • PG 54: zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einweghandschuhe,
    Schutzkleidung, Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch,
    Desinfektionsmittel

Für gewöhnlich werden technische Pflegehilfsmittel, die zu den Produktgruppen 50 bis 53 zählen, den Pflegebedürftigen als Leihgabe zur Verfügung gestellt. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 hingegen werden monatlich von der Pflegekasse bezahlt. Wird die Pauschale von 40 Euro dabei überschritten, müssen die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen die Mehrkosten in der Regel selbst übernehmen. Eine Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel muss immer von Betroffenen oder Angehörigen selbst beantragt werden.

Bei volljährigen pflegebedürftigen Personen muss bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von 10%, aber höchstens 25€ pro Hilfsmittel geleistet werden. Bei größeren Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einem Pflegebett, entfällt eine Zuzahlung. Hierbei ist jedoch eine Verordnung des Arztes erforderlich, um eine Kostenübernahme von Pflege- oder Krankenkasse zu erhalten.

Zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zählen die Erstausstattung, eventuell notwendige Änderungen (beispielsweise durch technische Weiterentwicklung), Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen (nur im Falle von Beschädigungen, welche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind) und außerdem die Ausbildung im Umgang des Hilfsmittels.

So stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme richtig – Pflegehilfsmittel richtig beantragen

 

Wichtig: Die Übernahme der Kosten erfolgt nicht automatisch, sondern es muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Bei der Kostenübernahme bis zu 40 Euro für jene Pflegehilfsmittel, die dem Verbrauch dienen, wird der Antrag bei der jeweils zuständigen Pflegekasse des Betroffenen eingereicht. Der Leistungsträger prüft üblicherweise, ob die Ansprüche bei der Pflege- oder Krankenkasse des Pflegebedürftigen geltend gemacht werden müssen. Bei den Leistungen der Pflegeversicherung ist dabei entscheidend, ob ein bestimmtes Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern kann und dazu beiträgt, der zu pflegenden Person ihre größtmögliche Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Sie haben meistens die Möglichkeit, den Antrag online oder handschriftlich auszufüllen. Sie können dies – je nach Zuständigkeit – bei der Pflege- oder Krankenkasse, aber auch bei den Anbietern der Hilfsmittel zunächst telefonisch erfragen. Wenn Sie die Dokumente anstatt online lieber in Papierform ausfüllen, da Sie sie gegebenenfalls mit anderen Angehörigen und auch der pflegebedürftigen Person besprechen möchten, wird Ihnen der notwendige Antrag zugesendet.

Sie sollten sich im Vorfeld informieren, welche Produkte die monatliche Pauschale von 40 Euro beinhaltet. Denn es empfiehlt sich zu wissen, welche Hilfsmittel zur Pflege benötigt werden und welche die richtigen für bestimmte Zwecke sind. Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen die Pflegestufe der zu pflegenden Person ermittelt, wird in diesem Gutachten gegebenenfalls schon notiert, welche Pflegehilfsmittel notwendig sind.

Pflegemittel richtig beantragen – optimaler Zeitpunkt

Für den Zeitpunkt des Antrags haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie stellen den Antrag zu Beginn des Monats, oder aber nach dem Einreichen der Rechnungen. Falls in dem Gutachten des medizinischen Dienstes eine Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln nicht festgehalten wurde, beziehungsweise sie zum Zeitpunkt der Pflegegradeinstufung noch nicht erforderlich waren, kann die Erstattung auch rückwirkend erfolgen. Es ist wichtig, dass Sie die Rechnungen immer aufbewahren, um diese für eine rückwirkende Kostenübernahme geltend machen zu können.

Generell gilt, dass nur Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen den Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Voraus beantragen können. Ist die zu pflegende Person privat versichert, muss in Vorkasse getreten und die Kostenübernahme anhand der Rechnung bei der jeweiligen Kasse geltend gemacht werden.

Bei einer Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst wird die Pauschale für die Pflegehilfsmittel in der Regel auch über den Pflegedienst abgerechnet.

Pflegehilfsmittel richtig beantragen über einen Dienstleister

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie sich die zum Verbrauch bestimmten Pflegemittel regelmäßig zusenden lassen. Sie können diese individuell mit den benötigten Produkten online zusammenstellen und oftmals beantragt der Dienstleister sogar die Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung.

Beispielsweise erhalten Sie mit der Pflegebox von libify einen Rundum-Sorglos-Service. Mit der Pflegebox erhalten Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen jeden Monat alle notwendigen Pflegehilfsmittel direkt nach Hause geliefert. Ihre Hilfsmittel können Sie sich monatlich wechselnd individuell für Ihre Bedürfnisse zusammenstellen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Pflegebox zu 100%. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und Sie benötigen kein Rezept Ihres Arztes. Sie gehen keine Vertragsbindung ein und verpflichten sich zu nichts, erhalten aber immer nur hochwertige Marken- und Qualitätsprodukte.

Aufbau des Antrages auf Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln

Wie bereits erwähnt, werden Ihnen üblicherweise die Formulare zum Antrag auf Kostenübernahme von der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zugesandt. Diese werden ausgefüllt und, wenn möglich, vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben zurück gesendet. Der Antrag für die Kostenübernahme ist aus mehreren Teilen zusammengesetzt.

Die Anlage 4 stellt dabei den eigentlichen Antrag für die Kostenübernahme dar. Hierbei geben Sie an, welche Artikel Sie jeden Monat benötigen. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt einer größeren Menge benötigen, welche den Rahmen von 40 Euro noch nicht überschreitet, können Sie dies nachträglich ändern. Anlage 2 des Antrages dient dazu, dass der Versicherte oder die bevollmächtigte Person den Erhalt der Pflegehilfsmittel zu bestätigen.

In den meisten Fällen ist der Antrag der Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln nicht zeitlich begrenzt und muss demnach nur ein einziges mal erfolgen.

Falls es doch dazu kommen sollte, dass Ihr Antrag abgelehnt wird, dürfen Sie nicht verzweifeln. Zunächst empfiehlt es sich Widerspruch einzulegen, indem Sie nochmals im Detail die Notwendigkeit für die Pflegehilfsmittel beziehungsweise einer Kostenübernahme begründen.

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