Welche Pflegeleistungen man erhält, hängt vom Pflegegrad ab. Dieser beschreibt nicht eine konkrete Krankheit, sondern den Umfang des Hilfebedarfs im Alltag. Es gibt fünf Pflegegrade, und je nach Grad gibt es unterschiedliche Leistungen. Wir haben für Sie eine Übersicht der Beiträge sowie eine Erklärung der wichtigsten Begriffe zusammengestellt.
Alle Änderungen der Pflegereform 2026, können Sie hier nachlesen.
Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag. Sie beinhalten finanzielle Hilfe, praktische Unterstützung und betreuende Angebote, die je nach Pflegegrad unterschiedlich ausfallen.
Zu den häufigsten Leistungen gehören:
Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistungen bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst
Entlastungsbetrag
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Tages- und Nachtpflege
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Stationäre Pflegeleistungen in Pflegeeinrichtungen
Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
Das Ziel dieser Leistungen ist es, die Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten und einer stationären Pflege vorzubeugen.
Pflegeleistungen werden ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem ein Pflegegrad offiziell festgestellt wurde. Dieser wird nach Antragstellung durch den Medizinischen Dienst (MD) ermittelt.
Ab Pflegegrad 1 gibt es erste Leistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschuss für vollstationäre Pflege oder den Wohngruppenzuschlag.
Ab Pflegegrad 2 kommen weitere Leistungen hinzu, wie Pflegegeld für Angehörige, Pflegesachleistungen für ambulante Pflege, Tages- und Nachtpflege sowie das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Mit steigendem Pflegegrad erhöhen sich auch die monatlichen oder jährlichen Leistungen, um den individuellen Unterstützungsbedarf zu decken.
Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen (telefonisch, schriftlich oder per E-Mail).
Antrag möglichst frühzeitig einreichen, da Leistungen rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, der den Hilfebedarf der Person prüft.
Der Medizinische Dienst bewertet die Selbstständigkeit in Bereichen wie Körperpflege, Mobilität, Kommunikation und Tagesablauf.
Auf Basis dieser Einschätzung wird ein Pflegegrad (1 bis 5) zugeteilt, der die Höhe der Leistungen bestimmt.
Nach Genehmigung durch die Pflegekasse können die passenden Leistungen direkt beantragt und genutzt werden.
Hier ist eine Übersicht der Pflegeleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad:
| Pflegegrad: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Pflegegeld (monatlich) |
- | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen (monatlich) | - | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Teilstationäre Pflege (monatlich) | - | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Stationäre Pflege (monatlich) | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel (monatlich) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Hausnotruf (monatlich) | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € | bis zu 30,35 € |
| Digitale Pflegeanwendungen (monatlich) | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € | 53 € |
| Kurz-/Verhinderungs-pflege (jährlich) |
- |
3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Wohngruppen-zuschlag (monatlich) | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
| Einmaliger Umbau-Zuschuss (pro Maßnahme) | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
* Das Bundesland Bayern bietet für seine Bürger noch ein zusätzliches Pflegegeld ab Pflegegrad 2 an: Landespflegegeld Bayern – Voraussetzungen, Antrag & Auszahlung.
Für die Pflege zu Hause stehen pflegebedürftigen Personen verschiedene Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung, um die Betreuung und den Alltag zu erleichtern. Diese umfassen:
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Entlastungsbetrag
Pflegehilfsmittel
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Tages- und Nachtpflege
Zuschuss für Umbaumaßnahmen im Wohnbereich
Pflegegeld wird gezahlt, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Es kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn ein Pflegedienst hinzukommt.
Laut § 37 SGB XI. kann das Pflegegeld auch für selbst beschaffte Pflegehilfen verwendet werden, wie Angehörige oder Freunde. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Pflegebedürftige seine Versorgung und notwendige Pflege selbst sicherstellt, um Missbrauch oder überhöhte Zahlungen zu vermeiden.
Außerdem wichtig zu wissen: Wann und warum kann das Pflegegeld gekürzt werden?
Pflegesachleistungen werden nur von professionellen ambulanten Pflegediensten abgerechnet, nicht von pflegenden Angehörigen. Diese können jedoch mit Pflegegeld kombiniert werden, sodass Angehörige Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die darüber selbst entscheidet. Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Der Entlastungsbetrag unterstützt pflegende Angehörige und fördert die Eigenständigkeit von Pflegebedürftigen und wird auf Antrag an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Der Betrag kann für verschiedene Pflegeleistungen wie Betreuung, Gesellschaft oder Hilfe im Haushalt oder Einkaufen genutzt werden.
Die Antragstellung ist einfach, wenn die Belege von anerkannten Leistungserbringern stammen. Der Entlastungsbetrag wird als Sachleistung gewährt, d.h., der Pflegebedürftige oder Angehörige geht in Vorleistung und reicht die Rechnung zur Erstattung ein. Nicht genutzte Beträge können in den nächsten Monat oder ins folgende Jahr übertragen werden.
In vielen Bundesländern kann der Betrag auch für Nachbarschaftshilfe verwendet werden, wobei bestimmte Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe wie eine Selbstauskunft und eventuell eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Ein Blick in die Rechtliche Grundlage der Nachbarschaftshilfe oder der Rückgriff auf etablierte Dienste und Vereine ist daher empfehlenswert.
Ab Pflegegrad 2 können pflegebedürftige Personen und ihre Pflegepersonen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, seit dem 1. Juli 2025 im Rahmen eines gemeinsamen Jahresbudgets (Entlastungsbudget) von 3.539,00 € zusammen mit der Kurzzeitpflege. Diese Pflege übernimmt die Betreuung, wenn pflegende Angehörige ausfallen, z.B. durch Krankheit, Urlaub oder Arbeit. Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen im Jahr beantragt werden, in Tagen, Wochen oder Stunden. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt seit dem 1. Juli 2025.
Wird das Budget für Verhinderungspflege nicht vollständig genutzt, kann der Restbetrag für Kurzzeitpflege verwendet werden und umgekehrt. Die Gesamtdauer von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist auf maximal 8 Wochen pro Jahr begrenzt, flexibel aufteilbar.
Wer einen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann auch 1.854,00 € für die sogenannte Kurzzeitpflege im Ausmaß von bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege findet zumeist im teil- oder vollstationären Bereich statt statt im häuslichen Umfeld und wird durch eine professionelle Pflege übernommen. Sie kann durch nicht genutztes Restgeld aus der Verhinderungspflege ergänzt werden.
Die sogenannte Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeunterbringung, die zeitweise in stationären Einrichtungen stattfindet.
Die Dienstleistung soll die häusliche Pflege ergänzen. Oft nutzen Pflegepersonen die Tagespflege, um ihre Angehörigen betreut zu wissen, während sie ihrer Arbeit nachgehen. So lassen sich auch Pflege und Arbeitstätigkeit, aber auch Familie und Pflege gut händeln.
Viele pflegebedürftige Personen leben in ambulant betreute Wohngruppen, die Eigenständigkeit und Gemeinschaft vereinen. Ähnlich wie in studentischen WGs, haben die Bewohner in Senioren WGs eigene Zimmer und teilen sich Küche und Wohnzimmer, während oft jedes Zimmer ein eigenes Bad hat.
Zusätzlich zum pauschalen monatlichen Zuschuss erhalten Pflegebedürftige bei Einzug oder Neugründung einer Wohngruppe einen einmaligen Zuschuss von 2.613,00 € pro Person, maximal jedoch 10.452,00 € für die gesamte Gruppe. Zudem können bis zu 4.180,00 € für notwendige Umbaumaßnahmen beantragt werden.
Wenn eine häusliche Pflege nicht mehr möglich oder gewünscht ist, unterstützt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 mit monatlichen Zuschüssen zu pflegebedingten Kosten. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (siehe Tabelle).
Diese Zuschüsse decken nur pflegebedingte Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst bezahlt werden. Der Eigenanteil ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich, kann aber je nach Einrichtung variieren.
Seit 2022 zahlt die Pflegeversicherung leistungsbezogene Zuschläge zur Reduzierung des Eigenanteils:
15 % im ersten Jahr
30 % nach 12 Monaten
50 % nach 24 Monaten
75 % nach 36 Monaten
Die Pflegekasse überweist die Zuschüsse direkt an die Einrichtung. Ein rechtzeitiger Antrag ist wichtig, da Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden. Eine individuelle Pflegeberatung kann bei der Auswahl und finanziellen Planung helfen.
Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten als sogenannte besondere Wohnform. Hier übernimmt grundsätzlich der Wohnbauträger oder ein Träger der Eingliederungshilfe die Pflegeleistung statt den Angehörigen. Die Pflegekasse übernimmt 278,00 € pro Monat, zahlt aber kein Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Ein Anspruch besteht auch erst ab Pflegegrad 2.
Die Pflegekasse erstattet monatlich bis zu 42,00 € für Pflegehilfsmittel, die einem gewöhnlichen Verbrauch unterliegen, wie z. B.:
Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
Pflegemittel, die die Pflege zu Hause erleichtern, können ab Pflegegrad 1 formlos beantragt werden. Viele Pflegekassen bieten auch eigene Formulare für die Antragsstellung an. Pflegeboxen, die solche Hilfsmittel enthalten, können die häusliche Pflege entlasten. Erfahren Sie mehr darüber oder bestellen Sie eine hier.
Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege, lindern Beschwerden und ermöglichen ein selbstständiges Leben trotz Pflegebedürftigkeit. Beispiele sind:
Pflegebetten
Lagerungshilfen
Toilettenstühle
Hausnotrufsysteme
Ein Hausnotruf bietet mehr Sicherheit, besonders für Alleinlebende oder Sturzgefährdete. Im Notfall kann per Knopfdruck Hilfe gerufen werden. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 30,35 €, wenn die Notwendigkeit ärztlich bestätigt wird und keine anderen Hilfspersonen im Haushalt leben.
Andere Hilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. In der Regel erfolgt die Kostenübernahme durch Leihgabe, mit Lieferung, Wartung und Abbau durch ein Sanitätshaus. Diese Hilfsmittel verbessern die Sicherheit und Würde der Pflege zu Hause.
Für Einzelpersonen mit anerkanntem Pflegegrad gibt es für den altersgerechten Umbau der Wohnung bzw. des Zuhauses 4.180,00 €.
Diese 4.180,00 € gelten als Gesamtbudget für Maßnahmen, z.B. für den Umbau zu einem barrierefreien Badezimmer. Der Betrag muss aber nicht auf einmal abgerufen werden, sondern kann auch sukzessive mit fortschreitendem Bedarf gestaltend wirken.
Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte in einer Immobilie zusammen, kann sich dieser Zuschuss durch die Pflegeversicherung auf bis zu 16.720,00 € erhöhen.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung ab der Antragstellung auf Pflegeleistungen § 7a SGB XI). Die Beratung hilft, den Unterstützungsbedarf zu klären, geeignete Leistungen zu finden und bei Anträgen oder organisatorischen Fragen zu unterstützen. Sie wird meist von Pflegekassen organisiert und kann telefonisch, in Beratungsstellen oder zu Hause erfolgen. Bei Bedarf wird ein individueller Versorgungsplan erstellt. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst wahrnehmen.
Pflegekurse vermitteln pflegenden Angehörigen und Interessierten grundlegendes Pflegewissen, um den Alltag mit einer pflegebedürftigen Person besser zu bewältigen. Sie bieten praktische Anleitungen sowie rechtliche und organisatorische Orientierung, z. B. zur Beantragung von Leistungen oder dem Umgang mit Demenz.
Viele Kurse werden kostenlos angeboten, etwa von Pflegekassen oder spezialisierten Anbietern wie pflege-hilft.de, mit flexiblen, bundesweit verfügbaren Onlinekursen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen das nötige Wissen für eine sichere, kompetente Pflege zu vermitteln.
Die Höhe der Pflegeleistungen hängt von Ihrem Pflegegrad ab, der Ihre Einschränkungen im Alltag widerspiegelt. Je nach Pflegebedürftigkeit können Sie verschiedene Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Zuschüsse für Umbaumaßnahmen erhalten.
Der Antrag auf Pflegeleistungen muss von Ihnen selbst gestellt werden, damit Sie rechtzeitig Unterstützung bekommen. Nutzen Sie die Hilfen entsprechend Ihres Pflegegrads, um bestmöglich unterstützt zu werden.