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Zuschuss für Pflegedienst – das steht Ihnen zu
Wie viel Zuschuss Sie für einen Pflegedienst erhalten und welche Formen der Unterstützung es außerdem gibt, erfahren Sie hier.
Stand 25. Juli 2024
- Inhaltsverzeichnis
- 1 Zuschuss für Pflegedienst – das steht Ihnen zu
- 1.1 Höhe der Zuschüsse für Pflegedienst von Pflegegrad abhängig
- 1.2 Welche Förderungen gibt es für ambulante Betreuungsangebote?
- 1.3 Sachdienstleistungen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes
- 1.4 Auch Maßnahmen der Verhinderungspflege werden unterstützt
- 1.5 Die Kurzzeitpflege wird ebenso unterstützt
- 1.6 Pflegedienst: Teilstationäre Tagespflege wird unterstützt
- 1.7 Weitere finanzielle Unterstützungen für den Pflegedienst
Einen pflegebedürftigen Menschen zu unterstützen bzw. zu betreuen, ist eine große Herausforderung und mit viel zeitlichem Aufwand verbunden. Wenn Sie dazu einen Pflegedienst beauftragen, haben Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger unterschiedliche Möglichkeiten, finanziell unterstützt zu werden.
Höhe der Zuschüsse für Pflegedienst von Pflegegrad abhängig
Wie hoch die gesetzlichen Zuschüsse und Erstattungen ausfallen, hängt unter anderem davon ab, ob bzw. welchen Pflegegrad Ihr Angehöriger hat. Wenn Sie einen Pflegedienst für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause beauftragen, können Sie diese Aufwendungen steuerlich absetzen.
Welche Förderungen gibt es für ambulante Betreuungsangebote?
Um die Pflege Ihres Angehörigen zu finanzieren, ist in erster Linie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung relevant. Abhängig vom Pflegegrad liegt es zwischen 332 Euro und 947 Euro pro Monat. Damit Sie diese Leistung beanspruchen können, muss Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Dieser wird geprüft und mittels eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bewertet. Es erfolgt eine Einstufung in die Pflegegrade 1 bis Pflegegrad 5.
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchten, können Sie dazu die Pflegesachleistungen beantragen. Zu beachten ist dabei, dass Sie die Pflegekasse möglichst zeitnah über die möglicherweise entstehenden Kosten des Pflegedienstes informieren. Auch ist wichtig, dass Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, der von der Pflegekasse zugelassen ist, nur dann nämlich kann er auch mit der Pflegeversicherung abrechnen.
Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, macht es Sinn, anhand der Leistungs- und Vergleichslisten der zuständigen Pflegekasse die zugelassenen Pflegedienste herauszufinden. Ratsam ist es, sich vor Vertragsabschluss einen entsprechenden Kostenvoranschlag geben zu lassen, den Sie der Pflegekasse vorlegen.
Sachdienstleistungen für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes
Sie erhalten auch bei Bedarf Sachdienstleistungen, wenn Sie die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen in die Hände eines ambulanten Pflegedienstes legen. Diese werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
Beachten Sie, dass Sie Pflegegeld und Sachdienstleistungen auch kombinieren können. Dabei ist zu bedenken, dass im Falle einer Nichtausschöpfung der Zuschusshöhe für die Sachdienstleistungen anteilig die Pflegegeldzahlung erfolgt.
Auch Maßnahmen der Verhinderungspflege werden unterstützt
Die sogenannte Verhinderungspflege dient dazu, die Unterbrechung der Pflege zu Hause zu verhindern. Als pflegende Angehörige benötigen Sie vielleicht einmal eine Auszeit oder werden plötzlich krank. Dann können Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, wichtige Voraussetzung ist dabei allerdings, dass Sie im Vorfeld die Pflege Ihres Angehörigen für mindestens sechs Monate selbst durchgeführt haben.
Die Kosten der Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst werden bis zu einer gesetzlich definierten Höchstsatzregelung für die maximale Zeitdauer von sechs Wochen bezuschusst. Erfolgt die Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen nur stundenweise, ist die Obergrenze von 42 Tagen nicht ausschlaggebend.
Die Kurzzeitpflege wird ebenso unterstützt
Wenn Sie vorübergehend die Kurzzeitpflege für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen möchten, können Sie dies entweder durch einen mobilen Pflegedienst zu Hause beauftragen oder auch eine kurzfristige und kurzzeitige Unterbringung in einer stationären Einrichtung wünschen.
Wenn Sie im Kalenderjahr, wo diese Kurzzeitpflege notwendig wird, noch keine Ersatzpflege in Anspruch genommen haben, können Sie dies für die Kurzzeitpflege machen. Dabei wird diese auf die Ersatzpflege angerechnet und die zeitlichen sowie finanziellen Begrenzungen dabei verdoppelt.
Pflegedienst: Teilstationäre Tagespflege wird unterstützt
Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege geht es bei der Tagespflege um eine Betreuungsform, bei der Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nur am Tag betreut wird. Die Tagespflege gilt als passende Ergänzung zur Pflege in den eigenen vier Wänden mittels eines ambulanten Pflegedienstes. Damit werden Sie als pflegender Angehöriger wesentlich entlastet.
Steuerliche Ermäßigungen für Pflegedienst
Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleister, also beispielsweise ambulante Pflegedienste, mit 20 Prozent geltend zu machen. Dies ist bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro möglich. Zudem können die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Weitere finanzielle Unterstützungen für den Pflegedienst
Auch bei der Krankenkasse gibt es finanzielle Unterstützung, beispielsweise die Finanzierung von Maßnahmen und Hilfsmittel zur Pflege. Wichtig ist, dass diese vom Arzt entsprechend verordnet wurden. Unter diesen Bereich fallen vor allem die häusliche Krankenpflege, aber auch die Behandlungspflege durch ambulante Dienste sowie medizinische Hilfsmittel.
Ist das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreichend und hat er auch kein Vermögen, das verwertet werden könnte, kann die Grundsicherung oder die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden. Leistungen aus der Grundsicherung erhalten alle Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder aber sich im Rentenalter befinden. Unter die Grundsicherung fallen die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung, dazu gibt es einen Regelsatz pro Person von derzeit 563,00 Euro im Monat.
Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ ist für alle Pflegebedürftigen gedacht, die einen Pflegegrad aufweisen, aber die restlichen Kosten nicht selbst tragen können. Die Leistungen entsprechend weitgehend jenen der Pflegeversicherung, wobei aber alle Kosten getragen werden.
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