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Ein privates Testament verfassen – Richtlinien, Hinweise und viel Wissenswertes

 

Erben und Vererben ist in Deutschland ein großes Thema, geht doch das Deutsche Institut für Altersvorsorge davon aus, dass bis ins Jahr 2027 Vermögen von gesamt 3,1 Billionen Euro vererbt werden. Und eines ist klar: Je höher die Erbsumme, desto größer ist auch das Streitpotential darum. Deshalb ist eine gute Nachlassplanung wichtig, dazu gehört auch ein richtiges Testament zu verfassen.

Wann ist es sinnvoll ein Testament zu verfassen?

Mit dem Verfassen eines Testamentes bestimmen Sie selbst, wer erben soll und wer nicht. Jeder vierte Deutsche hat seinen Nachlass bereits entsprechend geregelt, für alle anderen gilt die gesetzliche Erbfolge. Bevor Sie also Ihren letzten Willen niederschreiben, sollten Sie sich erkundigen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt für das Erbe in Frage kommt. Sind Sie damit nicht einverstanden oder möchten Sie andere Personen an ihrer Hinterlassenschaft teilhaben, sollten Sie ein Testament, das eigenhändig verfasst und als unterschriebene Erklärung auf Papier gemäß § 2247 BGB festgehalten sein muss, aufsetzen.

Wie muss man ein Testament verfassen?

Mit einem Testament können Sie also selbst entscheiden, wer Erbe wird und wer nur den Pflichtteil bekommen soll. Sie können aber auch entscheiden, ob jemand einen besonderen Gegenstand nach Ihrem Ableben erhalten soll. Wichtig ist immer, dass die Formulierungen klar und sehr eindeutig sind.

Das wichtigste, wenn Sie ein Testament verfassen, ist die Einsetzung des Erbens. Dieser kann der Ehepartner oder Ihre Kinder, aber auch jede andere Person sein. Bedenken Sie, dass Ihre Erben Ihr Rechtsnachfolger werden, das bedeutet, dass sie in alle Rechte und Pflichten nach Ihrem Tod eintreten. Sie können eine Person als Alleinerben einsetzen oder aber eine Erbengemeinschaft einsetzen. Wichtig ist zu beachten, dass ein Alleinerbe nicht nur die Guthaben erbt, sondern auch gegebenenfalls Ihre Schulden oder Verbindlichkeiten.

Es können auch mehrere Erben zu gleichen oder zu unterschiedlichen Anteilen eingesetzt werden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß werden soll. Immerhin liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Zahl an Erben auch die Schwierigkeit einer potentiellen Auseinandersetzung ums Erbe steigt.

Mit einem Testament können Sie auch einzelne Dinge vermachen, und zwar an Personen, die nicht grundsätzlich Erbe sein sollen. Der tatsächliche Erbe muss in der Folge nach Ihrem Ableben diese Gegenstände dann herausgeben. Dies ist möglicherweise eine gute Möglichkeit, um innerhalb einer Erbengemeinschaft Konflikte von vorneherein auszuschließen. Wichtig ist, dass beim Vererben eines bestimmten Gegenstandes an einen Person dies ganz deutlich formuliert wird. Ist diese auch noch Erbe und soll sie den Gegenstand zusätzlich zum Erbanspruch erhalten, so gilt dies klar festzuhalten. Experten sprechen in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB.

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Ersatzerben in einem Testament namhaft machen

Erben kann immer nur derjenige, der länger lebt als Sie selbst. Da niemand diesbezügliche Zukunftsprognosen machen kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein von Ihnen eingesetzter Erbe vor Ihnen stirbt. Deshalb macht es Sinn, gemäß § 2096 BGB einen sogenannten Ersatzerben im Testament festzulegen.

Einen Testamentsvollstrecker bestimmen

Sie können in Ihrem Testament auch einen Testamentsvollstrecker namhaft machen, der Ihren letzten Willen dann ausführt bzw. umsetzt. Dieser ist dazu berechtigt, das Erbe zu verwalten und zu verteilen. Eine wichtige Aufgabe ist auch, dass er eventuellen Streit zwischen den Erben verhindern soll. Für die Abwicklung des Erbes nimmt ein Testamentsvollstrecker die Position des Erben ein und kann über den Nachlass verfügen. Wie weit die Befugnisse dabei gehen, können Sie im Testament individuell festlegen.

Als Testamentsvollstrecker sind im Übrigen Personen geeignet, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennen. Das sollten Sie bei der Wahl bedenken.

Bedingungen und Auflagen im Testament beachten

Sie können in Ihrem Testament auch Wünsche oder Bedingungen deponieren und Aufgaben hinterlegen. Darunter fällt beispielsweise die Vorgabe, dass Ihre Enkelin die Eigentumswohnung erst dann bekommt, wenn sie mit ihrer Ausbildung fertig ist. Überspannen Sie in dieser Hinsicht aber den Bogen nicht, indem Sie Vorgaben und Verhaltensregeln an Ihre Erben formulieren, die für diese kaum zu erfüllen sind oder eine erhebliche Belastung darstellen. Vorgaben wie diejenige, dass Ihre Verwandten erst dann erben, wenn sie heiraten oder Kinder bekommen, sind sittenwidrig und nicht umsetzbar.

Bei der Errichtung eines Testamentes einiges beachten

Wichtig ist, dass Sie den kompletten Text des Testamentes selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben, denn nur damit kann die Echtheit des Dokumentes überprüft werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie den Text am Computer schreiben, ihn ausdrucken und dann unterfertigen. Unterschreiben Sie in jedem Fall mit Vornamen, Nachnamen, Ort und Datum. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, sollten Sie jede Seite einzeln rechts unten unterzeichnen.

Nicht gültig ist ein Testament, wenn es eine dritte Person verfasst hat und Sie es nur unterschreiben. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 zur Aktenzahl 20 W 281/12 festgehalten.

Ehepartner dürfen hier von der Gesetzeslage abweichen und für einander unterschreiben. Das funktioniert einfach so, dass sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses muss mindestens einer der Ehepartner eigenhändig schreiben und der andere braucht dann nur mehr unterschreiben.

Wichtig ist auch, dass im Testament ein Ort und Datum zu finden sind. Das ist immer dann entscheidend, wenn beispielsweise mehrere letztwillige Verfügungen auftauchen. Denn dann entscheidet das Datum darüber, welches gültig ist – nämlich das, dessen Abfassen am kürzesten zurückliegt.

Schriftstücke, die nicht mit der Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ versehen sind, werden bisweilen nicht eindeutig als Nachlassregelung angesehen. Tatsächlich gelten Dokumente ohne dieser Bezeichnung nicht als letztwillige Verfügung, sollte der Erblasser im Rahmen seiner Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht einer anderen Person eine Generalvollmacht überschrieben haben, deren Wirksamkeit über den Tod hinausgeht.

Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches oder auch als notariell bezeichnetes Testament liegt dann vor, wenn es bei einem Notar errichtet wird. Dazu suchen Sie einfach den Notar Ihres Vertrauens auf und teilen ihm Ihren letzten Willen mit, den dieser dann dokumentiert. Sie können aber natürlich auch Ihren letzten Willen selbst schreiben und dann dieses Schriftstück bei einem Notar hinterlegen.

Die Kosten für ein öffentliches Testament richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens.

Öffentliches oder eigenhändiges Testament verfassen – was ist besser?

Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass beide Testamentsformen den gleichen Rang haben. Es gibt jedoch einige Vor- bzw. Nachteile, die Sie gründlich überlegen sollten. So ist beim eigenhändigen Testament keine andere Person nötig, während Sie beim öffentlichen alles gründlich besprechen und eine Beratung vom Notar mit einfließen lassen können.

Dank der amtlichen Verwahrung eines öffentlichen Testaments können Sie sicherstellen, dass das Testament nach Ihrem Tod auch gefunden und nicht gefälscht wird. Dafür müssen Sie allerdings geringfügige Kosten in Kauf nehmen, die es natürlich bei einem privaten Testament so nicht gibt. Beachten Sie allerdings, dass ein öffentliches Testament in der Regel den Erbschein ersetzt, damit haben etwaige Erben keine weiteren Kosten, um das Erbe auch tatsächlich anzutreten.

Richtiges Testament verfassen bei Unverheirateten

Wenn Sie mit Ihrem Partner weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sollten Sie in jedem Fall bedenken, dass dieser keinen gesetzlichen Anspruch auf Ihr Erbe hat. Daher sollten Sie unbedingt ein Testament verfassen, dass Ihren Lebensmenschen entsprechend absichert. Dank der sogenannten Testierfreiheit ist dies durchaus möglich, auch wenn die Form des sogenannten Berliner Testaments nicht zulässig ist.

Sonderfall Testament bei Scheidung

Wenn Sie Ihr Testament gemeinsam mit dem Ehepartner verfasst haben, sich allerdings in der Folge trennen, wird der gemeinsam errichtete letzte Wille ungültig. Am Gericht kann das handschriftlich verfasste Dokument jedoch auch weiterhin für gültig erklärt werden, wenn die Annahme nachvollziehbar ist, dass beide Ehepartner das Testament bzw. dessen Fortbestehen wollten.

Bedenken Sie in letztgenanntem Fall, dass das Testament dann ungültig wird, wenn Sie ein neues mit einem neuen Partner formulieren. Weiters besteht beim Fortbestand des alten Testaments die Möglichkeit, dass Ihr Vermögen oder Ihr Nachlass in komplett fremde Hände gerät und vor allem in solche, die Sie vielleicht gar nicht bedenken wollten.

Wenn Sie nach der Scheidung das gemeinsame Testament zurückziehen möchten, können Sie im Schriftstück einen entsprechenden Vermerk machen. Oder aber Sie vernichten einfach das handschriftliche Dokument nach der Scheidung oder lassen es aus der Verwahrung beim Amtsgericht entfernen.

Nachträgliche Ergänzungen sind möglich

Selbstverständlich können Sie im Nachhinein noch Ergänzungen im Testament festhalten. Diese sollten Sie dann unbedingt ebenfalls handschriftlich festhalten und mit Datum und Ort sowie Ihrem vollständigen Namen versehen.

Wann ist ein Testament ungültig?

Es gibt unterschiedliche Gründe, wann und warum ein Testament ungültig ist, auch wenn es handschriftlich festgehalten wurde.
Dazu zählen unter anderem

  • eine Testierunfähigkeit des Erblassers
  • die Verfassung am Computer oder mit der Schreibmaschine
  • in mangelnder Wille zum Abfassen des Testaments, wenn also beispielsweise nur ein Testamentsentwurf oder eine entsprechende Ankündigung vorliegt
  • ein Zwang vorlag, das Testament zu verfassen
  • wenn das Testament nicht vom Betroffenen selbst und persönlich verfasst wurde
  • eine Sittenwidrigkeit des Testaments oder wenn dieses gegen Gesetze verstößt

Ist einer dieser Gründe gegeben, wird das Testament für ungültig befunden und es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Dies ist bei einem Testament bei Demenz zu beachten

Leidet jemand an Demenz oder Alzheimer, kann schnell die Vermutung aufkommen, dass auch eine Testierunfähigkeit vorliegt. Gibt es dann dennoch ein handschriftliches Testament, kann dies entweder unwirksam sein oder auch einfacher angefochten werden. Um hier auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie einige Punkte beachten.

Verfassen Sie Ihr Testament möglichst zeitnah zur Diagnose von Demenz oder Alzheimer und lassen Sie es unbedingt durch einen Notar beurkunden. Denn dieser kann sich im Zuge der Bestätigung auch von Ihrer Testierfähigkeit überzeugen und einen entsprechenden Vermerk im Testament festhalten. Sinnvoll ist es auch, ein ärztliches Gutachten über die Testierfähigkeit dem Dokument des letzten Willens beizulegen.

Ist eine Beglaubigung durch den Notar nötig?

Grundsätzlich ist eine Beglaubigung durch einen Notar bei einem privaten Testament nicht notwendig. Es ergibt sich jedoch der Vorteil, dass das Schriftstück auf seine Richtigkeit geprüft und beim Amtsgericht hinterlegt wird. Damit wird es an einem sicheren Ort aufgehoben und es kann verhindert werden, dass es vernichtet oder unterschlagen wird.

Wo soll ein Testament aufbewahrt werden?

Sie können Ihr handschriftliches Testament entweder zu Hause aufbewahren oder aber öffentlich hinterlegen. Klar ist, dass eine private Aufbewahrung die unsicherste Variante ist, denn zum einen sollten Sie sicherstellen, dass die Erben Ihr Testament im Fall der Fälle auch finden. Zum anderen kann das Dokument bei einer privaten Hinterlegung natürlich einfacher vernichtet werden.

Die Hinterlegung bei einem Notar gewährt eine größere Sicherheit, denn dieser übergibt das Testament an das zuständige Amtsgericht und sorgt für eine Eintragung im zentralen Testamentsregister. Sie können Ihr Testament auch selbst direkt beim Amtsgericht hinterlegen. Dazu schicken Sie das handschriftliche Dokument einfach an die Behörde, im Gegenzug erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Damit kann jeder in der Folge das Testament aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangen. Diese Möglichkeit der Hinterlegung ist mit Kosten in Höhe von 75 Euro verbunden, wobei für eine extra Registrierung im Testamentsregister nochmals 18 Euro verrechnet werden. Sie gehen mit dieser Methode aber auf Nummer Sicher, dass Ihr Testament gut aufgehoben ist.

Es ist also möglich, selbstädndig ein Testament zu verfassen. Allerdings ist es unbedingt notwendig auf einige Formalitäten zu achten, damit die Nachlassregelung gültig ist. Außerdem gilt: auch wenn bereits ein Testament verfasst wurde, kann trotzdem auf das Erbe, während der Lebzeiten, zurückgegriffen werden. Das kann beispielsweiße der Fall sein, wenn Betroffene eine häusliche Pflege in Anspruch nehmen müssen, deren Kosten die Altersbezüge und Pflegesachleistungen übersteigen.

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