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Pflegegelderhöhung?

Pflegegeld 2023 - Höheres Pflegegeld?

Fast 5 Millionen pflegebedürftige Menschen wohnen in Deutschland, von denen knapp 80 % Zuhause von Angehörigen oder nahestehenden Personen gepflegt werden. Die Inflation, die die Kosten für Heizung, Strom und Kraftstoff in die Höhe treibt, hinterlässt tiefe Spuren in den Portemonnaies, nachdem bereits die Corona-Krise dort Löcher gerissen hatte. Doch gleichzeitig stagniert die finanzielle Unterstützung wie das Pflegegeld seit Jahren auf demselben Niveau.

Alle drei Jahre soll über die Höhe des Pflegegeldes verhandelt werden, so will es das 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus SPD, GRÜNEN und der FDP versprach darüber hinaus eine Dynamisierung des Pflegegeldes. Im Turnus ist 2023 die nächste Verhandlungsrunde eröffnet, dies ist nun umfassend mit dem Verabschieden des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geschehen.

Wie hoch wird das Pflegegeld 2023 sein?

Für 2023 ist keine Änderung des Pflegegeldes absehbar. Zum 1. Januar 2024 jedoch wird das Pflegegeld um 5 % steigen.

Alle Neuerungen der Pflegereform 2024 gibt es hier im Überblick.

Das bedeutet für Pflegebedürftige:

  • mit Pflegegrad 2 ein Pflegegeld in Höhe von voraussichtlich 332,-€ monatlich (2023: 316,- €) 
  • mit Pflegegrad 3 ein Pflegegeld in Höhe von voraussichtlich 573,- € monatlich (2023: 545,- €)
  • mit Pflegegrad 4 ein Pflegegeld in Höhe von 765,- € monatlich (2023: 728,- €)
  • mit Pflegegrad 5 ein Pflegegeld in Höhe von 947,- € monatlich (2023: 901,- €)

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weiterhin kein Pflegegeld.

Denn durch die starke Inflation war die Vergleichbarkeit zu den Jahren davor nicht mehr gegeben. Pflegende Angehörige, die zwischen dem eigenen Haushalt und der Wohnung des pflegebedürftigen Familienmitglieds pendeln, stehen durch die hohen Kraftstoffpreise oft vor großen Schwierigkeiten. Denn gleichzeitig ist der öffentliche Nahverkehr entweder wegen schlechter Anbindung oder aus Infektionsschutzgründen keine Alternative. 

Auch steigen die Bruttolöhne, weswegen Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, Einkaufsunterstützung oder Freizeitbegleitung weniger in Anspruch genommen werden können.

Deswegen erhöhen sich darüber hinaus auch die ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 %. Mit diesen können diverse Unterstützungsleistungen im Alltag bis hin zur professionellen Vollpflege abgegolten werden.

Wer erhält Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine gesetzliche Zahlung an Pflegebedürftige, die diese zur freien Verfügung haben. Es wird ausgezahlt neben anderen Unterstützungsleistungen wie Zahlungen für Pflegesachleistung, Übernahme der Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Entlastungsleistungen.

Pflegegeld wird erst ab dem Pflegegrad 2 gezahlt und auch nur auf Antrag der Pflegebedürftigen. Die Einstufung in Pflegegrade nimmt der Medizinische Dienst vor

Über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden die Pflegebedürftigen selbst. Werden Sie von Angehörigen oder nahestehenden Personen gepflegt, ist es oft eine Kompensation für deren Aufwand und Auslagen wie Fahrtkosten, Sachmittel und Lohnersatz, wenn es zu beruflichen Einschränkungen kommt. Dies ist aber nur erlaubt, wenn die pflegende Person die Pflege nicht erwerbsmäßig übernimmt, also nicht bereits Lohn dafür bezieht.

Wer Pflegegeld erhält, muss sich zusätzlich regelmäßig nach §37 (3) SGB XI beraten lassen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist eine Beratung halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben.


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Die Diskussion um die Erhöhung des Pflegegeldes 2023: Eine Übersicht

Die Inflation und die gestiegenen Preise infolge des Krieges in Europa sind in aller Munde. Bereits zuvor nach der Wahl 2021 nahm sich die neue Bundesregierung dem Thema Pflege und Pflegekosten an und setzte sich im Koalitionsvertrag konkrete Ziele.

Die Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Claudia Moll, fordert wie viele Expert*innen auf dem Gebiet eine spürbare Erhöhung des Pflegegeldes angesichts dieser Entwicklungen. Viele formulieren auch die Erwartung, regelmäßige Anpassungen weiter fortzuführen. Nach ihren Berechnungen müsste das Pflegegeld um mindestens 5 % und eher um 10 % angehoben werden, um allein eine Gleichwertigkeit zu den Bedingungen von 2017 herzustellen.

Das Pflegegeld ist seit 2017 nicht mehr erhöht worden. Turnusgemäß hätte 2020 eine Erhöhung verhandelt werden müssen. Diese Verhandlung fiel jedoch aus, als Corona die Welt in Schach hielt.  Auch deswegen zog die Große Koalition die Verhandlungsrunde von 2023 auf 2021 vor und beschloss dort kurz vor der Bundestagswahl mehrere Änderungen im Bereich Pflege. Unter anderem erweiterten sie das Budget für die Kurzzeitpflege und Pflegesachleistungen. Für das Pflegegeld schlossen sie eine Erhöhung bis 2025 kategorisch aus. 

Das Bundesgesundheitsministerium unter Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) hat nun jedoch angekündigt, dass konkrete Maßnahmen zur Erhöhung des Pflegegeldes in der Überlegung sind, die jedoch frühestens zum 1.1.2024 in Kraft treten könnten. Zudem müsste dieser Maßnahmen auch der Bundesrat noch zustimmen. Hier fallen über die Hälfte der Stimmen auf Parteien, die als Große Koalition bereits die Erhöhung des Pflegegeldes verneint haben.

Inzwischen wurden jedoch auch zivilgesellschaftliche Stimmen laut, die eine Anpassung des Pflegegeldes erwarten. Die Petition eines Vereines für pflegende Angehörige fordert die Anpassung des Pflegegeldes rückwirkend zum 1.1.23. Sollte sie das Quorum von 50.000 Unterschriften erreichen, muss der Bundestag sich damit beschäftigen. Darüber hinaus hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) im September 2022 diesbezüglich mehrere Aufforderungen an den Bund formuliert, darunter eine massive Erhöhung des Zuschlags zur Eigenanteilszahlung von Pflegebedürftigen, eine Erhöhung des Pflegegeldes und des Entlastungsbetrags um mindestens 5% rückwirkend zum 1.1.2022 sowie die Umsetzung der im Koalitionsvertrag versprochenen Dynamisierung des Pflegegeldes ab dem 1.1.23 unter Ausweitung der Leistungsbereiche.

Dem kam der Bundestag nun in Teilen nach und beschloss mit dem PUEG die Erhöhung um 5 %, jedoch nicht rückwirkend. Um zukünftig näher an den realistischen finanziellen Bedarfen zu agieren, enthält das Gesetz auch sowohl den klaren Auftrag an die Bundesregierung, eine Regelung für eine dynamische Leistungsanpassung in Anlehnung an die reelle Preisentwicklung zu erarbeiten, wie auch bereits festgeschriebene Anpassungen zum 1. Januar 2025 und 1. Januar 2028.

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Wie wird eine Pflegegelderhöhung berechnet?

Das Pflegegeld ist alle drei Jahre Verhandlungsgegenstand auf Bundesebene nach Vorgaben des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI). Dabei gelten für die Anpassung einige gesetzliche Regeln. So ist vor allem die Preisentwicklung der letzten drei Kalenderjahre maßgeblich für die Höhe der Anpassung. Doch die Kriegsfolgen und die Corona-Pandemie wirken stark auf diesen Wert ein und machen ihn kaum aussagekräftig für die aktuellen Bedürfnisse.

Gleichzeitig ist vorgeschrieben, dass der Anstieg der Pflegeleistungszahlung nicht höher sein darf als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Auch dieser Wert leidet unter den schnelllebigen Entwicklungen. Als dritte Bedingung ist die Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben, erst dann kann zum Beginn des Folgejahres eine Änderung in Kraft treten.

Was verändert sich noch 2023 in der Pflege?

Doch einige Änderungen in der Pflege fallen auch 2023 an. So wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte über 23 zum 1. Juli 2023 auf 4 % ansteigen. Versicherte mit Kind bleiben mindestens 0,6 % darunter, wobei mit jedem weiteren Kind der Beitrag um 0,25 % weiter sinkt. Damit folgte die Bundesregierung einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022. In Entwicklung sind noch Maßnahmen zur Unterstützung der Auftragsbearbeitung, deren Umfang durch die Berechnung der Kinderzahl zugenommen hat. Bis diese Maßnahmen in Kraft treten, hat die Bundesregierung ein vereinfachtes Verfahren vorgeschlagen, um dem Mehraufwand unbürokratisch zu begegnen. 

Privatversicherte zahlen ab 2023 auch höhere Beiträge zur Pflegepflichtversicherung. Im Durchschnitt beläuft sich der Beitrag dann auf 104,- €, was noch immer geringer ausfällt als der durchschnittliche Beitrag für die soziale Pflegeversicherung. 

Einen wichtigen Schritt zur Stärkung von Patient*innenrechten unternimmt das Notvertretungsrecht für Ehepaare. Während bisher eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegen musste, um medizinische Entscheidungen für den Ehepartner treffen zu können, soll nun für maximal 6 Monate auch ohne ein solches Formular die Übernahme von Verantwortung möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Paar zusammenlebt und es nicht bereits gesetzlich Bevollmächtigte in Gesundheitsfragen gibt.

Die Entscheidungsbefugnis ist auf die Gesundheitsversorgung beschränkt, erlaubt aber die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner und das Unterzeichnen von Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte.

Noch aus der Zeit der Großen Koalition stammt das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das 2023 mehrere Änderungen anstößt. So gelten ab dem 1.1.2023 bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen für Pflegeheime, die aufgrund eines neuen Personalbemessungsverfahrens die jeweilige Bewohnerstruktur für jedes Heim berücksichtigen. Außerdem muss bis Ende 2023 der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festlegen, in denen Qualitätsverträge ausprobiert werden. 

Seit 2021 werden auch Statistiken für Gesundheitsausgaben und deren Finanzierung, für Krankheitskosten, das Personal im Gesundheitswesen sowie für regionales Gesundheitspersonalsmonitoring festgehalten. In 2023 werden hier die ersten Zahlen zur Auswertung bereit sein.

Einige Sonderregelungen aus Corona-Zeiten werden auch 2023 noch weiterlaufen. So können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 noch bis zum 30.4.2023 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,- € für Hilfen außerhalb der geltenden Regeln aufwenden. Dieses Budget war geschaffen worden, um vulnerable Gruppen den Mehraufwand bei Maßnahmen zum Infektionsschutz zu kompensieren.

Ausblick auf kommende Änderungen 2024

Mit dem Pflegeentlastungs- und -unterstützungsgesetz treten 2024 umfangreiche Reformen in Kraft. Nicht nur werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen um 5 % erhöht, auch das Pflegeunterstützungsgeld wird zukünftig jedes Kalenderjahr für 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person gewährt statt zuvor nur einmalig.

Eine große Maßnahme ist die Zusammenführung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag. Dadurch erhalten Pflegebedürftige weitaus mehr Spielraum in der Gestaltung ihrer Pflege nach Ihren Wünschen, indem sie die bis zu 3539,- € flexibel zwischen den beiden Leistungsarten aufteilen können. Für Pflegebedürftige unter 25, die einen Pflegegrad 4 oder 5 haben, wird dies bereits zum 1. Januar 2024 umgesetzt, für alle anderen ab dem 1. Januar 2025.

Weiter erhöhen sich auch die Zuschläge der Pflegekasse für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Gleichzeitig ermöglicht der Gesetzgeber nun auch pflegenden Angehörigen, Pflegebedürftige bei der Aufnahme in eine vollstationäre Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung mitzuberücksichtigen. 

Noch ohne Eintrittsdatum sind Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahren in der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Diese sind hochkomplex und dadurch intransparent geworden und müssen neu strukturiert und reformiert werden, um Pflegebedürftige wie auch Medizinische Dienste zu entlasten. 

Diverse Änderungen betreffen darüber hinaus die beruflich Pflegenden. Insbesondere in der Personalausstattung ergreift das Gesetz Maßnahmen für eine bessere Stellung von festangestellten Fachkräften und reguliert den Aufwand der Kosten für Leiharbeitskräfte zugunsten des Einsatzes der Gelder der solidarischen Pflegeversicherung direkt für die Pflegebedürftigen und das Pflegepersonal. Auch digitale Tools sollen verstärkt den Alltag optimieren und Arbeitserleichterung schaffen. Dafür gründet sich ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege, in dessen Rahmen auch das Förderprogramm für die Anschaffung und Implementierung von digitalen Tools bis 2030 gesichert ist. 

Maßnahme

Datum

Erhöhung des Pflegegeldes um 5 %

1. Januar 2024

Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 %

1. Januar 2024

Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeldes auf jährlich 10 Arbeitstage je pflegebedürftige Person 

1. Januar 2024

Zusammenführung der Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

  1. Juli 2025
    (für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren bereits am 1. Januar 2024)

Entfall der Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege

1. Juli 2025

Erleichterte Bedingungen für die Mitaufnahme von pflegebedürftigen Personen in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für pflegende Angehörige

Ab sofort

Erhöhung der Zuschläge der Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen

1. Januar 2024

Dynamische Anpassung der Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung

1. Januar 2025 und 1. Januar 2028

Neustrukturierung der Regelungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Ab sofort

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