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Pflege-Pauschbetrag – Einfach erklärt

Wenn Sie sich als Angehöriger um Ihren pflegebedürftigen Verwandten kümmern, geschieht dies in vielen Fällen ohne Bezahlung. Dennoch wird von der pflegenden Person ein enormes Maß an Zeit und Aufwand betrieben. Damit dies wenigstens ein Stück weit entgolten wird, gibt es den sogenannten Pflegepauschbetrag, der im § 333b Abs. 6 Einkommensteuergesetz geregelt ist.

Pflegepauschbetrag – Ihre Möglichkeiten

Wenn Sie finanziellen Aufwand für die Pflege Ihres hilfsbedürftigen Angehörigen haben, können Sie unterschiedliche Möglichkeiten nutzen, um diesen in der Steuererklärung geltend zu machen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Pflegekosten in den außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG. geregelt sind. 

Eine andere Möglichkeit ist, den Pflegepauschbetrag als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Diese Option bietet einen wesentlichen Vorteil gegenüber den anderen, denn hier müssen Sie keinerlei Belege vorlegen. Als jährliche Gesamtsumme steht Ihnen je nach Pflegegrad einen Betrag von 600 Euro bis 1.800 Euro zu, auch dann, wenn Sie erst im Dezember beginnen, Ihren Angehörigen zu betreuen.

Der Pflegepauschbetrag staffelt sich wie folgt:

Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 1.800 Euro
Pflegegrad 5 1.800 Euro

Bei der Betreuung von hilflosen Personen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H) gilt ebenfalls der Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro im Jahr. Hier sollten betroffene Personen mit einem Schwerbehindertenausweis auch den Behinderten-Pauschbetrag beachten.

Diese Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag müssen Sie beachten

Es gibt einige Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Dazu gehört, dass Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen. Wenn Sie dabei von einer anderen Person unterstützt werden, so steht diesem ein Anteil des Pflegepauschbetrages zu. Der Name der Person, die Sie in der Betreuung unterstützt, ist in Ihrer Steuererklärung dann mit Anschrift exakt zu nennen.

Umgekehrt, also wenn Sie zum Beispiel mehrere pflegebedürftige Angehörige betreuen, können Sie den Pflegepauschbetrag auch zweimal beanspruchen.

Werden Sie zumindest teilweise von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt, handelt es sich laut Regulativ für den Pflegepauschbetrag, immer noch um eine persönliche Pflege. Damit können Sie die Kosten unter bestimmten Umständen auch anders steuerlich geltend machen, zum Beispiel als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG oder aber bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Auch der Ort der Pflege ist entscheidend, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten. Denn diese muss im häuslichen Umfeld stattfinden, also entweder bei Ihnen als pflegenden Angehörigen zu Hause oder aber im Haushalt des Pflegebedürftigen.

Beachten Sie, dass diese Regelung seit dem Jahr 2013 nicht mehr nur für einen Wohnsitz in Deutschland gilt, sondern im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Dies bedeutet, auch eine Wohnung oder ein Haus in der gesamten EU und Island bzw. Liechtenstein und Norwegen ist von der Regelung umfasst. Es ist außerdem vollkommen ausreichend, wenn Sie ihren pflegebedürftigen Angehörigen beispielsweise nur an den Wochenenden bei sich haben und während der Woche dieser von einem professionellen Heimpfleger betreut wird.

Bedeutung der Hilflosigkeit

Ein sehr wichtiger Aspekt, um den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, ist die Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen. Diese muss nämlich ständig gegeben sein. Der diesbezügliche Nachweis kann

  • mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Einträgen H (steht für Hilflos) oder BI (steht für Blind)
  • einer Einstufung in Pflegegrad 2 bis 5
  • einem Bescheid des Versorgungsamtes

erfolgen.

Zu beachten ist, dass Sie bei Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages Ihre Pflegetätigkeiten unentgeltlich ausführen. Das heißt, Sie dürfen von Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen keinerlei finanzielle Zuwendungen erhalten.

Der Pflegepauschbetrag muss in Ihrer jährlichen Steuererklärung in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen angeführt werden.

Wie sieht es mit dem Pflegepauschbetrag aus, wenn Pflegegeld bezogen wird?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie den Pflegepauschbetrag nur dann erhalten, wenn Sie – wie oben erwähnt – keinerlei Einnahmen aus der Pflege erhalten. Stellt sich die Frage, wie die Handhabung erfolgt, wenn Pflegegeld für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt wird. Denn es gilt grundsätzlich, dass dieses Pflegegeld dem Hilflosen zusteht. Deshalb wird Ihnen auch der Pauschbetrag zugesprochen, und zwar dann, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger das Pflegegeld verwendet, um die eigene Pflege zu organisieren und zum Beispiel um pflegeerleichternde Bedarfsgegenstände zu kaufen.

Die Zuerkennung des Pflegepauschbetrages an Sie ist auch dann rechtmäßig, wenn statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen der Versicherung bezogen werden.

Stellt Ihnen Ihr pflegebedürftiger Angehöriger das Pflegegeld zur Verfügung, können zwei Situationen eintreten: Wenn Sie diesen Betrag zu Ihrer persönlichen Verwendung haben, bekommen Sie keinen Pflegepauschbetrag mehr. Stattdessen können Sie eventuell tatsächliche Aufwendungen mit dem entsprechenden Nachweis in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Die zweite Situation entsteht, wenn Sie von Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen dazu beauftragt werden, sämtlichen finanziellen Aufwand, der durch die Pflege entsteht, vom Pflegegeld zu zahlen. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, weil Sie ja selbst keine Einnahmen haben.

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