Die Pflegereform 2027 soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren, pflegende Angehörige entlasten und Leistungen einfacher zugänglich machen. Vorgesehen sind unter anderem neue Pflegebudgets, mehr Prävention und digitale Zugänge.
Neu ist der Verfahrensstand: Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, beschlossen. Endgültig beschlossen ist die Reform damit noch nicht. Bundestag und Bundesrat können die Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern.
Der Regierungsentwurf unterscheidet sich in mehreren wichtigen Punkten vom Referentenentwurf aus dem Juni 2026. Ältere Angaben zur Halbierung des Pflegegeldes, zu Rentenbeiträgen pflegender Angehöriger, zum Kinderlosenzuschlag und zur Leistungsdynamisierung sind deshalb teilweise überholt.
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein vom Bundeskabinett beschlossener Regierungsentwurf, aber noch kein geltendes Recht. Verbindliche Ansprüche entstehen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschriften.
| Thema | Status | Einordnung |
|---|---|---|
| Pflegeneuordnungsgesetz | Regierungsentwurf | Kabinett am 30. September 2026; parlamentarisches Verfahren offen |
| Neue Pflegebudgets | Geplant | Wesentliche Änderungen ab 2027 vorgesehen |
| Neue Schwellenwerte | Geplant | Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade |
| Pflege-Cockpit | Geplant | Grundfunktionen bis Juli 2028, Ausbau bis Januar 2030 |
| Pflegebegleitung | Geplant | Start nach dem Entwurf am 1. Januar 2029 |
| Pflegefachassistenz | Beschlossen | Bundeseinheitliche Ausbildung ab 1. Januar 2027 |
| Erweiterte Pflegebefugnisse | Beschlossen | Wesentliche Regelungen seit 1. Januar 2026 in Kraft |
Immer mehr Menschen benötigen Pflege, während die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung stärker steigen als ihre Einnahmen. Gleichzeitig erleben viele Familien das bestehende System als kompliziert. Leistungen müssen teilweise getrennt beantragt und abgerechnet werden, Ansprechpartner fehlen und kurzfristige Unterstützung ist oft schwer zu finden.
Nach Angaben der Bundesregierung leben inzwischen mehr als sechs Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland. Ohne Gegenmaßnahmen wird für 2027 ein rechnerisches Defizit der sozialen Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro erwartet, für 2028 von mehr als 15 Milliarden Euro. Der allgemeine Beitragssatz soll dennoch bei 3,6 Prozent bleiben.
Das Pflegegeld soll nach dem aktuellen Regierungsentwurf nicht abgeschafft werden. Im Gesetzestext bleibt der Begriff ausdrücklich erhalten. Neu ist, dass sich seine Höhe nach einem sogenannten Entlastungsbudget richten soll.
Die geplanten Beträge liegen über dem 2026 geltenden Pflegegeld:
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Geplantes Entlastungsbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.080 Euro |
Auch die ambulanten Pflegesachleistungen sollen in ein Sachleistungsbudget überführt und erhöht werden:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2026 | Geplantes Sachleistungsbudget |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 Euro | 890 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 2.090 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 2.530 Euro |
Die höheren Monatsbeträge sind Teil einer umfassenden Neuordnung. Mittel aus bisherigen Leistungen, insbesondere aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, sollen auf mehrere Budgets verteilt werden. Eine höhere Monatsleistung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Familie insgesamt mehr Geld erhält.
Nein, zumindest nicht nach dem aktuellen Regierungsentwurf.
Der Referentenentwurf vom Juni 2026 sah noch vor, dass Menschen mit einem erstmals festgestellten Pflegegrad 2 oder 3 zunächst nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets erhalten. Diese Kürzung findet sich im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 nicht mehr. Vorgesehen sind stattdessen zusätzliche Beratungsmöglichkeiten in den ersten drei Monaten.
Nein. Alle fünf Pflegegrade sollen bestehen bleiben. Für neue Einstufungen sollen die Schwellenwerte jedoch steigen:
| Pflegegrad | Derzeitige Schwelle | Geplante Schwelle |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | unverändert |
Damit könnten Personen mit leichteren Beeinträchtigungen künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Für bereits anerkannte Pflegegrade sieht der Regierungsentwurf Bestandsschutz vor: Niemand soll seinen Pflegegrad allein wegen der neuen Schwellenwerte verlieren.
Der zweckgebundene Entlastungsbetrag beträgt derzeit in allen Pflegegraden bis zu 131 Euro monatlich. Der Regierungsentwurf sieht folgende Neuordnung vor:
Für häuslich versorgte Personen mit Pflegegrad 1 enthält der Entwurf keinen allgemeinen Bestandsschutz für den bisherigen Entlastungsbetrag. Das wäre für viele Betroffene eine spürbare Verschlechterung.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Es soll helfen, wenn die häusliche Versorgung kurzfristig nicht gesichert ist, etwa weil die Hauptpflegeperson unerwartet erkrankt oder akut überlastet ist.
Nach dem Regierungsentwurf könnten ab 2027 zunächst bestimmte ambulante Leistungen genutzt werden. Notdienste in der ambulanten Pflege und besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen ab 2028 hinzukommen. Teile der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in die neuen Budgets überführt werden.
Die neuen Angebote sollen später starten, als der Begriff Pflegereform 2027 vermuten lässt.
Die professionelle Pflegebegleitung ist nach dem Regierungsentwurf für den 1. Januar 2029 vorgesehen. Sie soll Pflegebedürftige und Angehörige beim Aufbau eines tragfähigen Versorgungsnetzes unterstützen, Überlastungen erkennen und bei der Organisation von Leistungen helfen. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Beratungsangebote und Übergangsregelungen weitergelten.
Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung soll bei 3,6 Prozent bleiben. Zusätzliche Belastungen sind jedoch für einzelne Gruppen geplant:
Eine pauschale Kürzung ist im aktuellen Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge anspruchsberechtigter Pflegepersonen weiterhin vollständig übernehmen.
Beendet werden soll eine besondere Gestaltungsmöglichkeit für Pflegepersonen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und durch den Bezug einer nahezu vollständigen Teilrente weiterhin Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung erhalten. Für pflegende Angehörige vor Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich dadurch grundsätzlich nichts.
Nach derzeit geltendem Recht wäre für 2028 noch einmal eine Anpassung der Pflegeleistungen vorgesehen. Der Regierungsentwurf will diese Erhöhung streichen.
Stattdessen sollen die Leistungsbeträge ab 2029 jedes Jahr angepasst werden. Maßstab soll die durchschnittliche Kerninflation der drei vorhergehenden Kalenderjahre sein. Langfristig könnte das regelmäßige Anpassungen ermöglichen. Kurzfristig würde die für 2028 erwartete Erhöhung jedoch entfallen.
Eine feste Deckelung der Eigenanteile oder ein sogenannter Sockel-Spitze-Tausch ist im Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Die geplante jährliche Dynamisierung ab 2029 soll den Kostenanstieg lediglich begrenzen.
Die Länder sollen Pflegebedürftige stärker bei den Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen unterstützen. Eine bundesweit einheitliche und verbindliche Entlastung ergibt sich daraus bisher aber nicht. Damit bleibt offen, wie sich die Eigenanteile im Einzelfall entwickeln.
Bis neue Vorschriften tatsächlich in Kraft treten, gelten die bestehenden Leistungen weiter. Familien können bereits jetzt:
Die Pflegereform 2027 ist konkreter geworden, aber noch nicht endgültig beschlossen. Der Kabinettsentwurf sieht höhere Pflege- und Sachleistungsbudgets, ein neues Budget für Pflegenotfälle und einen stärkeren Fokus auf Prävention vor.
Gleichzeitig könnten einzelne Regelungen für bestimmte Pflegebedürftige auch Nachteile mit sich bringen – etwa die höheren Schwellenwerte für neue Pflegegrade, der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 oder die ausbleibende Leistungsanpassung 2028.
Für Pflegebedürftige und Angehörige gilt deshalb: Die geplanten Änderungen frühzeitig kennen, aber bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens weiterhin mit den aktuell geltenden Ansprüchen rechnen.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 5. Oktober 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Ein Regierungsentwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Sozialberatung.