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Erstattung der Fahrtkosten für die Pflege eines Angehörigen

Für Personen mit einer Behinderung oder einem Pflegegrad fallen oftmals Krankenfahrten zur Dialyse, zur Chemotherapie, zur Reha oder ins Krankenhaus usw. an. Patienten, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind, können diese Fahrten nicht selbstständig bewältigen. Ist es nicht möglich, dass die Krankenfahrten von pflegenden Personen oder Angehörigen aus dem Umfeld durchgeführt werden, müssen Patienten mit einem Taxi oder dem Krankentransport befördert werden. Die angefallenen Kosten können unter gewissen Umständen ersetzt werden. Ab wann es eine Erstattung der Fahrtkosten gibt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

 

Wann gibt es eine Erstattung der Fahrtkosten durch die gesetzliche Krankenkasse?

Grundsätzlich erstattet die Krankenkasse die Fahrtkosten für zwingend medizinisch notwendige Fahrten. Diese müssen in der Regel vorab vom behandelnden medizinischen Personal verordnet werden. Außerdem werden nur Fahrten zur nächstgelegenen Behandlungsgelegenheit übernommen. Von dieser Vorab-Verordnung sind Transporte mit dem Privatfahrzeug und den öffentlichen Verkehrsmitteln ausgenommen. Diese können im Nachhinein eingereicht werden. Auch die nachträgliche Verordnung in Notfällen von dieser Regelung ausgenommen ist. Sollte der Patient stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen, ist es notwendig, dass die Übernahme der Kosten vor der Reha mit der zuständigen Krankenkasse abgeklärt werden.


Welche Arten von Krankenfahrten gibt es & was sind die jeweiligen Voraussetzungen?

Es wird zwischen den folgenden drei Arten von Fahrten differenziert. Sie unterscheiden sich jeweils in der Ausstattung und den medizinischen Begleitungsmaßnahmen und somit auch bei der Erstattung der Fahrtkosten.

 

Krankenfahrten

Bei diesen Transporten gibt es keine medizinische Betreuung. Krankentransporte werden mit einem Taxi, mit einem privaten Kfz, Mietwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt.

Nach ärztlicher Verordnung werden folgenden Fahrten erstattet: stationäre Dienstleistungen, vor und nach stationären Leistungen (vorausgesetzt es wird dadurch eine ambulante Behandlung vermieden oder verkürzt), ambulante Operationen sowie die dazugehörige Vor- und Nachbehandlung und bei ambulante Leistungen für Patienten mit Behinderung mit Merkzeichen aG/ BI oder H oder Patienten mit Pflegegrad 3/4/5. Personen, die nicht als Schwerbehindert eingestuft werden aber dennoch dauerhaft in ihrer Bewegungsfähigkeit gravierend eingeschränkt sind, können sich gleichstellen lassen.

Trifft keiner dieser Kriterien zu, muss die Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung im Vorhinein von der Krankenkasse freigegeben werden.

 

Krankentransporte

Hierzu werden Fahrten mit einem Krankentransportwagen gezählt. Derartige Transporte sind notwendig, wenn der Patient eine besondere Ausstattung des Fahrzeuges und oder auf eine fachliche Betreuung angewiesen ist. Außerdem ist ein solcher Transport notwendig, wenn dadurch die Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit verhindert werden kann. Die Kasse übernimmt Fahrtkosten von stationären Behandlungen und ambulanten Operationen sowie die damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen. Das ist ohne vorherige Genehmigung möglich. Alle weiteren Krankentransporte zu ambulanten Leistungen bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse nach der ärztlichen Verordnung.

 

Rettungsfahrten

Unvorhergesehene Notfalltransporte sind Rettungsfahrten mit qualifizierten Transportmittel und mit medizinischer fachlicher Betreuung. Beispiele hierfür sind Rettungshubschrauber, Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen und Notarztwagen.

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Welches Transportmittel ist das richtige?

Der zu behandelnde Patient kann nicht selbst entscheiden, mit welchem Fahrzeug er befördert werden möchte. Um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, muss das Verkehrsmittel adäquat zum Mobilitäts- und Gesundheitszustand des Patienten sein.

 

Wie viel Kosten fallen bei den jeweiligen Verkehrsmitteln an?

Wird für die Fahrt ein öffentliches Transportmittel genutzt, müssen Ermäßigungen (Seniorenrabatt, Behindertenausweis etc.) auf den Fahrpreis ausgeschöpft werden. Die durch die Benützung von Mietwagen oder Taxi entstandenen Kosten, werden nur dann rückerstattet, wenn öffentliche Transportmittel aus triftigen medizinischen Gründen nicht zumutbar sind. Bei Taxi-, Mietwagen-, Rettungs- und Krankentransporten sind im Vorhinein preisliche Pauschalen mit den Anbietern und der Krankenkasse ausgehandelt worden. Für private Fahrzeuge werden 0,30 Euro pro Kilometer erstattet. Außerdem werden die Kosten maximal bis zur Höhe von den anderen Optionen (z.B. Kosten für öffentliche Verkehrsmitteln) ausgezahlt.

 

Gibt es einen Selbstbehalt?

Bis zu dem Überschreiten der Belastungsgrenze müssen Patienten einen Eigenanteil von 10% der anfallenden Transportkosten bezahlen, mindestens fünf Euro aber höchstens 10 Euro. Sobald aber die Belastungsgrenze erreicht ist, müssen Patienten keinen Eigenanteil mehr bezahlen. Diese Grenze beträgt regulär 2% des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens. Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Patienten, die in kurzen Zeitabschnitten intensiv ärztliche Behandlungen (z.B. Dialyse, Chemotherapie) wahrnehmen müssen, liegt die Grenze bei 1%. Diese Regelung trifft auch auf Kinder und Jugendliche zu.

Beispiel: Wenn das Familien-Bruttoeinkommen 85.000 Euro beträgt und eine intensive ärztliche Behandlung zwingend notwendig ist, liegt die Belastungsgrenze bei 1%. Das bedeutet, dass nur so lange ein Eigenanteil von 5-10 Euro pro Fahrt beizusteuern ist, bis 850 Euro überschritten sind.

 

Können Kosten für einen Krankenbesuch übernommen werden?

Sollte für den Patienten aus therapeutischer Sicht, die Anwesenheit einer Bezugsperson notwendig sein, kann man bei der Krankenkasse um eine Erstattung der Fahrtkosten anfragen. Dafür ist es notwendig, dass keine Mitaufnahme der Vertrauensperson in die (Reha-)Klinik möglich ist und der zuständige Arzt die medizinische Dringlichkeit bestätigt. Außerdem besteht kein Rechtsanspruch und die Genehmigung liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

 

Was gilt es außerdem zu beachten?

  • Sämtliche Aufwände betreffend Arztfahrten, Parkkosten, Zuzahlungen für Kassenleistungen zu dem Patiententransport, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden, sind von der Steuer absetzbar.
  • Bei Fällen, die nicht eindeutig sind, sollte man sich unbedingt vorab mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.
  • Keine Erstattung der Fahrtkosten, bei Aufwänden für Verpflegung, Gepäcktransport, Übernachtung, Verlegung in eine andere Betreuungsinstitution auf Wunsch des Patienten und Rücktransporte aus dem Ausland.
  • Bei Transporten, ohne fachliche Betreuung, müssen Quittungen, Fahrtickets und Anwesenheitsbestätigungen beantragt werden, um sie gegenüber der Krankenkasse belegen zu können.
  • Die Mitnahme von Begleitpersonen ist bei Rettungsfahrten in manchen Fällen möglich und bei Krankentransporten, ist es wichtig, die Mitnahme vorab anzumelden.

 

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