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Mütterrente – News, Definition, Anspruch & Antrag

Stand 08. Januar 2026 | von Stefan Dietzel

Stefan ist tief in der Pflege- und Hausnotrufbranche verwurzelt und verfügt über fundiertes Wissen in diesem Bereich. Sein Ziel ist es, die Branche mit neuen Impulsen weiterzuentwickeln. Dabei legt er besonderen Wert darauf, relevantes Wissen zugänglich zu machen und so Transparenz sowie mehr Selbstbestimmung im Alltag zu fördern.

Stefan Dietzel

Die sogenannte Mütterrente ist ein politisches Instrument, um einerseits die Zeiten der Kindererziehung als Leistung anzuerkennen und gleichzeitig den finanziellen Ausgleich für die zu schaffen, die in dieser Zeit nicht berufstätig sein konnten und somit signifikant weniger Rentenpunkte erwirtschaftet haben. 

Dies sichert insbesondere Frauen ab, die im traditionellen Rollenbild im letzten Jahrhundert für die Kindererziehung zuständig waren und nun eine deutlich niedrigere Rente als ihre Ehemänner erhalten. Mit der Mütterrente beugt der Staat der Altersarmut vor und honoriert die Arbeit, die Mütter in die nächste Generation gesteckt haben. 

Aber was ist die Mütterrente und welche Zeiten genau können dafür angerechnet werden? Dieser Artikel erklärt Ihnen alles rund um die Mütterrente und Ihre Ansprüche darauf.

Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff für Maßnahmen im Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz, das 2014 verabschiedet und 2019 ergänzt wurde. Dieses ist nicht, obwohl der Name dies nahelegt, ausschließlich auf Mütter ausgerichtet und auch keine eigene Rentenart. Es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zum Erwerb von Rentenpunkten, ist also Bestandteil der normalen Altersrente.

Konkret geht es um die Beitragszeiten, in denen Rentenpunkte erworben werden. Aufgrund dieser wird die spätere Rente berechnet und auch die Grundlage für einige Rentenarten geschaffen. 

Bereits vor dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen der Rentenversicherung waren zwölf Kalendermonate als Kindererziehungszeit für die Rente anrechenbar. Das Gesetz erhöhte diese Zeit zunächst auf 24 und im Jahr 2019 auf 30 Monate.

Mit der Einführung der sogenannten Mütterrente III wird die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, nochmals ausgeweitet: Künftig werden auch für diese Kinder volle 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit anerkannt, was drei Rentenpunkten pro Kind entspricht. Die höhere Anrechnung wird ab dem Jahr 2027 gelten; die Auszahlung der neu berechneten Rentenbeträge soll nach aktuellem Stand ab 2028 erfolgen.

Hinweis: Rückwirkend bedeutet in diesem Fall, dass die höheren Kindererziehungszeiten auch für die Jahre angerechnet werden, die schon vor 2027 liegen – die Rentenpunkte für diese Zeiten werden also nachträglich angepasst.

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, ändert sich nichts, da hier bereits seit Langem 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden.

 

Mutter Kind

 

Wer profitiert von der Mütterrente?

Obwohl die Maßnahme als Mütterrente bezeichnet wird, unterscheidet die Berechtigung grundsätzlich nicht nach Geschlecht. Lediglich die tatsächlich ausgeübte Erziehungszeit wird betrachtet, die in der Theorie sowohl von Müttern wie auch von Vätern erfolgen kann. Allerdings sind aufgrund der traditionellen Rollenverteilung insbesondere in Westdeutschland wesentlich häufiger Frauen für die Kindererziehung zuständig gewesen und daher anspruchsberechtigt. 

Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten. Entscheidend ist, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat und ob die Kindererziehungszeit nicht bereits einer anderen Person zugeordnet wurde.

Bei Kindern, die erst nach dem 30. Lebensmonat in die Familie aufgenommen wurden, kann unter Umständen ein Zuschlag berücksichtigt werden. Dieser Zuschlag beträgt 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat und ist auf den Zeitraum bis zum 36. Lebensmonat des Kindes begrenzt.
Die Mütterrente wird auch auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Dies folgt analog der Anrechnung von Rentenerträgen aus Erwerbstätigkeit und gleicht somit jeden Unterschied zu Zeiten der Erwerbstätigkeit aus.

 

Unterschiede in Ost- und Westdeutschland

Heutzutage werden in Ost- und Westdeutschland die Rentenpunkte nach den gleichen Grundsätzen berechnet. Die Kindererziehungszeit geht daher auch in gleicher Höhe als Rentenpunkte in die Rente ein. 

Seit der Angleichung gilt in Ost- und Westdeutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. Für die Mütterrente gibt es daher keinen niedrigeren Rentenwert Ost mehr: Bis Juni 2026 beträgt der Rentenwert 40,79 Euro, ab Juli 2026 42,52 Euro.

 

Was gilt als Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeit ist der Zeitraum, in dem Eltern ihr Kind überwiegend selbst betreuen und deshalb keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen können. Mit der Einführung der Mütterrente III werden für jedes Kind unabhängig vom Geburtsjahr bis zu 36 Kalendermonate als Kindererziehungszeit anerkannt.

Das Gesetz bestimmt dabei als Standardfall die Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter. Ist hingegen der Vater primär zeitlich für die Erziehung der Kinder zuständig, so können die Eltern eine gemeinsame Erklärung diesbezüglich abgeben und so die Berechtigung für die Rentenpunkte übertragen. Dies folgt aus der statistisch belegbaren überdurchschnittlich häufig vorkommenden Übernahme der Kindererziehung durch die Mutter und soll dem Missbrauch durch einen weiteren Elternteil vorbeugen, da die Rentenpunkte nur einmal pro Kind gewährt werden können.

Die angerechneten Zeiten gelten dabei immer für jedes Kind. Wenn also in der Erziehungszeit eines Kindes auch ein weiteres eine Rolle spielt, weil z. B. ein Geschwisterkind geboren wird oder es sich um Zwillinge handelt, erhöht sich die Anrechnungszeit entsprechend. Bei Zwillingen werden somit zweimal bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet, also insgesamt 72 Monate.

 

Welcher Unterschied besteht zur Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung?

Auch wenn es beinahe gleich klingt, so sind Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zwei unterschiedliche Berechnungsgrößen. Während die Kindererziehungszeit direkt auf die Rentenpunkte und damit die Rentenhöhe wirkt, spielen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Mindestversicherungszeit eine Rolle. 

Um Rente zu erhalten, müssen Sie, je nach Rentenart, eine bestimmte Anzahl an Jahren vorweisen können, die Sie mindestens rentenversichert waren. In diese Mindestwartezeit fließen neben der Zeit, in denen Sie aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit Rentenbeiträge gezahlt haben, auch mehrere Formen von Berücksichtigungszeiten ein.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können Ihnen aber nur dann zugutekommen, wenn Sie auch anspruchsberechtigt für die Kindererziehungszeiten sind. Die angerechnete Zeit beginnt dann mit dem Tag der Geburt und kann bis zu 10 Jahre umfassen. Weitere Kinder verlängern diese Zeit allerdings im Unterschied zu den Kindererziehungszeiten nicht. 

 

 

Wie hoch ist die Mütterrente?

Die Höhe der Mütterrente richtet sich nach der Anzahl der gutgeschriebenen Rentenpunkte aus der Kindererziehungszeit. Bis 31. Dezember 2026 werden für vor 1992 geborene Kinder bis zu 2,5 Entgeltpunkte berücksichtigt, für ab 1992 geborene Kinder bis zu 3 Entgeltpunkte. Mit der Mütterrente III sollen ab 2027 auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 3 Entgeltpunkte möglich werden.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Für ab 1992 geborene Kinder entsprechen drei Entgeltpunkte rechnerisch 127,56 Euro brutto monatlich. Für vor 1992 geborene Kinder sind nach aktueller Rechtslage bis Ende 2026 bis zu 2,5 Entgeltpunkte möglich; das entspricht 106,30 Euro brutto monatlich. Durch die Mütterrente III kommt ab 2027 ein weiterer halber Entgeltpunkt hinzu.

Mütterrente III – Was sich geändert hat

Mit der sogenannten Mütterrente III wird die Anerkennung von Kindererziehungszeiten weiter verbessert. Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, erhalten ab 2027 ebenfalls die vollen drei Jahre Kindererziehungszeit. Damit werden alle Kinder unabhängig vom Geburtsjahr rentenrechtlich gleichgestellt.

Die daraus resultierende Rentenerhöhung beträgt nach heutigem Rentenwert rund 21 Euro brutto pro Monat und Kind. Die Mütterrente III wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Auszahlung der neu berechneten Rentenbeträge soll laut Deutscher Rentenversicherung allerdings erst ab 2028 erfolgen. Ansprüche für das Jahr 2027 werden dabei nachträglich berücksichtigt.

Wer ergänzende Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, sollte prüfen, ob sich die höhere Rente auf diese Leistungen auswirkt, da Renteneinkommen grundsätzlich angerechnet werden kann.

Wer hat Anspruch auf die Mütterrente?

Die Kindererziehungszeiten gelten für den Elternteil, der in den ersten 36 Lebensmonaten des Kindes überwiegend für die Erziehung des oder der Kinder zuständig war. Entscheidend für die Länge der angerechneten Kindererziehungszeit ist mit der Einführung der Mütterrente III nicht mehr das Geburtsjahr des Kindes. Für alle Kinder werden bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für vor 1992 geborene Kinder gilt mit der Mütterrente III ab 1. Januar 2027, dass ebenfalls bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Die Auszahlung der neu berechneten Beträge soll nach aktuellem Stand ab 2028 erfolgen.

Als Standardfall sieht der Gesetzgeber die Anrechnung für die Mutter des Kindes vor. Soll die Anrechnung für den Vater erfolgen, so muss ein entsprechender Antrag von beiden Eltern eingereicht werden. Bei Adoptiv- oder Pflegeeltern ist der erweiterte Standardfall, dass diejenige Person berücksichtigt wird, die zuerst die Elternstellung erlangt. Dasselbe gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren.

Berechtigt sind neben leiblichen Eltern aber auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, sowie Großeltern und Verwandte, bei denen das Kind dauerhaft wohnt und die anstelle der Eltern die Obhuts- und Erziehungsfürsorge angenommen haben. Allerdings darf die betreffende Person nicht bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen oder nach beamtenrechtlichen Regelungen versorgt werden. Auch scheiden Personen aus, die nie gesetzlich rentenversichert waren oder in einem der gesetzlichen Rente gleichwertigen Versorgungssystem Anwartschaften aufgrund der Erziehungszeit erworben haben.

 

Gilt die Mütterrente auch für Väter?

Grundsätzlich gilt die Mütterrente für alle Geschlechter. Erziehen beide Eltern gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Soll sie dem Vater zugeordnet werden, müssen beide Eltern eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Rentenversicherung abgeben. Diese Erklärung gilt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Für alleinerziehende Väter oder gleichgeschlechtliche Paare gelten die Zuordnungsregeln entsprechend, sofern sie die Kindererziehung maßgeblich übernommen haben.

Mütterrente für Väter

Antrag auf Mütterrente

Den Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten können Sie unkompliziert online bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Alternativ können Sie dort ein Formular herunterladen oder bei der Deutschen Rentenversicherung in Papierform anfordern. 

Sie brauchen für den Antrag Ihre Rentenversicherungsnummer, übliche Informationen zu den Kindern und deren Geburtsnachweise und, falls Sie im Ausland beschäftigt waren, Nachweise über Versicherungszeiten im Ausland. Im Antrag selber müssen Sie darüber hinaus Angaben zur Erziehungszeit und zum anderen Elternteil machen. Stellen Sie den Antrag für eine dritte Person, so benötigen Sie außerdem eine Vollmacht oder Betreuungsurkunde. 

Kindererziehungszeiten sollten im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung geklärt sein, meist über eine Kontenklärung. Sind die Zeiten bereits vorgemerkt, werden sie bei der Rentenberechnung automatisch berücksichtigt. Für die Mütterrente III soll nach aktuellem Stand grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag erforderlich sein.

 

Fazit

Die Mütterrente ist eine wichtige und wertvolle Maßnahme, um eine gerechtere Rente für diejenigen zu schaffen, die aufgrund Kindererziehung weniger Rentenpunkte durch Erwerbstätigkeit sammeln konnten. Insbesondere, da das Rentensystem auf der Solidarität der Generationen beruht und somit die Erziehung von Kindern auch indirekt auf den Erhalt dieses Systems wirkt.

Gerade für Mütter, die oft eine niedrigere Rente aufgrund der Verantwortungsübernahme für die Kindererziehung erhalten, ist die Mütterrente auch eine Anerkennung der Leistung und finanzieller Ausgleich gleichermaßen. 

Stefan Dietzel

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