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Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung: Zuschüsse & Co

Behinderte Menschen haben es im Alltag schwierig. Um hier in vielen Belangen einen Ausgleich zu den Gegebenheiten für Personen ohne Beeinträchtigungen zu schaffen, gibt es finanzielle Hilfen und einige weitere Vorteile. Dabei ist darauf zu achten, dass der Begriff der Behinderung klar definiert ist. Je nach Grad der Beeinträchtigung gibt es unterschiedliche finanzielle Hilfen unterschiedlicher Institutionen.

Was bedeutet „Behinderung“?

Der Begriff der Behinderung ist durch das Sozialrecht exakt festgelegt. Demzufolge liegt eine Behinderung dann vor, wenn deutliche Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger und seelischer Funktionen bestehen und auch länger als sechs Monate dauern. Es ist unerlässlich, ob die Beeinträchtigungen von Geburt an oder in Folge eines Unfalles bzw. einer Krankheit vorliegen. Damit wird die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stark beeinträchtigt. Ist vom Versorgungsamt eine Behinderung festgestellt worden, gibt es für den Betroffenen auch entsprechende Vergünstigungen und sogenannte Nachteilsausgleiche.

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, wird nach 10er-Graden von 20 bis 100 eingeteilt. Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von mindestens 50 aufweisen. Für diese Personengruppe gibt es in der Folge einen entsprechenden Ausweis, der sie zu den Begünstigungen berechtigt.

Personen, die einen GdB von mindestens 30 aufweisen, können auf eigenen Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Laut Gesetz muss dann eine Gleichstellung vorgenommen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Beeinträchtigung ohne die Gleichstellung weder einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen könnte oder aber behalten kann. Wichtig ist, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen muss.

Damit ist klar, dass auch Betroffene, die lediglich einen Behinderungsgrad von 30 oder 40 aufweisen, einige Vorteile in Anspruch nehmen können. Dies ist exakt im § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX vom Gesetzgeber geregelt. Es gibt eine Gleichstellung in gewissen Bereichen wie etwa beim Schutz des Arbeitsplatzes. Hingegen aber beispielsweise keine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.

 

Den Grad der Behinderung feststellen

Dazu muss der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises stellen. Je nach Bundesland wird dann der Grad der Behinderung durch das örtlich zuständige Versorgungsamt, das Amt für soziale Angelegenheiten oder das Amt für Familie und Soziales festgestellt. Welche Behörde im individuellen Fall exakt zuständig ist, weiß das entsprechende Gemeindeamt oder die Stadtverwaltung am Wohnsitz des Behinderten.

Wurde bereits durch eine andere behördliche Stelle ein Grad der Schädigungsfolgen, ist also etwa ein Bescheid einer Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall ergangen, ist beim Versorgungsamt in der Folge kein extra Antrag mehr notwendig. Der Bescheid hat nämlich die gleiche Auswirkung wie die Feststellung eines Behindertengrades im Schwerbehindertenrecht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Bescheide der deutschen Rentenversicherung nicht ausreichen. In diesem ist nämlich keinerlei Feststellungen über den Behinderungsgrad enthalten.

Wer einen Antrag auf Anerkennung eines Behindertengrades stellt, sollte die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Immerhin kann es sein, dass die Behörde hier individuelle Nachfragen hat oder zusätzliche Informationen benötigt. Deshalb kann es entscheidend sein, diese Angabe der Schweigepflichtentbindung gleich von vorneherein anzugeben.

In diesem Artikel finden Sie eine kompackte Übersicht hierzu: Grad der Behinderung Tabelle

 

Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

Bei der Frage der finanziellen Hilfen für Behinderte gibt es mehrere Aspekte. Zum einen wird diesen Personen ein sogenanntes persönliches Budget gewährt. Wer sich für diese Leistung entscheidet, erhält diese anstelle von Sach- und Dienstleistungen. Die Höhe ist individuell unterschiedlich. Durchschnittlich sollen zwischen 200 Euro und 800 Euro dazu dienen, den persönlichen Hilfsbedarf zu decken.

Dieses persönliche Budget kann bei Leistungsträgern wie der Kranken- oder Pflegekasse, sowie bei Renten- und Unfallversicherungsträgern beantragt werden. Auch bei Trägern der Alterssicherung für Landwirte ist dies möglich. Eventuell ist im individuellen Fall auch die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt zuständig.

 

Blindengeld bzw. Blindenhilfe als Möglichkeit der finanziellen Hilfen

Wer das Merkzeichen B1 im Schwerbehindertenausweis hat, der kann Blindengeld beziehen. Diese Möglichkeit der finanzielle Hilfen wird auf Grundlage des entsprechenden Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose bezahlt und ist unabhängig vom Einkommen. Die Höhe variiert von Bundesland zu Bundesland. Wichtig ist, dass hier ebenfalls ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden muss. Ab Datum der Antragstellung erfolgt dann im Genehmigungsfall die Auszahlung. Das heißt, die Unterstützung kann nicht als Nachzahlung beantragt werden.

 

Finanzielle Hilfen und Vorteile bei eingeschränkter Mobilität

Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, der über einen orangefarbenen Aufdruck verfügt und das Merkzeichen G, aG oder B1 bzw. H, der kann weite Teile des Nahverkehrsangebotes innerhalb von Deutschland kostenlos nutzen. Dazu zählen nicht nur die Straßenbahnen sowie Busse im Linien- oder Nah- und Ortsverkehr, sondern auch sämtliche U- und S-Bahnen.

Für alle, die trotz Behinderung noch selbst mit dem PKW unterwegs sind, gibt es finanzielle Hilfen hinsichtlich der Kfz-Steuer, die als zusätzliche Gewährung bis zu 100 Prozent betragen kann. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der PKW auch tatsächlich auf den Behinderten zugelassen ist. Damit verbunden ist die Vorschrift, dass auch nur er selbst das Fahrzeug nutzen darf.

Auch deutsche Fluggesellschaften bieten für behinderte Personen entsprechende Vergünstigungen an. Unter anderem können Begleitpersonen von Schwerbehinderten, im innerdeutschen Linienverkehr kostenlos mitfliegen. Das gilt aber nur für Menschen, die in ihrem Ausweis das Merkzeichen B stehen haben. Für Flüge innerhalb Europas gilt, dass ab dem GdB eine kostenlose Sitzplatzreservierung gewährt wird. Außerdem werden die damit verbundenen behinderungsspezifische Anforderungen bei der Platzvergabe berücksichtigt. Sowohl am Abflug- als auch am Zielflughafen gibt es eine kostenlose Betreuung. Darüber hinaus wird den Betroffenen eine kostenfreie Beförderung eigener Hilfsmittel wie etwa Rollstühle oder Blindenhunde angeboten.

Schwerbehinderung

Bezuschussung beim Hausnotruf mit Pflegegrad möglich

Personen mit körperlichen Einschränkungen können von einem Hausnotruf profitieren, da Sie im Notfall jederzeit auf Knopfdruck Hilfe anfordern können. So sind Sie beispielsweise auch unterwegs in einer unvorhergesehenen Notfallsituation nicht allein. Mit vorliegendem Pflegegrad ist eine Bezuschussung durch die Pflegekasse möglich.
Info-Broschüre zum Hausnotruf herunterladen

Vorteile beim Parken für Menschen mit Behinderung

Was das Parken mit dem eigenen PKW angeht, so dürfen Schwerbehinderte nicht automatisch auf einem Behindertenparkplatz stehen bleiben. Dazu benötigen sie einen zusätzlichen Parkausweis, der kostenlos erhältlich ist. Dieser ist einheitlich in der gesamten EU geregelt und kann mittels Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angefordert werden.

Personen, die eine Parkerleichterung beantragen und damit Erfolg haben können, sind unter anderem solche mit dem Merkzeichen aG oder B1 in ihrem Schwerbehindertenausweis, oder aber auch Contergangeschädigte bzw. Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen, etwa Amputation beider Arme.

Wer Begünstigungen beim Parken in Anspruch nehmen darf, der kann etwa auf einem Parkplatz, der mit dem Zusatzschild Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet ist, ebenso stehenbleiben wie auf einem Platz mit eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden. Auch das Parken an Stellen, wo dies zwar grundsätzlich erlaubt, aber zeitlich eingeschränkt ist oder aber auch im Fußgängerbereich in den ausgewiesenen Ladezonen, ist mit dem blauen EU-Parkausweis erlaubt. Die maximale Parkdauer beträgt dabei immer – sofern nicht anders vermerkt – 24 Stunden. Zu beachten ist, dass der Ausweis nur dann angewendet werden darf, wenn der Behinderte selbst daran teilnimmt.

Weitere finanzielle Hilfen und Befreiungen

Es gibt weitere Ermäßigungen, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises in Anspruch nehmen können. Dazu gehört unter anderem die Befreiung von der TÜV-Gebühr und den Straßenverkehrsamtsgebühren. Das ist ein besonderes Thema, da es für Behinderte finanziell belastend sein kann, wenn sie für ihr Fahrzeug selbst Kosten für Sonderabnahmen oder Prüfungen beim TV tragen müssen. Auch für Einträge im Führerschein sind immer wieder Gebühren fällig, von denen Personen mit einem Schwerbehindertenausweis befreit werden können.

Erfahren Sie mehr hierzu: Schwerbehindertenausweis Krankheiten Tabelle

Auch in Autofahrerclubs gibt es bis zu 50 Prozent Beitragsermäßigung für den jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Eine Mitgliedschaft ist durchaus sinnvoll, da meist Angebote wie eine Rückholversicherung enthalten sind.

Für bestimmte Personen mit Behinderungen gibt es die Möglichkeit einer Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren. Dies gilt beispielsweise für taubblinde Menschen und grundsätzlich Personen, die eine Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII erhalten. Wer in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF stehen hat, kann direkt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und DeutschlandRadio einen Antrag auf Ermäßigung der Rundfunkbeiträge stellen. Dieser reduziert die Beiträge berechtigter Personen auf ein Drittel.

Vergünstigungen beim Telefonieren gibt es ebenfalls, wobei hier vor allem der sogenannte Sozialtarif der Deutschen Telekom AG zu nennen ist. Damit können Behinderte und mit ihnen in einem Familienverbund zusammenlebende weitere Personen einen Telefonanschluss in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass die Person mit dem Schwerbehindertenausweis von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder blind, gehörlos bzw. sprachbehindert ist und dabei einen Grad der Behinderung von mindestens 90 hat.

Der Antrag muss direkt bei der Deutschen Telekom oder an die entsprechende Telekomservicestelle gerichtet werden. Die Höhe der Vergünstigung liegt derzeit bei monatlich 6,94 netto für Behinderte mit dem Merkzeichen RF. Für Blinde, Gehörlose und Sprachbehinderte mit einem Behindertengrad von mindestens 90 beträgt die Vergünstigung 8,72 netto monatlich. Dies gilt für Standardverbindungen, nicht aber für Mobilfunknetze und sogenannte Mehrwertnummern gilt.

Steuervorteile für Menschen mit Behinderung

Behinderte können im Rahmen der Steuervorteile zahlreiche Begünstigungen erhalten. Im Einzelnen gibt es etwa

  • Einen Pauschbetrag für Behinderte, der abhängig vom Grad der Behinderung zwischen 310 Euro und 3700 Euro für hilflose Personen jährlich beträgt
  • Absetzbetrag für außergewöhnliche Belastungen
  • Absetzbarkeit für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu einem Betrag von 624 Euro bzw. 924 Euro pro Jahr

In Bezug auf den Pauschbetrag sollten Betroffene oder ihre Angehörige bedenken, dass dieser immer als Jahresbetrag geleistet wird, ganz egal, ab wann im Jahr die Behinderung bestanden hat. Gibt es eine Veränderung bzw. Hinauf- oder Herabsetzung des Behindertengrades während des Jahres, steht dem Behinderten der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu. Außerdem kann er auch rückwirkend für das vorhergehende Jahr, sofern da schon die Behinderung bestanden hat, beantragt werden.

Statt des Pauschbetrages können auch die tatsächlich aufgewendeten Beträge geltend gemacht werden, vor allem dann, wenn diese höher als der Pauschbetrag ausfallen. Dabei ist zu beachten, dass die zumutbare Belastung in Abzug gebracht wird, die sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand ergibt.

 

Anlaufstellen für Hilfe und Unterstützung

Menschen mit Behinderung oder Angehörige, die plötzlich mit der Beeinträchtigung eines Nahestehenden konfrontiert sind, sind oft mit den ganzen Anträgen für die finanziellen Hilfen und Co überfordert und nehmen nicht alle Hilfen und Unterstützungen in Anspruch, die geboten werden. Hier gibt es einige Stellen, die gerade im Bezug auf finanzielle Unterstützung guten Rat und Hilfe anbieten. An erster Stelle ist hier die sogenannte unabhängige Teilhabeberatung, die vor allem darüber Auskunft erteilt, welche Leistungsträger jeweils wofür zuständig sind.

Arbeitsrechtliche Auskünfte beispielsweise betreffend den speziellen Kündigungsschutz oder den Anspruch auf Zusatzurlaub erhalten Betroffene beim Integrationsamt. Für Themen zur Gleichstellung ist die Agentur für Arbeit zuständig.

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