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Pflegegrad 1 – die Voraussetzungen im Überblick

Der Pflegegrad 1 wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz komplett neu geschaffen. Die Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person. Pflegegrad 1 gilt als niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit.

Welche Einschränkungen müssen als Voraussetzung für Pflegegrad 1 vorliegen?

Damit Ihr pflegebedürftiger Angehöriger den Pflegegrad 1 erhält, darf er im Alltag nur gering beeinträchtigt sein. Dies kann zum Beispiel rein motorisch sein, etwa durch Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen oder aber als Restlähmung nach einem erlittenen Schlaganfall.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Pflegegrad nun Menschen zugeteilt wird, die vor dem Jahr 2017 noch keine Pflegestufe innehatten, jedoch Unterstützung in der Bewältigung des Alltags benötigten. Meist war eine individuelle Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz vorhanden. Damit gemeint ist in vielen Fällen auch eine Demenzerkrankung, die vor Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze in den Pflegestufen nicht berücksichtigt wurde, bei den neuen Pflegegraden aber sehr wohl.

 

Punkteanzahl ist die entscheidende Voraussetzung für Pflegegrad 1

Der Medizinische Dienst (MD) führt nach Antragstellung des Betroffenen eine Begutachtung durch, bei der bis zu 100 Punkte je nach Grad der Pflegebedürftigkeit vergeben werden. Um den Pflegegrad 1 zu erreichen, muss eine Punkteanzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten gegeben sein. Dies entspricht laut Begutachtungsverfahren einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, egal ob diese nun kognitiv oder körperlich ist.

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Alle Leistungen auf einem Blick

Nehmen Sie Gebrauch von allen Leistungen, die Ihnen im Pflegegrad 1 zustehen. In unserer aktuellen Broschüre finden Sie alle Informationen zu Definition, Voraussetzungen und Leistungen im Überblick.

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Wichtiger Hinweis für Pflegegrad 1

Personen, die wie oben beschrieben eingestuft wurden, waren bisher in der Pflegestufe 0 erfasst. Damit sollte gewährleistet sein, dass diese, von psychischen Problemlagen betroffenen, auch ohne Notwendigkeit einer Grundpflege, Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten können. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz wurde dieser Personenkreis deshalb direkt in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Der Pflegegrad 1 gilt als komplett neu und soll Menschen erfassen, die vor dem Jahr 2017 noch keinerlei Unterstützung in ihrem Pflegebedarf erhalten haben.

 

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