Betreuungsvollmacht – Alles was zu wissen und zu beachten ist
Erfahren Sie hier mehr zur Betreuungsvollmacht, Abgrenzung zu anderen Begriffen und was Sie bei der Erstelllung beachten sollten!
Stand 23. Mai 2024
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Betreuungsvollmacht – Alles was zu wissen und zu beachten ist
- 1.1 Was ist die Betreuungsvollmacht?
- 1.2 Wie eine Betreuungsvollmacht zu verfassen ist
- 1.3 Notarielle Beglaubigung der Betreuungsvollmacht
- 1.4 Wie lange eine Betreuungsvollmacht gültig ist
- 1.5 Die Kosten einer Betreuungsvollmacht
- 1.6 Welche Voraussetzungen jemand als Betreuer mitbringen muss
- 1.7 Unterschied zwischen Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Egal ob eine plötzliche Erkrankung wie ein Schlaganfall oder Demenz, oder auch ein Unfall – all das können jeden sehr unerwartet treffen und dazu führen, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Normalerweise wird dann vom Gericht ein Betreuer eingesetzt, doch um das zu verhindern, können Sie mit Ihrem Angehörigen noch in gesunden Tagen entscheiden, wer im Bedarfsfall für die Betreuungsvollmacht bekommt.
Was ist die Betreuungsvollmacht?
Wenn Sie sich fragen, was genau die Betreuungsvollmacht eigentlich ist, ist die Antwort sehr rasch gefunden. Denn dieses wichtige Dokument für pflegende Angehörige nennt sich auch Betreuungsverfügung und gehört neben der Patientenverfügung, dem Testament und einer Vorsorgevollmacht zur umfassenden Patientenvorsorge. Sie enthält vor allem persönliche Vorstellungen, wer die Betreuung im Fall der Fälle übernehmen, aber auch, wer davon ausgeschlossen werden soll. Es kann aber auch ganz konkret das Spektrum der Aufgaben für die Person, die als Betreuer fungiert, festgelegt werden.
Die rechtliche Grundlage zur Bestellung einer Betreuungsperson durch das zuständige Betreuungsgericht erfolgt auf § 1896 BGB. Diese legt genau fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Betreuer bestellt wird bzw. werden kann. Als wichtige Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes kann dabei das Vorhandensein einer Betreuungsverfügung dienen. Die darin vorgeschlagene Person wird durch das Gericht umfassend geprüft und kann in der Folge – sofern die Voraussetzungen erfüllt werden – zum Betreuer bestimmt werden.
Wichtig zu wissen ist, dass das Gericht gemäß § 1897 (4) Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB, verpflichtet ist, dem Wunsch des Pflegebedürftigen nach einer bestimmten Betreuungsperson nachzukommen, sofern dies nicht dem Wohl des Betroffenen entgegensteht.
Gibt es keine Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsvollmacht, fällt die Wahl des Betreuungsgerichts entweder auf eine Person aus dem direkten Umfeld des Betroffenen oder aber beauftragt einen Außenstehenden mit der Betreuung. Das können zum Beispiel ehrenamtliche oder auch hauptberufliche Betreuer sein. Zu beachten ist, dass jeder der volljährig ist, bei Bestimmung durch das Betreuungsgericht, dazu verpflichtet ist, dem Auftrag zur Betreuung eines Pflegebedürftigen nachzukommen.
Wie eine Betreuungsvollmacht zu verfassen ist
Grundsätzlich können Sie eine Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsverfügung ganz formlos aufsetzen oder aber Sie nutzen das Muster, das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Download bereit steht. Beachten Sie nur, dass das Dokument am Ende eigenhändig vom Betroffenen mit Ort und Datum bzw. eigenhändiger Unterschrift versehen sein muss.
Folgende Angaben müssen in jeder Betreuungsvollmacht enthalten sein:
- Vorschlag der Person, die die Betreuung übernehmen soll
- Eine Angabe, welche Person(en) aus der Betreuung in jedem Fall ausgeschlossen werden sollen
- Wünsche und Vorschläge, wie die Betreuung – etwa in Bezug auf die Wohnform – erfolgen soll
- Welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll
- Wer die Vermögensverwaltung erledigen soll
- Wie die medizinischen Angelegenheiten für den Betreffenden geregelt werden sollen und durch wen; eventuell können Sie hier auf eine vorhandene Patientenverfügung verweisen
Mit diesen Informationen in der Betreuungsvollmacht kann das zuständige Betreuungsgericht besser im Sinne des Pflegebedürftigen bestimmen und gegebenenfalls kontrollieren.
Notarielle Beglaubigung der Betreuungsvollmacht
Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung können Sie eine Betreuungsvollmacht durch einen Notar beglaubigen lassen. Das muss aber nicht geschehen, denn die Gültigkeit der Verfügung ist schon allein mit der eigenhändigen Unterschrift und der Angabe von Ort und Datum vorhanden.
Erfolgt die Erteilung einer Betreuungsverfügung dann, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bereits krank oder eingeschränkt ist, dann macht eine notarielle Beglaubigung in jedem Fall Sinn. Denn so kann die sogenannte Einwilligungsfähigkeit nach einem Unfall oder einer Krankheit vom Gericht oder dem Umfeld nicht hinterfragt werden.
Neben einer notariellen Beglaubigung können Sie auch – um ganz auf Nummer Sicher zu gehen – die Betreuungsverfügung im Vorsorgeregister der Bundeskammer eintragen lassen.
Wie lange eine Betreuungsvollmacht gültig ist
Die Gültigkeit einer Betreuungsverfügung ist genau so lange, bis sie durch die Person, die sie ausgestellt hat, widerrufen wird. Auch für diesen Fall – also den Widerruf – genügt ein entsprechendes formloses Schreiben.
Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann natürlich auch jederzeit eine andere Person als den gewünschten Betreuer in die Verfügung eintragen. Das geschieht ganz einfach mit einer Aktualisierung der vorhandenen Betreuungsverfügung. Diese ist auch dann zu empfehlen, wenn zwar die Person zur Betreuung gleich bleibt, aber sich vielleicht andere Umstände geändert haben. Zudem kann mit Aktualisierungen die vorhandenen und festgehaltenen Wünsche bekräftigt und sichergestellt werden, dass alles in der Vollmacht Festgehaltene noch den aktuellen Umständen und Wünschen des Betroffenen entspricht.
Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann die Betreuungsverfügung ganz einfach aktualisieren, indem Sie bzw. er sie einfach einmal jährlich aufs Neue mit Ort, Datum und Unterschrift abzeichnet.
Die Kosten einer Betreuungsvollmacht
Grundsätzlich können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger die Betreuungsvollmacht selbst aufsetzen. Dann fallen keine Kosten an. Gegebenenfalls fallen aber Kosten an, wenn Sie sich im Vorfeld von einem Anwalt oder Notar beraten lassen, Vorlagen aus dem Internet herunterladen oder aber die Betreuungsvollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen lassen.
Welche Voraussetzungen jemand als Betreuer mitbringen muss
Bedenken Sie, dass die Wahl einer Person für die Betreuungsvollmacht gut überlegt werden sollte. Deshalb sollten Sie sich dafür ausreichend Zeit nehmen. Grundsätzlich kann jeder für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person infrage kommen, dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Person muss volljährig und geschäftsfähig sein
- Es darf kein Eintrag im Schuldenregister und keine Vorstrafe vorliegen
- Der Wohnort der ausgewählten Person muss in der Nähe zum Betreuenden liegen
- Deutsche Sprachkenntnisse sind erforderlich
In die Überlegungen bei der Auswahl der infrage kommenden Betreuungsperson sollte auch einbezogen werden, wer sich für diese Tätigkeit eignet. Immerhin geht es um eine umfassende Betreuung, die ermöglicht, dass der Betroffene, der die Betreuungsverfügung erteilt, möglichst selbstständig und nach den eigenen Vorstellungen leben kann.
Bevor Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger eine Person wählen, sollten Sie bzw. er sich folgende Fragen stellen:
- Steht bei der ausgewählten Person tatsächlich mein Wohl an erster Stelle?
- Werden bei der betroffenen Person auch wirklich meine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf meine Lebensgestaltung respektiert?
- Ist der Ausgewählte auch ausreichend belastbar?
- Ist genügend Zeit für regelmäßige Besuche bei mir gegeben?
Machen Sie sich klar, dass die Betreuungsvollmacht nicht nur über einen begrenzten Zeitraum, sondern möglicherweise dauerhaft am Ende des Lebensweges stattfinden muss. Dies erfordert, dass auch die betreuende Person körperlich und mental dazu imstande ist, die Aufgaben langfristig zu erledigen.
Unterschied zwischen Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Eine Betreuungsvollmacht ist oft eine Alternative zur Vorsorgevollmacht oder wird als Notlösung gewählt, wenn etwa der Bevollmächtigte aus Ersterer die übertragenen Aufgaben nicht entsprechend erfüllt oder erfüllen kann.
Dabei bestehen einige Unterschiede zwischen diesen beiden Dokumenten. Im Fall der Betreuungsverfügung bestimmt das Gericht einen Betreuer, während im Fall der Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Aufgaben bei Notwendigkeit einfach übernimmt. Der Betreuer unterliegt zudem auch gesetzlichen Beschränkungen und einer gerichtlichen Kontrolle. Zum Beispiel muss er in regelmäßigen Abständen Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen und muss für bestimmte Aktivitäten die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen.
Bei der Abwägung, ob Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erteilen sollen, gilt es die Unterschiede zu kennen. Kurz zusammengefasst ist eine Patientenverfügung ein Dokument, das individuelle Wünsche für die Behandlung bei Eintritt einer Einwilligungsunfähigkeit festlegt. Sie ist ein rechtlich bindender Leitfaden für die behandelnden Ärzte und Angehörige.
Der Betreuungsvollmacht steht die Vorsorgevollmacht gegenüber, diese bestimmt eine oder mehrere Personen bestimmt, die sich um alle Angelegenheiten des Pflegebedürftigen kümmert. Sie ist der Betreuungsverfügung übergeordnet, die wiederum einen Betreuer für die persönlichen Wünsche, wie Wohnform etc., nennt.
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