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Pflege von Angehörigen & Arbeitsamt – Das steht Ihnen zu

Was gilt es beim Arbeitsamt, als pflegende Angehörige zu beachten?  

Wenn Sie sich um die Pflege eines Angehörigen kümmern, stehen Sie schnell vor der Entscheidung, ob Sie Ihre Arbeit noch im gewohnten Umfang ausüben können. Und auch wenn Sie arbeitslos sind und die Pflege von Angehörigen übernehmen, ergeben sich viele Fragen zu Ihrer Perspektive auf dem Arbeitsmarkt und Ihrer Beratung auf dem Arbeitsamt.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen genau, wie Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld und Bürgergeld sich auf pflegende Angehörige auswirkt, wie Pflegegeld und Pflegeurlaub auf Ihre berufliche Situation wirkt und was Sie in dieser Situation in Bezug auf das Arbeitsamt beachten müssen.

Pflegegeld und Arbeitslosengeld I (ALG I)

Oft erhalten Sie als Pflegeperson und auch als pflegende Angehörige Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person als Ausgleich für Ihren Aufwand. Wenn Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben und daher Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie aber gesetzlich nur eine vorgeschriebene Stundenzahl pro Woche arbeiten und auch nur bis zu einer bestimmten Höhe Geld verdienen, ohne dass Ihnen Abzüge drohen. 

Um pflegende Angehörige zu entlasten und diese Form von Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld vom Arbeitsamt nicht als Einkommen gewertet, sodass Sie komplikationsfrei weiter Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen können.

Doch natürlich gibt es auch hier einige Dinge zu beachten. Arbeitslosengeld können Sie grundsätzlich nur dann erhalten, wenn Sie jederzeit wieder dazu in der Lage sind, eine Arbeit aufzunehmen und dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen. Außerdem müssen Sie an Maßnahmen, die vom Arbeitsamt organisiert werden, teilnehmen. Wenn Sie also ALG I trotz Ihrer Pflege von Angehörigen beziehen möchten und deshalb aufgrund der verpflichtenden Maßnahmen vorübergehend verhindert sind, müssen Sie in diesen eventuellen Auszeiten natürlich trotzdem dafür sorgen, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt bleibt. 

Allerdings eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit zu fragen, inwiefern eine Arbeitsaufnahme für Sie als pflegende Angehörige überhaupt zumutbar ist. Mit steigendem Umfang oder Aufwand der Pflege kann Ihre Arbeitsfähigkeit auch nur eingeschränkt dem Arbeitsmarkt oder den Maßnahmen des Arbeitsamtes gelten. Dies müssen Sie individuell mit dem Jobcenter in einem Beratungsgespräch klären und entsprechende Vereinbarungen treffen. Denkbar ist hier eine Reduzierung der Erwartung auf die Aufnahme von einer Teilzeitstelle.
Oft erhalten Sie als Pflegeperson und auch als pflegende Angehörige Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person als Ausgleich für Ihren Aufwand. Wenn Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben und daher Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie aber gesetzlich nur eine vorgeschriebene Stundenzahl pro Woche arbeiten und auch nur bis zu einer bestimmten Höhe Geld verdienen, ohne dass Ihnen Abzüge drohen. 

 

Pflegegeld und Arbeitslosengeld II (Bürgergeld)

Seit dem 1.1.2023 wurde das Arbeitslosengeld II, oder auch Hartz IV, vom Bürgergeld abgelöst. Wenn Sie dieses Bürgergeld beziehen, dann gelten für Sie, als pflegende Angehörige, ähnliche Regeln wie für das Arbeitslosengeld I.

Auch hier können Sie das Pflegegeld von der pflegebedürftigen Person erhalten, ohne dass es als Einkommen gilt. Doch damit Sie weiter das Bürgergeld beziehen können, müssen Sie dem Arbeitsmarkt ebenfalls weiter zur Verfügung stehen. Hier unterscheidet der Gesetzgeber also nicht zwischen den Regelungen in Bezug auf Pflegegeld und Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld.

Aber auch im Bezug von Bürgergeld kann eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, inwiefern Ihnen eine Arbeitsaufnahme in einer Pflegesituation zumutbar ist. 

 

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Entlastung ohne Zusatzkosten

Ein Hausnotruf kann die Pflege von Angehörigen erheblich erleichtern, da im Notfall schnell und unkompliziert jederzeit Hilfe auf Knopfdruck angefordert werden kann. Liegt ein Pflegegrad vor, können die Kosten für diesen Service von der Pflegekasse bezuschusst werden. Für das Basisgerät libifyBasic sogar vollständig. 

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Berufstätigkeit aufgeben für die Pflege von Angehörigen?

Nicht immer müssen Sie Ihre Berufstätigkeit aufgeben, wenn Sie die Pflege von Angehörigen übernehmen wollen und sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie im Angestelltenverhältnis bleiben können, wenn Sie aufgrund der Pflegesituation kurzzeitig Ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.

So können Sie, wenn Sie akut die Sicherung der Pflege Ihrer Angehörigen sicherstellen müssen, einmalig bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Dabei ist der Rahmen der Voraussetzung allerdings eng gesteckt und ist vor allem dafür gedacht, den Übergang zwischen einem Krankenhausaufenthalt Ihrer Angehörigen und der Aufnahme der Pflegetätigkeit durch einen Pflegedienst abzufangen. 

Darüber hinaus können Sie aber auch eine Pflegezeit beantragen, die auch als Pflegeurlaub bekannt ist. Hier besteht die Möglichkeit, dass Sie bis zu 6 Monate lang Ihre Arbeitszeit auf ein zumutbares Maß reduzieren. Auch eine völlige Freistellung für diese Zeit ist dabei eine Option. Nach der Zeit haben Sie dann das Recht, in Ihr Arbeitsverhältnis im vorherigen Umfang zurückzukehren. 

Noch länger ist die Familienpflegezeit, bei der Sie bis zu 24 Monate Ihre Berufstätigkeit mit der Pflege von Angehörigen übereinander bringen. Allerdings müssen Sie während dieser Zeit eine Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche, gerechnet auf das ganze Arbeitsjahr, erbringen. Auch hier kehren Sie nach Ablauf der Familienpflegezeit in Ihr vorheriges Stundensoll zurück.

Der Vorteil dieser Optionen ist, dass Sie nicht Ihre Berufstätigkeit aufgeben und sich arbeitssuchend melden müssen. So haben Sie nicht nur weiterhin Ihren Arbeitsplatz sicher, sondern sind auch weiterhin in der Sozialversicherung abgesichert. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie in dieser Zeit von der Pflegekasse. Dies hat dann mit dem Arbeitsamt nichts zu tun. Allerdings unterliegen diese Möglichkeiten einigen Voraussetzungen, die Sie vorab klären und abwägen sollten.

Arbeitslosenversicherung in der Pflege von Angehörigen 

Wer aus seinem Beruf ausscheidet, um die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen, ist oft verunsichert, wer nun die Zahlung für die Arbeitslosenversicherung übernimmt. Glücklicherweise existiert hier eine Lösung, die verhindert, dass Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren bzw. sich dieser vermindert, weil Sie aufgrund der Pflege Ihre Berufstätigkeit aufgeben. Denn als Pflegeperson übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Wichtig dabei ist allerdings, welche Voraussetzungen gelten, damit Sie wirklich als Pflegeperson zählen. Dazu muss die Person, die Sie pflegen, mindestens Pflegegrad 2  aufweisen und zu Hause gepflegt werden. Der Pflegegrad 1 reicht hier nicht aus. Um eine Einstufung in den Pflegegrad zu erreichen, ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes (MD) notwendig.

Wie die Freistellung zur Pflege von Angehörigen gesetzlich geregelt ist, erfahren Sie übrigens auch in unserem Beitrag “Freistellung zur Pflege von Angehörigen – Was steht mir zu?“.

Außerdem darf die Pflege durch Sie nicht erwerbsmäßig erfolgen. Das bedeutet, dass keine Entlohnung im eigentlichen Sinne für Ihre Pflegetätigkeit gezahlt werden darf. Allerdings darf die pflegebedürftige Person Ihnen aber Pflegegeld für Ihren Aufwand auszahlen, was nicht als Einkommen gilt.

Des Weiteren ist es wichtig, dass Sie die Pflege für mindestens 10h/Woche übernehmen, die sich auf mindestens zwei Tage verteilen. Während für viele andere Unterstützungsleistungen auch ein Aufteilen der Pflege erlaubt ist, sodass z. B. zwei Personen jeweils 5 Stunden pro Woche sich um die Pflege eines Angehörigen kümmern, ist für die Arbeitslosenversicherung wichtig, dass Sie selbst mindestens 10 Stunden pro Woche in der Pflege aufwenden.

Sie suchen eine andere Lösung und wollen sich nicht selbst um die Pflege eines Angehörigen kümmern? Informieren Sie sich hier auch über das Betreuungsangebot für Senioren mit unterschiedlichen Bedürfnissen.

 

Zusätzliche Unterstützung durch einen Hausnotruf

Wenn Sie die Pflege Ihrer Angehörigen selbst übernehmen, gibt es auch Momente, an denen Sie nicht vor Ort sein können. Zudem sind viele Angehörige, die Zuhause gepflegt werden, noch sehr selbstständig und genießen diese Autonomie auch. Damit Sie sich aber auch in Abwesenheit keine Sorgen machen müssen, bietet sich die Installation eines Hausnotrufes an.

Sollte es dann zu einem Sturz oder einer anderen Notfallsituation kommen, wenn Sie nicht da sind, kann Ihr Angehöriger einfach einen Notruf absetzen. In diesem Fall genügt es, wenn die betroffene Person lediglich einen Knopf am Notfallarmband betätigt und schon wird der Notruf verständigt. Auch Sie als hinterlegter Angehöriger werden unverzüglich über die Geschehnisse in Kenntnis gesetzt. So können Sie auch als Pflegeperson ohne Probleme einer Berufstätigkeit nachgehen und wissen Ihre Angehörigen in Sicherheit.

libify bietet dabei vier verschiedene Varianten des Hausnotrufes an, die je nach Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ausgewählt und adaptiert werden können. Sie können zwischen den Systemen libifyBasic, libifyHome mit inkludiertem Sturzsensor, libifyMobil für unterwegs sowie libifyDoro für unterwegs mit integriertem Sturzsensor entscheiden.

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