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Steuern sparen bei Pflegebedürftigkeit

Wer selbst pflegebedürftig ist oder pflegebedürftige Angehörige betreut, hat viele Möglichkeiten, bei der Steuererklärung einen Teil der Pflegekosten zurückerstattet zu bekommen.

2021 wurde im Zuge der Pflegereform auch die steuerliche Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen angestrebt. Dabei stand im Vordergrund, die Steuervorteile nachvollziehbar, einfach anwendbar und menschennah zu gestalten.

Nichtsdestotrotz bleiben bei der Einkommenssteuererklärung noch die Unsicherheiten seitens der Steuerpflichtigen, wer welche Kosten unter welchem Posten absetzen kann – und in welcher Höhe. Auch hier hat der Staat nachgebessert und einige Pauschalen geschaffen.

Wie Sie selbst Steuern sparen können:

Einige steuerliche Vorteile können nur Sie selbst beantragen und das natürlich nur für Kosten, die Ihnen auch tatsächlich entstanden sind.

Die Gesetzgebung unterstützt Ihr selbstbestimmtes Leben mit dem Altersentlastungsbetrag, Absetzungsmöglichkeiten für Alltagshilfe und für Ihr Hausnotrufgerät, soweit die Pflegekassen diese Kosten nicht tragen.

1. Der Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag für Personen, die im vorherigen Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet haben. Eine Pflegebedürftigkeit muss dafür nicht vorliegen und er wird vom Finanzamt ohne Ihr Zutun automatisch angerechnet.

Die Höhe ermittelt sich prozentual aus den eigenen Einkünften und wird jedes Jahr für die neu hinzukommenden Jahrgänge leicht gesenkt, bis er 2040 schließlich ausläuft.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wichtig ist eine klar aufgeschlüsselte Rechnung, wenn die abzusetzende haushaltsnahe Dienstleistung von Pflegediensten erbracht wird. Dann muss aus der Rechnung erkennbar sein, welche Leistungen als Pflegetätigkeiten und welche als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet wurden.

Und auch in Pflege- und Wohnheimen können haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen, wenn Sie dort einen eigenständigen Haushalt führen und die Rechnung die Betriebskosten gesondert aufführt.

Sie können diese Leistungen bis zu einem Maximalbetrag von aktuell 20.000 € absetzen, von denen 20% rückerstattet werden. Insgesamt können Sie Ihre Steuerschuld also um bis zu 4.000 € senken.

3. Sonderfall: Hausnotrufgeräte

Die monatlichen Kosten für Hausnotrufgeräte können für Pflegebedürftige von den Pflegekassen im Rahmen einer Pauschale übernommen werden. Nur Kosten, die diese Pauschale übersteigen, zum Beispiel durch Zusatzbuchungen wie eine Schlüsselhinterlegung, tragen Sie selbst.

Die Voraussetzungen für eine Übernahme sind:

  • Einstufung in den Pflegegrad 1 (mindestens)
  • Sie wohnen allein oder mit jemandem, der im Notfall nicht helfen kann
  • Sie könnten jederzeit in eine lebensbedrohliche Lage geraten

Wird eine Kostenübernahme wegen fehlender Voraussetzungen abgelehnt, kann der Hausnotruf in Ausnahmefällen in der jährlichen Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Diese kann es im betreuten Wohnen geben oder auch, wenn für den Einsatzdienst eine gesonderte Pauschale berechnet wird, zum Beispiel in Form eines Bereitschaftsdienstes. Diese Zusatzpauschale kann eindeutig als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. 

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4. Außergewöhnliche Belastungen

Unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“ können alle Kosten geltend gemacht werden, die eine vorhandene Pauschale übersteigen oder für die keine Pauschalen vorgegeben sind. Es darf sich jedoch nur um Kosten handeln, die bei der Pflege oder Betreuung entstehen und nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen.

Das können zum Beispiel Fahrtkosten sein oder die finanzielle Belastung durch einen Umzug in ein Pflegeheim.

Voraussetzung für alle außergewöhnlichen Belastungen ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit und eine anerkannte Krankheit.

Eine Pflegebedürftigkeit wird regelmäßig durch das Vorliegen eines Pflegegrades ab Pflegegrad 1 oder eines Schwerbehindertenausweises mit dem dem Merkmal H (Hilflos) oder Bl (Blind) nachgewiesen. Aber auch wenn kein Pflegegrad festgestellt ist, kann im Einzelfall eine Pflegebedürftigkeit begründet sein.

Von den entstandenen Kosten müssen außerdem vor der steuerlichen Absetzung Erstattungen durch Dritte oder andere finanzielle Unterstützungen abgezogen werden, wie:

  • Pflegegeld
  • Erstattungen durch zusätzlich abgeschlossene Versicherungen
  • Beihilfe
  • Einkünfte und Bezüge
  • Haushaltsersparnis bei Wohnungsauflösung

5. Pflegeheimkosten

Auch Kosten für den Umzug in ein Pflegeheim können Sie ausschließlich selbst absetzen und nicht an Ihre Angehörigen übertragen. Zudem bedingt das Finanzamt, dass Sie nicht altersbedingt, sondern krankheits- oder pflegebedingt in das Pflegeheim umgezogen sind. Das wird üblicherweise durch das Vorliegen eines Pflegegrades nachgewiesen.

Ziehen Sie aus einer eigenen Wohnung in das Pflegeheim, ist die sogenannte Haushaltsersparnis von Bedeutung. Diese ist eine festgelegte Pauschale, die Sie erst von den Kosten abziehen müssen, die Sie geltend machen wollen.

Die Gesetzgebung führt als Begründung dafür an, dass Sie durch den Umzug in ein Pflegeheim die Kosten für eine eigene Wohnung sparen und daher von der Absetzung der Pflegeheimkosten in dem Jahr übermäßig steuerlich profitieren würden. Das wäre gleichzeitig ein steuerlicher Anreiz, die eigene Wohnung aufzugeben, den die Gesetzgebung nicht setzen will.

Wenn Ehepartner gemeinsam umziehen, ist auch für beide einzeln die Haushaltsersparnis anzurechnen.

Nicht vergessen: Der Eigenanteil

Außergewöhnliche Belastungen können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze übersteigen.

Dieser Eigenanteil berechnet sich prozentual aus den Brutto-Jahreseinkünften und ist nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abgestuft. Er hat nichts mit dem Eigenanteil bei Leistungen der Krankenkasse zu tun.

Wie pflegende Angehörige Steuern sparen

Wer Angehörige oder nahestehende Personen pflegt, hat selten die Zeit, sich mit allen Feinheiten der Einkommenssteuererklärung auseinander zu setzen. Auch hier hat die Pflegereform 2022 bzw. 2021 eine neue Struktur geschaffen, um mehr Überblick und dadurch auch mehr Entlastung zu gewährleisten.

1. Der Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist in §33b Abs. 6 EstG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Er soll pflegende Angehörige entlasten, die unentgeltlich für die Betreuung oder Pflege einer nahestehenden Person sorgen. Sie können ihn als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Dabei ist nahestehend nicht eng definiert als eine biologische oder rechtliche Verwandtschaft, sondern umschließt explizit jede enge Beziehung, so auch Schwieger- und Schwagerverhältnisse, Freundschaften und Partnerschaften.

Der Vorteil wird gewährt ab Pflegegrad 2 oder bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen H (Hilflos) oder Bl (Blind) und nur, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung der pflegenden oder der gepflegten Person stattfindet.

Ausgeschlossen sind alle pflegenden Angehörigen, die ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, wie zum Beispiel Pflegegeld. Angehörige, die ein ambulanter Pflegedienst unterstützt, sind hingegen inbegriffen. Es muss auch kein Nachweis für die Unentgeltlichkeit erbracht werden.

Die Idee dahinter ist die Entschädigung für die Fahrten zum Hausarzt, Erledigung von Einkäufen und der individuelle Aufwand von Zeit und Kapazitäten. Daher ist er auch als reine Pauschale konzipiert, die unabhängig von tatsächlichem Aufwand und tatsächlichen Kosten gezahlt wird.

Überschreiten allerdings die tatsächlichen Kosten diese Pauschale, sollten Sie darauf verzichten und die Kosten als außergewöhnliche Belastungen direkt geltend machen.

Absetzen können Sie in diesem Rahmen:

  • Krankheitskosten
  • Aufwendung wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
  • Aufwendung für die Pflege eines Angehörigen
  • Pflegeheimkosten
2. Außergewöhnliche Belastungen

Für pflegende Angehörige gelten dieselben Voraussetzungen wie für Pflegebedürftige. Sie müssen allerdings bei Versterben der zu pflegenden Person den Nachlass zu den Abzügen hinzufügen.

Auch greift hier ebenfalls die Eigenanteilsregelung, nach der Sie nur diejenigen Kosten steuerlich geltend machen können, die über der zumutbaren Belastungsgrenze liegen.

3. Fahrtkosten

Kilometer sammeln sich schnell für pflegende Angehörige an: Zur Haus- oder Facharztpraxis, zur Tagespflege oder zum unterstützten Wocheneinkauf. Die Fahrtkosten bei der Pflege von behinderten Angehörigen können seit 2021 als Teil der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale abgerechnet werden und erfordern dann auch keinen Nachweis. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Grad der Behinderung und ihren Merkmalen.

Fahrtkosten, die in der Betreuung von pflegebedürftigen Personen entstehen, fallen unter den Pflegepauschbetrag.

Übersteigen Sie jedoch diese Pauschalen, lohnt es sich häufig, ein Fahrtenbuch zu führen und die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung direkt abzusetzen. Allerdings gilt dies bei Pflegebedürftigen nur für medizinisch notwendige Fahrten, also Fahrten zur Arztpraxis, zum oder vom Krankenhaus und zu ambulanten Behandlungen.

Sie können sowohl die tatsächlichen Kosten absetzen, die zum Beispiel durch Bustickets und Taxiquittungen nachweisbar sind, als auch eine Kilometerpauschale nutzen.

Als außergewöhnliche Belastungen dürfen nur Fahrten steuerlich geltend gemacht werden, an denen die gepflegte Person teilgenommen hat. Übernommene Erledigungsfahrten sind somit ausgeschlossen und fallen nur unter die Pauschalen.

4. Unterhaltsleistungen

Die Leistung von Unterhalt oder die Übernahme der Pflegekosten durch Angehörige oder eine nahestehende Person kann dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn bei der empfangenden Person eine Bedürftigkeit zum Unterhalt besteht und sie pflegebedingt in einem Pflegeheim unterkommt.

Eine Bedürftigkeit besteht, wenn die Pflegekosten nicht aus eigener Finanzkraft bezahlbar sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn eigenes Vermögen existiert, denn das wird nur herangezogen, wenn es mehr als 15.500 € beträgt.

Die Gesetzgebung verlangt des Weiteren, dass die Pflegekosten zwangsläufig entstanden sind. Das ist üblicherweise der Fall, wenn eine rechtliche Unterhaltspflicht besteht, zum Beispiel für Eltern.

Überträgt die pflegebedürftige Person allerdings vorher Vermögen an die Angehörigen, können diese nur diejenigen Unterhaltsleistungen geltend machen, die nach Abzug der Vermögenshöhe verbleiben.

Unterhaltsverpflichtete können auch den Unterhalt für einen altersbedingten Umzug in ein Pflegeheim absetzen, sogar bis zum Unterhaltshöchstbetrag.

Nicht verwechseln: Der Pflegefreibetrag

Der Pflegefreibetrag ist ein pauschaler Steuerfreibetrag aus dem Erbschaftsgesetz. Er greift also nur für Angehörige von Verstorben, sofern sie erbberechtigt sind oder im Testament erwähnt werden. Ob eine Pflege vorher tatsächlich erfolgt ist, ist nicht nachzuweisen.

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