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Landespflegegeld Bayern – Voraussetzungen, Antrag & Auszahlung

In Bayern gibt es seit dem Jahr 2018 das sogenannte Landespflegegeld in Höhe von 1000 Euro für jeden, der eine körperliche oder geistige Einschränkung hat. Sie können diese finanzielle Unterstützung unter gewissen Voraussetzungen für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen beantragen und dieser bzw. Sie erhalten dann jährlich diesen Betrag zur freien Verfügung.

Was das Landespflegegeld Bayern ist

Das Landespflegegeld ist als zusätzliche finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen zu sehen. Es wird direkt vom Bundesland ausbezahlt und hat nichts mit den Leistungen der Pflegekasse zu tun. Diese Unterstützungsleistung ist als staatliche Fürsorgeleistung zu sehen, weshalb es als Steuerleistung auch nicht versteuert werden muss. Zudem ist es frei verfügbar, das heißt, Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann damit finanzieren, was er ganz persönlich möchte oder gerade benötigt.

Eine Besonderheit dieses Landespflegegeldes, das es in unterschiedlichen Ausprägungen auch in den anderen Bundesländern Deutschlands gibt, ist, dass es auch von Blinden bzw. stark sehbehinderten oder von gehörlosen Menschen beantragt und in der Folge bei Gewährung frei verwendet werden kann. Dies ist ein Novum, denn meist haben bis dato speziell Pflegebedürftige kein Landespflegegeld erhalten.

Unterschied zwischen Landespflegegeld und Pflegegeld

Vielleicht fragen Sie sich, worin der Unterschied zwischen dem üblichen Pflegegeld und dem extra von den Bundesländern gewährten Landespflegegeld genau liegt. Die Antwort ist einfach, denn Ersteres ist eine Leistung aus der Pflegeversicherung. Das heißt, es wird ausschließlich dann geleistet, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad zwischen 1 und 5 aufweist. Damit Sie also Pflegegeld erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

Das Landespflegegeld ist hingegen keine Leistung aus der Pflegeversicherung. Es wird aus Steuermitteln des jeweiligen Bundeslandes finanziert. Wer es genau erhält, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Werden die Heimkosten für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen durch überörtliche Sozialhilfeträger getragen, besteht dennoch ein Anspruch auf das Landespflegegeld Bayern – sofern der Pflegegrad offiziell festgestellt wurde.

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Voraussetzungen für den Bezug des Landespflegegeldes

Um das Landespflegegesetz Bayern beziehen zu können, müssen Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einige Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss der Hauptwohnsitz im Zeitraum der Antragstellung in Bayern liegen und zum anderen muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Zu beachten ist, dass für das Landesamt ein Pflegegeldjahr von 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres vorliegt. Für diesen Zeitraum muss der Pflegegrad 2 bestätigt sein.

Mit Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf das Landespflegegeld Bayern. Denn mit Pflegegrad 1 besteht allgemein kein Anspruch auf den Bezug irgendeines Pflegegeldes.

Als Hauptwohnsitz, der für die Inanspruchnahme des Landespflegegeldes notwendig ist, gilt im übrigen die Wohnung, in der Ihr pflegebedürftiger Angehöriger offiziell lebt und auch dort versorgt wird. Ist er dauerhaft stationär in einem Pflegeheim untergebracht, gilt dessen Anschrift als Hauptwohnsitz.

Wie der Antrag richtig gestellt wird

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger selbst den Antrag auf das Landespflegegeld in Bayern stellt, muss dieser dem Antrag eine Kopie seines Personalausweises oder eine aktuelle Meldebescheinigung der zuständigen Kommune beilegen.

Häufig ist es allerdings so, dass pflegende Angehörige den Antrag stellen. Dann sollte darauf geachtet werden, dass bei der Unterschrift des Angehörigen auch eine Kopie der Vorsorgevollmacht oder des gerichtlichen Betreuerausweises, die allerdings nicht beglaubigt sein muss, beilegen.

Besonderheiten beim Landespflegegeld für Sozialhilfeempfänger und Verschuldete
Pflegebedürftige, die Sozialhilfe beziehen, können das Landespflegegeld ansparen. Es wird in der Folge wie Schonvermögen gehandhabt. Das sollten Sie auch als gesetzlicher Betreuer beachten, immerhin müssen Sie ja im Rahmen der Mitwirkungspflicht alle Einkünfte – also auch das Landespflegegeld – dem Sozialhilfeträger melden.

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Der Anspruch eines pflegebedürftigen Angehörigen auf das Landespflegegeld ist unpfändbar und zählt damit auch nicht zu einer etwaigen Insolvenzmasse. Da es aber nicht dazu bestimmt ist, einen etwaigen Mehraufwand infolge eines Gesundheitsschadens auszugleichen, kann der Pfändungsfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto nicht erfolgen.

Ist ein pflegebedürftiger Angehöriger kostenlos familienversichert, sollte beachtet werden, dass es der zuständigen Krankenkasse obliegt, ob das Landespflegegeld beitragspflichtig ist oder nicht. Grundsätzlich ist dies nicht der Fall, weil es keine Einnahme entsprechend dem Einkommensteuerrecht ist. Dennoch kann die zuständige Krankenkasse anders entscheiden, womit darauf geachtet werden sollte, dass im Fall der Fälle der pflegebedürftige Angehörige nicht aus der Familienversicherung herausfällt.

Wo es den Antrag auf das Landespflegegeld Bayern gibt

Im laufenden Pflegejahr, das von 01.10. bis 30.09. reicht – kann der Erstantrag bis zum 31.12. gestellt werden. Die entsprechenden Formulare dafür erhalten Sie bei den zuständigen Finanz- und Landratsämtern sowie im Zentrum Bayern für Familie und Soziales. Sie können ihn auch aus dem Internet herunterladen und direkt am Computer ausfüllen.

Einzureichen ist der Antrag auf dem Postweg und zwar an das Bayerische Landesamt für Pflege, Abteilung Landespflegegeld, Postfach 1365, 92203 Amberg.

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Auch ein Onlineantrag ist möglich

Sie können den Antrag für das Landespflegegeld in Bayern auch online stellen, dafür benötigen Sie allerdings den elektronischen Personalausweis. Für dieses Landespflegegeld mit Bayern-ID muss ein Bürgerkonto vorhanden sein, das Sie kostenfrei im BayernPortal einrichten können. Dann füllen Sie einfach den Antrag online aus und fügen die notwendigen Nachweise eingescannt dazu.

Notwendige Beilagen für den Antrag auf Landespflegegeld

Dem Antrag auf Landespflegegeld Bayern müssen Sie folgende Dokumente beilegen:

  • Kopie des Personalausweises Ihres pflegebedürftigen Angehörigen
  • Kopie des Bescheides der Pflegekasse über den zuerkannten Pflegegrad
  • Bei Antragstellung durch Sie als pflegenden Angehörigen noch eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuungsausweises

Beachten Sie, dass Sie definitiv den Bescheid der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung beilegen. Das dazu erstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht aus. Wichtig ist zudem, dass Sie den Bescheid komplett kopieren müssen – nicht nur die erste Seite.

Haben Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger im Rahmen der Pflegereform und der damit verbundenen Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ein Schreiben über die Umstellung erhalten, ist dieses dem Antrag auf Landespflegegeld beizulegen.

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Wie die Auszahlung funktioniert

Sobald der Antrag bei der Bayerischen Landespflegegeldstelle eingegangen ist – was diese nicht extra bestätigt – erfolgt eine Überprüfung der Wohnsitzangaben per automatisiertem Datenaustausch mit der zuständigen Meldebehörde. Im Anschluss werden alle zur Auszahlung notwendigen Daten an die Staatsoberkasse Bayern weitergeleitet.

Abhängig vom Genehmigungsdatum erhalten dann Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einmal pro Jahr das Landespflegegeld Bayern automatisch ausbezahlt. Wenn der Antrag beispielsweise im Mai 2020 genehmigt und zur Auszahlung freigegeben wurde, erfolgt die nächste Überweisung auf das Konto des Pflegebedürftigen im Mai 2021.

Wichtig zu wissen ist, dass jeder Berechtigte, der einen Nachweis darüber bringen kann, dass er mindestens an einem Tag im betreffenden Pflegegeldjahr in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft war, Anspruch auf das Landespflegegeld hat.

Leistungseinschränkungen infolge des Bezuges von Landespflegegeld

Es gibt nur wenige Einschränkungen hinsichtlich anderer Leistungen, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger das Landespflegegeld Bayern bezieht. Denn dieser kann sowohl Pflegegeld als auch das Landespflegegeld beziehen. Es findet keine Verrechnung mit dem Sehbehindertengeld oder dem Blindengeld bzw. der Erwerbsminderung und der Grundsicherung statt.

Ist Ihr pflegebedürftiger Angehöriger minderjährig und beziehen Sie für diesen Kindergeld, sollten Sie die Antragstellung für das Landespflegegeld melden. Eine weitere Einschränkung betrifft die Tatsache, dass das Landespflegegeld Bayern für den Pflegebedürftigen selbst bezogen wird – er kann zwar zu Lebzeiten darüber frei verfügen und es zum Beispiel an Verwandte verschenken, nach seinem Tod wird das Landespflegegeld Bayern aber eingestellt. Es kann nicht vererbt werden.

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